Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz – TNSG
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →53 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 26.02.2025
bisher keine · seit 27.02.2025 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Erhöhung des Schutzes von Verbraucherinnen/Verbrauchern
Inhalt
- Schaffung einer neuen Produktkategorie „sonstige Erzeugnisse“
- Implementierung der Möglichkeit Beiräte einzurichten
- Verbesserung der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten
- Schaffung der Möglichkeit das Rauchverbot in Privat-PKWs durch Organstrafverfügung zu sanktionieren
- Redaktionelle Änderungen
- Rechtsbereinigungen in Bezug auf die Erfahrungen mit dem Vollzug des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
- Verbesserung der Gliederung und Struktur des bisherigen Gesetzes (TNRSG)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) soll als Tabak- und Nikotinschutz-Gesetz (TNSG) neu gefasst werden, um auch der Kategorie der neuen nikotinhaltigen Produkte ohne Tabakzusatz in der Bezeichnung des Gesetzes hinreichend Rechnung zu tragen. Primär soll eine übersichtlichere Gliederung und damit verbundene bessere Lesbarkeit für alle Normunterworfenen und Vollzugsorgane erzielt werden. Damit sollen nikotinhaltige Produkte wie Nikotinbeutel oder Nasensprays, die bisher nicht unter die Regelungen des TNRSG fallen, einheitlich reguliert werden. Ziel ist ein umfassender Schutz der Gesundheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sowie die Prävention von Nikotinabhängigkeit.
Daneben sollen der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten, der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen sowie die delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse in nationales Recht umgesetzt werden.
Mit der delegierten Richtlinie sollen bestimmte Ausnahmen vom Verbot des charakteristischen Aromas und des Verbots von Aromastoffen in Bestandteilen für erhitzte Tabakerzeugnisse zurückgenommen werden. Zudem soll der Begriff des erhitzten Tabakerzeugnisses definiert werden. Das bisherige Verbot des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma soll auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet werden. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft werden, sollen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise und eine Informationsbotschaft tragen. Diese Vorschriften sollen in nationales Recht umgesetzt werden.
Zudem sollen zur leichteren Lesbarkeit des Gesetzes die bisherigen mehrfachen Verweisungsketten des TNRSG sowie negative Umschreibungen durch präzisere Formulierungen und Zusammenfassungen einheitlicher Bestimmungen ersetzt werden. Bestehende Unklarheiten im bisherigen Vollzug des TNRSG sollen bereinigt werden.
Die Neufassung soll bestehende Bestimmungen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen erweitern und modernisieren. Produkte, die Tabakerzeugnisse imitieren und potenziell als Einstiegsmittel für Nikotinkonsum dienen, sollen gleichermaßen reguliert werden. Zusätzlich sollen EU-Vorgaben, etwa zur Kennzeichnung und Sicherheitsstandards für elektronische Zigaretten und verwandte Erzeugnisse, in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG diente primär der Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (TPD II).
In Umsetzung der TPD II wurde durch das TNRSG insbesondere
- das Inverkehrbringen die Kennzeichnung und die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse, die mit (bislang klassischen) Tabakerzeugnissen verwandt sind, nämlich elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und Liquids sowie pflanzliche Raucherzeugnisse und neuartige Tabakerzeugnisse (verwandte Erzeugnisse) erstmalig normiert,
- eine Zulassung für neuartige Tabakerzeugnisse eingeführt,
- Bestimmungen über Layout und Aufmachung von Verpackungen, Warnhinweise, Inhalts- und Zusatzstoffe, Messverfahren, Festlegung von Emissionshöchstwerten und Meldepflichten festgelegt,
- ein System der Marktüberwachung eingerichtet und dessen Finanzierung durch pauschalierte Jahresgebühren sichergestellt, sowie
- der grenzüberschreitende Verkauf im Fernabsatz (Versandhandel) geregelt.
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Das TNRSG verfolgte dabei vorrangig das Ziel, einen möglichst hohen Schutz für die menschliche Gesundheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, auch vor dem Hintergrund der Framework Convention on Tobacco Control (FCTC), sicherzustellen.
Ein weiteres Ziel war die Harmonisierung im Binnenmarkt um etwaige Handelshemmnisse zu vermeiden. Dies erfolgte etwa durch die Gleichstellung von verwandten Erzeugnissen mit klassischen Tabakerzeugnissen in Bezug auf Werbe- und Sponsoringverbote, Versandhandelsbeschränkungen und Verkaufsverbote für Personen unter 18 Jahren.
Nach Inkrafttreten des TNRSG war festzustellen, dass vermehrt neuartige Produktkategorien - vor allem nikotinhältige Produkte mit zumeist hohen Nikotindosen - in den Handel gelangen, die weder Tabak enthalten, noch Liquids sind (sog. Nikotinbeutel, Nikotinpouches etc.). Es handelt sich dabei in der Regel um nicht erhitzte nikotinhältige Produkte mit Trägersubstanzen wie Tee, Zellulose etc. Diese werden hauptsächlich oral konsumiert und geben Nikotin über die Mundschleimhaut an den menschlichen Organismus ab.
Überhaupt liegt der vorherrschende Trend darin, sonstige, (Nasensprays, Pflaster, Zahnstocher), die nicht unter die Definition der Tabakerzeugnisse noch unter die Definition der. verwandten Erzeugnisse des TNRSG zu subsumieren sind - und für die folglich die Schutzbestimmungen des TNRSG nicht anwendbar sind, in Verkehr zu bringen. Auch die TPD II sieht keinerlei Regelungen für derartige Produkte vor.
Solche sonstige nikotinhältige Erzeugnisse werden überdies mit dem (unzutreffenden) Anschein eine "gesündere" Alternative zu Tabakerzeugnissen darzustellen ("Reduced Risk Products"), beworben und vermarktet.
Nach wissenschaftlicher Erkenntnis schwächt die Substanz Nikotin an sich - egal in welcher Verabreichungsform - das Immunsystem, schadet der Lungenentwicklung und steht im Verdacht, das Herz-Kreislauf-System negativ zu beeinflussen. Nikotin verlängert die Lebenszeit von Krebszellen und regt deren Vermehrung und Wanderung an. Es erhöht das Risiko, an Typ-2-Diabetes zu erkranken. Nikotin während der Pubertät und im jungen Erwachsenenalter stört weiters die Gehirnreifung. Auch ohne Kombination mit Tabak ist Nikotin somit als gesundheitsschädlich zu betrachten. Aus diesem Gesichtspunkt ist weiters der Aspekt der Abhängigkeit maßgeblich, Nikotin hat ein hohes Suchtpotential. Es wirkt auf bestimmte Hirnareale und macht psychisch und körperlich abhängig. Dies gilt unabhängig von der Trägersubstanz. Für die Entwicklung oder Aufrechterhaltung der Sucht spielt es keine Rolle, ob Nikotin in Form einer Zigarette, einer E-Zigarette oder in Form eines sonstigen Nikotinerzeugnissen (Nikotinbeutel etc.) konsumiert wird. Auch werden zunehmend Produkte (etwa Mentholplättchen, Mentholkugeln) vermarktet die Tabakerzeugnissen, insbesondere Zigaretten, in Umgehung der Bestimmungen der TPD II bzw. des TNRSG ein charakteristisches Aroma verleihen sollen. Eine weitere Produktpalette umfasst Erzeugnisse, die weder Nikotin noch Tabak enthalten aber in ihrer Darreichungsform so konsumiert werden wie Tabak- und verwandte Erzeugnisse um so insbesondere Jugendliche dazu zu verleiten nachfolgend reale Tabak,- oder Nikotinerzeugnisse zu konsumieren.
Es ist daher aus gesundheits- und jugendschutzpolitischen Gründen dringend geboten, derartige Erzeugnisse, aber auch Erzeugnisse die zwar kein Nikotin enthalten, aber gleich wie Tabak- oder verwandte Erzeugnisse konsumiert werden und damit potentielle Einstiegsmittel für einen nachfolgenden Konsum nikotinhältiger Produkte darstellen, in gleichem Maße wie Tabak- und verwandte Erzeugnisse zu regeln und damit einem gleichartigen umfassenden Schutzniveau zu unterwerfen.
Obwohl viele der derzeit geltenden Bestimmungen des TNRSG weiterhin aufrecht bleiben, soll keine Novellierung des TNRSG erfolgen, sondern eine Neufassung und Umbenennung des Gesetzes in Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz - TNSG erfolgen, dies deswegen um auch der Kategorie der neuen nikotinhältigen Produkte ohne Tabakzusatz in der Bezeichnung des Gesetzes hinreichend Rechnung zu tragen . Primär soll damit eine übersichtlichere Gliederung und damit verbundene bessere Lesbarkeit für alle Normunterworfenen und Vollzugsorgane erzielt werden. Die Umbenennung des Gesetzes soll dem Umstand Rechnung tragen, dass nunmehr gegenüber Tabakerzeugnissen weitere - vorrangig nikotinhältige - Erzeugnisse - erstmals einer gesetzlichen Regelung unterzogen werden und auch der gesundheitspolitischen Dimension der Nikotinprävention Rechnung getragen wird.
Daneben wird der Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten, der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen vom 24. 09.2015 sowie die delegierte RL (EU) 2022/2100 vom 29. Juni 2022 zur Änderung der RL 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse, in nationales Recht umgesetzt.
Mit der delegierten Richtlinie werden bestimmte Ausnahmen vom Verbot des charakteristischen Aromas und des Verbots von Aromastoffen in Bestandteilen für erhitzte Tabakerzeugnisse zurückgenommen. Zudem wird der Begriff des erhitzen Tabakerzeugnissesdefiniert. Das bisherige Verbot des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma wird auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft werden, müssen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise und eine Informationsbotschaft tragen. Diese Vorschriften sind in nationales Recht umzusetzen.
Auf diese neuen Regelungen wird im besonderen Teil der Erläuterungen näher eingegangen.
Daneben sollen zur leichteren Lesbarkeit des Gesetzes die bisherigen mehrfachen Verweisungsketten des TNRSG sowie negative Umschreibungen durch präzisere Formulierungen und durch Zusammenfassungen einheitlicher Bestimmungen, ersetzt werden, wie auch bestehende Unklarheiten im bisherigen Vollzug des TNRSG bereinigt werden.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939 ("Gesundheitswesen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 53
- Organisationen
- 39
- Privatpersonen
- 11
- Nicht öffentlich
- 3
39 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- WTF Handels GmbH; Dampferhütte
- JTI Austria /Austria Tabak GmbH
- ROPA Liegenschaftsverwertung Gmbh
- Berufsverband Österreichischer PsychologInnen
- Tobaccoland Handels GmbH & Co KG
- VIVID - Fachstelle für Suchtprävention
- KP Plattner GmbH
- House of smoke Gunz GmbH
- Österreichische ARGE Suchtvorbeugung
- DanCzek AT GmbH
- https://www.aerzteinitiative.at; Vorstand
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Bildung, Wissenschaft und Forschung
- BM f. Justiz
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BAT Austria, Imperial Brands Austria, JTI Austria, Philip Morris Austria
- BM f. Finanzen
- Industriellenvereinigung; KITRE
- Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs
- LKH-Universitätsklinikum Graz (Pulmologie); Klinische Abteilung für Pulmologie
- Österreichische Zahnärztekammer
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- akzente Salzburg; Fachstelle Suchtprävention
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Konsumentenpolitik
- Moosmayr Ges.m.b.H.; Geschäftsführung
- Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe
- Bundesverwaltungsgericht
- Österreichische Gesellschaft für Kinder und Jugendheilkunde
- Bundesjugendvertretung
- b.a.s. Steirische Gesellschaft für Suchtfragen
- Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria)
- Medizinische Universität Wien; Abteilung für Pulmologie
10 von 39 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 27.02.2025 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Seit Ende der Begutachtungsfrist vor über einem Jahr liegt keine Regierungsvorlage vor.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie es weitergeht, ist offen.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.