5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 5. MILG
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →41 Stellungnahmen · 15 Tage Frist, endete am 10.10.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 114/2025
Worum geht es?
Ziele
- Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen
- Verbesserung der Situation der Mieterinnen/Mieter von befristeten Mietverträgen
- Dämpfung der inflationsbedingten Erhöhung der Mietzinse
Inhalt
- Erleichterte Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten
- Deckelung der zulässigen Valorisierung bei Wohnungsmietverträgen
- Deckelung der Valorisierung der Richtwerte und der Kategoriebeträge
- Erhöhung der Mindestbefristung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
- Begrenzung der Rückforderbarkeit auf Grund unwirksamer Klauseln
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das neue Gesetzesvorhaben verfolgt drei zentrale Ziele: Es soll die Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen erhöhen, die Situation von Mieterinnen/Mietern in befristeten Verhältnissen verbessern und die inflationsbedingte Erhöhung der Mietzinse dämpfen. Umgesetzt werden sollen diese Ziele durch ein Bündel an Maßnahmen, die von der Deckelung von Mieterhöhungen über die Verlängerung von Vertragsdauern bis hin zur Begrenzung von Rückforderungsansprüchen reichen.
Ein Kernstück des Vorhabens soll das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz (MWG) sein, das eine "Mietpreisbremse" für den gesamten Wohnungsmietmarkt einführen soll, um die zulässige Valorisierung zu deckeln. Hierfür soll ein neuer Index geschaffen werden, der verhindern soll, dass Inflationsspitzen künftig ungebremst auf die Mieten durchschlagen. Diese Regelung soll für neue und auch für bereits bestehende Mietverträge gelten. Gleichzeitig soll die Vereinbarung einer Wertsicherung erleichtert werden, da in neuen Verträgen einfach auf das gesetzliche Berechnungsmodell verwiesen werden können soll. Um Rechtssicherheit bei Altverträgen zu schaffen, soll auch die Rückforderbarkeit aufgrund unwirksamer Klauseln begrenzt werden: Für Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, sollen zu viel bezahlte Mieten nur noch für einen Zeitraum von fünf Jahren zurückgefordert werden können. Ausgenommen davon sollen bereits eingeklagte Ansprüche sowie Klauseln sein, die gegen EU-Recht verstoßen.
Um Mieterinnen/Mietern mehr Stabilität zu bieten, soll die Mindestbefristung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes von drei auf fünf Jahre erhöht werden, sofern die Vermieterinnen/Vermieter auch Unternehmerinnen/Unternehmer sind. Dies soll Mieterinnen/Mietern mehr finanzielle Planbarkeit geben, während ihr Recht zur vorzeitigen Kündigung unberührt bleiben soll. Zusätzlich soll die Valorisierung der Richtwerte und Kategoriebeträge klar geregelt und gedeckelt werden. Nach der bereits erfolgten Aussetzung für 2025 soll die Erhöhung zum 1. April 2026 auf maximal 1 % und zum 1. April 2027 auf maximal 2 % begrenzt werden. Ab dem 1. April 2028 soll eine dauerhafte Regelung greifen: Im Sinne einer "Hälfteregelung" soll der Inflationsanteil über 3 % dann nur noch zur Hälfte an die Mieterinnen/Mieter weitergegeben werden. Die Berechnungsgrundlage soll zudem auf eine jährliche Anpassung umgestellt werden, womit die bisherige Durchschnittsbetrachtung über drei Jahre entfallen soll.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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A. Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung in Wohnungsmietverträgen
Vertragsklauseln betreffend die regelmäßige Valorisierung des (Haupt-)Mietzinses, sogenannte "Wertsicherungsklauseln", sind ein Bestandteil zahlreicher Mietverträge; welche Auswirkungen sie auf die Höhe der Hauptmietzinse entfalten können, haben die letzten, von Inflationsspitzen geprägten Jahre gezeigt. Die dadurch bewirkten Preiserhöhungen im Bereich der Wohnungsmietverträge haben zuletzt nicht nur zu einer spürbaren finanziellen Belastung der Mieterinnen und Mieter geführt, auch die Inflationsentwicklung wurde hierdurch noch einmal verstärkt.
Mit dem neuen Mieten-Wertsicherungsgesetz wird daher ein wesentliches Regelungsziel verfolgt, zu dem sich die Bundesregierung bekannt hat: Es soll eine gesetzliche Wertsicherung für den gesamten Wohnbereich geschaffen werden, die den Auswüchsen der Inflation entgegenwirkt, indem auf Basis des Verbraucherpreisindex ein neuer Index für Wohnraumvermietung geschaffen wird (S. 64 des Regierungsprogramms).
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§ 1 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes entfaltet Wirkung als "Mietpreisbremse" für Wohnungsmietverträge. Damit wird sichergestellt, dass künftige Inflationsspitzen nicht ungebremst auf den Wohnungsmietmarkt treffen und zur Gänze von den Mieterinnen und Mietern getragen werden müssen. Diese Regelung umfasst sowohl den Voll- als auch den Teilanwendungsbereich des MRG; sie betrifft auch bereits bei Inkrafttreten bestehende Mietverträge. Auch bei diesen "Altverträgen" wird die Wertsicherung, nicht nur was die zulässige Höhe, sondern auch was den Valorisierungszeitpunkt betrifft, mit der neuen Rechtslage "gleichgeschaltet".
Gleichzeitig wird explizit angeordnet, dass auf das in § 1 Abs. 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes enthaltene Berechnungsmodell in neuen Verträgen verwiesen werden kann, was den Vertragserrichtern die wirksame Vereinbarung einer Wertsicherung erheblich erleichtert.
Die Regelungen zur Verjährung sollen maßgeschneidert auf das Problem reagieren, dass in der Vergangenheit Wertsicherungsklauseln vereinbart wurden, die aufgrund nur begrenzt vorhersehbarer Judikaturentwicklungen nun von der Unwirksamkeit bedroht sind und wo Rückforderungsansprüche über die gesamte Vertragsdauer drohen. Eine allgemeine Neuregelung der Verjährung von Bereicherungsansprüchen aufgrund unzulässiger Vertragsklauseln müsste sich an vergleichbaren Situationen im geltenden Recht messen. Dazu wurde bereits im Jahr 2019 eine Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz ins Leben gerufen, um die unterschiedlichen Fristenlängen auf ihre sachliche Rechtfertigung zu untersuchen. Die Arbeitsgruppe kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass eine allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist ab Fälligkeit des Anspruchs sachgerecht ist, wobei ab Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen eine dreijährige, subjektive Frist laufen soll. Dieses Kenntnis-Element bei der Bereicherungsverjährung nimmt der Vorschlag bereits vorweg. Die Begrenzung des Rückforderungsanspruchs auf fünf Jahre war allerdings eine politische Festlegung, die speziell für die Problematik des überraschenden Wegfalls einer Klausel bei Dauerschuldverhältnissen getroffen wurde. Eine solche Begrenzung kann noch nicht zu einer allgemeinen Regel erhoben werden, weshalb sie nur für "Altverträge", die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, gelten kann. Außerdem sollen solche Ansprüche ausgenommen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingeklagt sind. Auch bei Klauseln, die gegen das Unionsrecht verstoßen, würde eine zeitliche Beschränkung der Rückforderbarkeit unionswidrig sein und unmittelbar Staatshaftungsansprüche nach sich ziehen (wie die Entscheidung des VfGH zu A 27/2021 eindrücklich zeigt, in der der VfGH einen Staatshaftungsanspruch für berechtigt erkannt hat, weil der Gesetzgeber in qualifizierter Weise gegen Unionsrecht und die Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union verstoßen habe).
B. Befristungen
Befristungsvereinbarungen bei Wohnungsmietverträgen spielen in der Praxis eine große Rolle und bestimmen die Lebensrealität vieler Mieterinnen und Mieter. Durch Befristungen sind Mieterinnen und Mieter mit der Unsicherheit konfrontiert, ob überhaupt und wenn doch, unter welchen Bedingungen, insbesondere mit welcher Mietzinshöhe, ihr Mietvertrag verlängert wird. Wird eine Verlängerung des Mietvertrags zu einem (deutlich) höheren Mietzins angeboten, steht der Mieter oder die Mieterin unter dem Druck, diese Mietzinserhöhung ohne weiteres zu akzeptieren, wenn er oder sie in der Wohnung bleiben möchte. Wird der Mietvertrag aber nicht verlängert, sind Mieterinnen und Mieter gezwungen, eine neue Wohnung zu suchen, was nicht nur mit einem hohen Grad an Unsicherheit und Belastung, sondern auch mit persönlichem und finanziellem Aufwand, etwa für den Umzug, verbunden ist.
Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist bei Wohnungsmietverträgen derzeit eine Mindestbefristungsdauer von drei Jahren vorgesehen.
Die Bundesregierung hat sich dazu bekannt, dass langfristige Mietverhältnisse anzustreben sind (Regierungsprogramm 2025-2029 "Jetzt das Richtige tun. Für Österreich." S 63).
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die derzeitige Mindestbefristungsdauer im MRG von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert werden, sofern der Vermieter ein Unternehmer im Sinn des KSchG ist. Dadurch soll den Mieterinnen und Mietern - trotz Befristung des Wohnungsmietvertrages - eine höhere Stabilität in ihrer Lebenssituation und eine bessere finanzielle Planbarkeit gewährleistet werden. Das Risiko häufiger Umzüge und damit einhergehender finanzieller Belastungen wird verringert. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass die Mieterin bzw. der Mieter einen befristeten Wohnungsmietvertrag vorzeitig beenden kann.
Auch für Vermieterinnen und Vermieter können längere Mietverträge durch die geringere Mieterfluktuation eine bessere Planbarkeit bieten und den Aufwand der Suche nach neuen Mieterinnen und Mietern verringern.
C. Begrenzung der Valorisierung der Richtwerte und der Kategoriebeträge
Im Regierungsprogramm 2025 - 2029 ist angekündigt, dass im Vollanwendungsbereich des MRG sowie bei Kategorie- und WGG-Mieten die Indexierung des Mietzinses auf Basis des VPI für 2025 ausgesetzt wird und für 2026 mit maximal einem Prozent und für 2027 mit maximal zwei Prozent festgesetzt wird. Ab 2028 soll der neue Index für Wohnraumvermietung Anwendung finden, der auf Basis des VPI mit maximal drei Prozent sowie bei darüber liegenden Inflationsraten mit einer Hälfteregelung Mieterin, Mieter / Vermieterin, Vermieter festgesetzt wird.
Die Indexierung für 2025 wurde bereits mit dem 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2025, ausgesetzt. Die restlichen Ankündigungen sollen nun im Rahmen dieses Vorhabens umgesetzt werden:
Die Valorisierung der Kategoriebeträge (und anderer Beträge im MRG) sowie der Richtwerte soll (wie schon durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, vorgesehen) jeweils zum 1. April erfolgen. Die Valorisierung soll sich ausschließlich nach der Inflation des jeweiligen Vorjahres richten, konkret in dem Maß erfolgen, das dem Vergleich des Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex des jeweiligen Vorjahres mit dem Jahresdurchschnittswert davor entspricht. Die im 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz noch vorgesehene Durchschnittsbetrachtung über drei Jahre entfällt.
Die Valorisierung zum 1. April 2026 soll mit einem Prozent gedeckelt werden, die Valorisierung zum 1. April 2027 mit zwei Prozent. Ab dem 1. April 2028 soll eine Deckelung dann relevant werden, wenn eine Erhöhung über drei Prozent läge. In diesen Fällen soll der drei Prozent übersteigende Wert bei der Valorisierung nur zur Hälfte heranzuziehen sein.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 41
- Organisationen
- 25
- Privatpersonen
- 12
- Nicht öffentlich
- 4
25 Stellungnahmen von 24 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion; Geschäftsbereich Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung10.10.20252 Stellungnahmen
- Bundesanstalt Statistik Österreich
- Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen
- IG Immobilien Invest GmbH; Recht
- Industriellenvereinigung; Finanzpolitik
- Mieterschutzverband Österreichs; Bundesleitung
- Mietervereinigung Österreichs
- Oberster Gerichtshof; Präsidium
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund (ÖHGB)
- ÖVI
- Verein Mieter informieren Mieter, MIM, Hilfe zur Selbsthilfe; Verein
- VÖPE - Vereinigung Österreichischer Projektentwickler
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Vorarlberger Eigentümervereinigung
- Bundesarbeitskammer; Kommunalpolitik und Wohnen
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - GdW
10 von 24 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 13.10.2025 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 269 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 114/2025 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.