Zum Inhalt springen

IVS-Gesetz, Änderung

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    10 Stellungnahmen · 43 Tage Frist, endete 14.11.2025

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 24/2026

Worum geht es?

Ziel

Umsetzung der revidierten EU-Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (revidierte IVS-Richtlinie)

Inhalt

  • Schaffung der zur Umsetzung der revidierten IVS-Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften
  • Abstimmung von nationalem Gesetz und europäischen Spezifikationen
  • Rechtliche Absicherung der Weiterentwicklung von IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die revidierte IVS-Richtlinie sieht zahlreiche Änderungen vor, die bis zum 21. Dezember 2025 ins nationale Recht umzusetzen sind. Der vorliegende Gesetzesvorschlag adaptiert und erweitert die im Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz) enthaltenen Begriffsbestimmungen; er fasst im Einklang mit der revidierten IVS-Richtlinie die vorrangigen Bereiche neu und nimmt die vorrangigen Maßnahmen in das Gesetz auf; der Gesetzesentwurf sieht eine Verpflichtung der Republik vor, mit anderen Mitgliedstaaten und einschlägigen Akteurinnen/Akteuren zu kooperieren. In Umsetzung des neuen Artikels 6a der revidierten IVS-Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die im Anhang III angeführten Verkehrsdaten und der in Anhang IV genannte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen in Österreich rechtzeitig verfügbar sind.

Auf Basis der Richtlinie 2010/40/EU hat die Kommission in der Vergangenheit im Wege Delegierter Verordnungen Spezifikationen erlassen, die für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, die Interoperabilität und die Kontinuität der Einführung und des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme gewährleisten sollen. Das geltende IVS-Gesetz nimmt auf diese Spezifikationen nur pauschal Bezug und lässt die zur Durchführung der Spezifikationen notwendigen Begleitregelungen teilweise vermissen. Der Gesetzesentwurf soll daher, nationales Gesetz und europäische Spezifikationen aufeinander besser abstimmen. Er soll die wichtigsten Verpflichtungen, die die Spezifikationen eingeführt haben, im IVS-Gesetz sichtbar machen; es sollen in das Gesetz Regelungen über den nationalen Zugangspunkt und über die benannten Stellen eingeführt werden, die den betroffenen Datenlieferantinnen/Datenlieferanten und Datennutzerinnen/Datennutzern Orientierung geben. Weiters soll die Zusammenarbeit zwischen Dateninhaberinnen/Dateninhabern und Datennutzerinnen/Datennutzern, die die Richtlinie als Grundsatz vorsieht, im Detail näher ausgeformt werden. Schließlich soll für eine wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionierung von Verstößen Sorge getragen werden.

Im Bereich der Verkehrstelematik nimmt die Republik Österreich mit (intermodalen) IVS-Anwendungen wie eine Graphenintegrationsplattform (GIP), Verkehrsauskunft Österreich (VAO) oder ein StellplatzInformationssystem (über die ASFINAG) für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge eine Schlüsselposition ein. Mit dem Gesetzesvorschlag soll dieses ebenso breite wie tiefe Angebot gestärkt und dessen Weiterentwicklung rechtlich abgesichert werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Ziele des Vorschlages:

Der vorliegende Gesetzesvorschlag setzt sich zum Ziel, in Umsetzung der revidierten Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern ein breites und qualitativ hochwertiges Angebot an öffentlich zugänglichen Verkehrsdaten zu schaffen. Damit will Österreich einen Beitrag zur Verwirkung des europäischen Mobilitätsdatenraumes als Teil des europäischen Datenraumes leisten, indem einheitliche Regeln für eine verkehrsträgerübergreifende Datenbereitstellung vorgegeben werden, die eine bessere, zumindest EU-weite Interoperabilität sichern; es will Innovationen im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme anstoßen und unterstützen, indem Hürden der Datennutzung abgebaut, multimodale Reise- und Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste gefördert sowie anbieterübergreifende digitale Buchungs- und Bezahldienste für Verkehrsdienstleistungen ermöglicht werden; und es will nicht zuletzt einen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors leisten, indem der Umstieg auf Verkehrsmittel erleichtert wird, die mit nachhaltiger, nicht aus fossilen Quellen stammender Energie betrieben werden.

Weiterlesen – noch 4 Absätze

Hauptgesichtspunkte des Vorschlages:

Die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 einer umfassenden Revision unterzogen. Neben neuen Regelungen, die lediglich an die Kommission gerichtet sind, sieht sie zahlreiche Änderungen vor, die der Umsetzung ins nationale Recht bis zum 21. Dezember 2025 bedürfen. Die erste Stoßrichtung des Vorschlags besteht darin, die zur Umsetzung erforderlichen Rechtsvorschriften zu schaffen. Der Vorschlag adaptiert und erweitert die im IVS-Gesetz enthaltenen Begriffsbestimmungen; er fasst im Einklang mit der Richtlinie die Vorrangigen Bereiche neu; er nimmt die vorrangigen Maßnahmen in das Gesetz auf; er sieht eine Verpflichtung der Republik zur Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten und einschlägigen Akteuren vor; und er stellt in Umsetzung des neuen Artikels 6a der Richtlinie sicher, dass die im Anhang III der Richtlinie angeführten Verkehrsdaten und der in Anhang IV der Richtline genannte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen in Österreich rechtzeitig verfügbar sind.

Auf Basis der Richtlinie 2010/40/EU hat die Kommission in der Vergangenheit im Wege Delegierter Verordnungen Spezifikationen erlassen, die für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, die Interoperabilität und die Kontinuität der Einführung und des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme gewährleisten sollen. Das geltende IVS-Gesetz nimmt auf diese Spezifikationen nur pauschal Bezug und lässt die zur Durchführung der Spezifikationen notwendigen Begleitregelungen teilweise vermissen. Die zweite Stoßrichtung des Vorschlages besteht deshalb darin, nationales Gesetz und europäische Spezifikationen aufeinander besser abzustimmen. Er macht die wichtigsten Verpflichtungen, die die Spezifikationen eingeführt haben, im IVS-Gesetz sichtbar; er führt in das Gesetz Regelungen über den Nationalen Zugangspunkt und über die Benannten Stellen ein, die den betroffenen Datenlieferanten und Datennutzern Orientierung geben; er formt die Zusammenarbeit zwischen Dateninhabern und Datennutzern, die die Richtlinie als Grundsatz vorsieht, im Detail näher aus; und er trägt für eine wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionierung von Verstößen Sorge.

Im Bereich der Verkehrstelematik nimmt die Republik Österreich eine Schlüsselposition ein. Die öffentliche Hand betreibt mit der Graphenintegrationsplattform (GIP) einen intermodalen Verkehrsgraphen, der sämtliche Verkehrsmittel umfasst und der die kommerziell verfügbaren Angebote an Aktualität und Genauigkeit übertrifft; sie stellt mit der Verkehrsauskunft Österreich (VAO) einen intermodalen dynamischen Echtzeit-Routenplaner bereit, der den Reisenden in Österreich ein aktuelles, umfassendes und zuverlässiges verkehrsmittelübergreifendes Informationsangebot liefert; sie bietet über die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS) für den Großteil des österreichischen Autobahn- und Landesstraßennetzes eine österreichweite Verkehrslage samt Reisezeiten und Ereignismeldungen in hoher Qualität an; sie betreibt über die ASFINAG ein Stellplatz-Informationssystem für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge; und sie hält mehrere C-ITS-Dienste vor. Die dritte Stoßrichtung des Vorschlages besteht darin, dieses ebenso breite wie tiefe Angebot an IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand zu stärken und dessen Weiterentwicklung rechtlich abzusichern.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen gründet auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Kraftfahrwesen; Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt), Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG (Straßenpolizei), Art. 11 Abs. 1 Z 6 B-VG (Binnenschifffahrt; Strom- und Schifffahrtspolizei), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Normenwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) und § 2 Abs. 1 DSG (Datenschutz).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
10
Organisationen
9
Privatpersonen
1
Nicht öffentlich
0

9 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 17.11.2025 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 410 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 24/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.