BStNG
Bundesstraßennotfallgesetz (BStNG)
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 14.11.2025
BGBl. I Nr. 19/2026
Worum geht es?
Ziel
Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
Inhalt
Erlassung des Bundesstraßennotfallgesetzes
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit diesem Bundesgesetz soll das Bundesstraßennotfallgesetz (BStNG) erlassen werden. Es soll sich am Bundes‑Krisensicherheitsgesetz (B‑KSG) orientieren. Es soll auf aktuelle Entwicklungen in der Energieversorgung reagieren und die daraus entstehenden Gefahren für den Straßenverkehr am Bundesstraßennetz abdecken, von der Energiemangellage bis zum Blackout. Es soll zusätzlich bei Großschadensereignissen im Bereich des Bundesstraßennetzes gelten. Ziel soll die Absicherung der Verfahren des Notfallmanagements für den Betrieb der Bundesstraßen bei Energiemangellage, Blackout oder einem anderen Großschadensereignis sein.
Im Blackout soll das Bundesstraßennetz als einzige bundesweite Verkehrsinfrastruktur für Versorgung und Transport zur Verfügung stehen. Der reguläre Bahn‑ und Flugverkehr soll dann eingestellt werden. Bei Flugverkehr, Eisenbahn und Schifffahrt soll voraussichtlich nur ein eingeschränkter Notbetrieb möglich sein. Nach derzeitiger Rechtslage kann die Bundesstraßenverwaltung im Blackout die Mindestvoraussetzungen für den Betrieb eines Tunnels im Sinn des Straßentunnel‑Sicherheitsgesetzes (STSG) nicht gewährleisten. Tunnel im Bundesstraßennetz sollen in diesem Fall nur leergefahren werden dürfen und anschließend gesperrt werden müssen. Durch eine Verordnung gemäß diesem Gesetz soll eine rechtskonforme Nutzung der Tunnel im Sinn des STSG ermöglicht werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Mit diesem Bundesgesetz soll das Bundesstraßennotfallgesetz (BStNG) erlassen werden.
In Anlehnung an das Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG) soll primär den aktuellen globalen Entwicklungen im Bereich der Energieversorgung und den daraus resultierenden Gefahren für den Straßenverkehr am Bundesstraßennetz von der Energiemangellage bis hin zu einem Blackout Rechnung getragen werden. Zusätzlich soll es Anwendung auf Großschadensereignisse im Bereich des Bundesstraßennetzes finden.
Ziel dieses Gesetzes ist die Absicherung von Verfahren des Notfallmanagements für den Betrieb der Bundesstraße im Falle einer Energiemangellage, eines Blackouts oder eines anderen Großschadensereignisses.
Im Falle eines Blackouts steht nur das Bundesstraßennetz als einzige bundesweite Verkehrsinfrastruktur für die Versorgung und den Transport zur Verfügung, da in einem solchen Fall der reguläre Bahn- wie auch der Flugverkehr eingestellt wird. Bei den Verkehrsträgern Flugverkehr, Eisenbahn und Schifffahrt wird es voraussichtlich zu einem eingeschränkten Notbetrieb kommen.
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Nach derzeitiger Rechtslage kann im Falle eines Blackouts die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für den Betrieb eines Tunnels iSd Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG) durch die Bundesstraßenverwaltung nicht gewährleistet werden. In einem solchen Fall dürfen die Tunnel im Bundesstraßennetz nur noch leergefahren und müssen anschließend gesperrt werden. Durch Erlassung einer Verordnung iSd Gesetzes soll eine rechtskonforme Nutzung der Tunnel iSd STSG ermöglicht werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 BV-G (Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, A. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- BM f. Finanzen
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Klima, Umwelt und Verkehr
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Inneres
Die Stellungnahmen wurden am 17.11.2025 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 396 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 19/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.