Schulunterrichtsgesetz, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für BildungÜbermittelt von Christoph Wiederkehr, MAAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →38 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 31.10.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 117/2025
Worum geht es?
Ziele
- Verringerung der Zahl der Suspendierungen von Schülerinnen/Schülern
- Verhinderung von Schulabbrüchen und nachhaltige Steigerung der Qualität an Schulen
Inhalt
- Schaffung einer Suspendierungsbegleitung
- Verhinderung von Bildungsabbrüchen und nachhaltige Steigerung der Qualität an Schulen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit der Novelle des Schulunterrichtsgesetzes, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und Schulpflichtgesetzes sollen zentrale Maßnahmen des Regierungsprogramms für eine sichere Schule gesetzlich umgesetzt werden. Ziel ist es, den Informationsfluss zwischen öffentlichen Stellen zu verbessern und klare Rahmenbedingungen für Suspendierungen sowie Schulabbrüche zu schaffen.
Künftig sollen bundesweit Standards für die Begleitung suspendierter Schülerinnen/Schüler eingeführt werden. Derzeit können Schülerinnen/Schüler bei Gefahr im Verzug für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen vom Schulbesuch suspendiert werden. Die aktuelle gesetzliche Regelung für Suspendierung sieht keine Maßnahmen der Betreuung der Schülerinnen/Schüler vor, was das Risiko einer weiteren Schulentfremdung und Eskalationen erhöht. Die Neuregelung soll auch Entscheidungsgrundlagen für Suspendierungen und mögliche Alternativen klar definieren.
Schülerinnen/Schüler, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und bei welchen schulischen Problemen auftreten, brechen relativ häufig die Schule ab. Viele Lehrpersonen und vor allem Schulleitungen sollen das Gespräch mit Schulabbrecherinnen/Schulabbrechern suchen, um mit diesen den weiteren Bildungsweg zu besprechen. Weiters soll dabei versucht werden, die ehemaligen Schülerinnen/Schüler und deren Eltern nicht allein zu lassen und die eigene pädagogische und erzieherische Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen zu hinterfragen. Aufbauend auf den Erfahrungen und Einzelinitiativen von engagierten Lehrpersonen und Schulleitungen soll eine bundesweite Regelung für Perspektivengespräche geschaffen werden. Diese Gespräche sollen helfen, die Gründe für einen Schulabbruch zu verstehen, Rückmeldungen einzuholen und individuelle Unterstützung beim Wechsel in eine andere Schule oder Ausbildung zu bieten. Ziel ist es, bestehende Einzelinitiativen von Lehrpersonen und Schulleitungen strukturell abzusichern.
Die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Schule soll durch klarere Aufgabenverteilung gestärkt werden. Die Novelle sieht vor, dass Sanktionen der Schulbehörden nur bei erfolglosen Interventionsmaßnahmen gesetzt werden sollen, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Die Bundesregierung hat in das Regierungsprogramm folgende Punkte für eine sichere Schule, "Schule als sicherer Ort", aufgenommen:
- Standards für Suspendierungsbegleitung etablieren und begleitende Angebote ausbauen.
- Einbeziehung der Familie und der Schulsozialarbeit bei Suspendierungen und in der Gewaltprävention forcieren.
Mit der gegenständlichen Novelle des Schulrechts sollen diese Punkte des Arbeitsprogrammes der Bundesregierung eine rechtliche Gestaltung erfahren und sichergestellt werden, dass alle öffentlichen Stellen für ihre Aufgaben wichtige Informationen erhalten.
Suspendierungsbegleitung:
Derzeit können Schülerinnen und Schüler bei Gefahr im Verzug für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen vom Schulbesuch suspendiert werden. Die aktuelle gesetzliche Regelung für Suspendierung sieht keine Maßnahmen der Betreuung der Schülerinnen und Schüler vor. Während der Suspendierung verbleiben viele ohne Unterstützung, was das Risiko einer weiteren Schulentfremdung und Eskalation erhöht. Darüber hinaus gibt es aktuell keine sorgfältig definierten Entscheidungsgrundlagen, ab wann eine Suspendierung gerechtfertigt ist, welchen Präventionsmöglichkeiten Priorität eingeräumt wird und wie individuelle Alternativen ausgestaltet werden könnten. Einzelne Bundesländer haben dazu Initiativen (zB Tirol) gestartet.
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Perspektivengespräche:
Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und bei welchen schulischen Problemen auftreten, brechen relativ häufig die Schule ab. Ein Schulabbruch kann auch zahlreiche andere Gründe haben, die sich aus § 33 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben.
Viele Lehrpersonen und vor allem Schulleitungen suchen das Gespräch mit Schulabbrecherinnen und Schulabbrechern, um mit diesen den weiteren Bildungsweg zu besprechen. Weiters wird dabei versucht, die ehemaligen Schülerinnen und Schüler und deren Eltern nicht allein zu lassen und die eigene pädagogische und erzieherische Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen zu hinterfragen.
Aufbauend auf den Erfahrungen und Einzelinitiativen von engagierten Lehrpersonen und Schulleitungen soll eine bundesweite Regelung für Perspektivengespräche geschaffen werden.
Die Ziele des Perspektivengesprächs sollen sein
• die Ursachen und Umstände des Austritts der Schülerin bzw. des Schülers zu verstehen und persönliche, familiäre, sonstige Umfeld bedingte Risikofaktoren zu identifizieren,
• Erfahrungen und Eindrücke der Schülerin bzw. des Schülers zu reflektieren,
• Feedback zur Schule und zum Schulklima zu erhalten,
• Chancen zur Weiterentwicklung sichtbar zu machen
• und gezielte Beratung und Unterstützung beim Wechsel in eine andere Schule oder Ausbildungsform zu bieten.
Strafbestimmungen
Bildung ist eine höchstpersönliche Leistung, die von jeder Person nur in eigener Verantwortung erworben werden kann. Eltern und Schule können die von der Schülerin oder dem Schüler zu leistende Arbeit nur unterstützten. Das Recht der Erziehung kommt den Eltern zu und ist vom Staat zu achten. Zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Staat, vertreten durch die in der Schule tätigen Personen, die funktionell für die Republik tätig sind, besteht daher eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. In der einzelnen Schule wird der staatliche Teil der Arbeit an und in der Bildungspartnerschaft insbesondere von den Lehrpersonen sowie der Schulleitung erbracht. In einer Partnerschaft kommen jedem der Beteiligten bestimmte, in verschiedenen Regelungen des Schulrechts, in diesem Fall des Schulunterrichtsgesetzes, festgelegte Aufgaben zu. Eine Partnerschaft kann immer nur gelingen, wenn jeder die ihm obliegenden Aufgaben wahrnimmt.
Ziel eines Einschreitens der öffentlichen Verwaltung ist es, einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Erst wenn verschiedene Interventionsmaßnahmen ergebnislos bleiben, muss der Unwert eines Verhaltens durch Verwaltungsstrafen zum Ausdruck gebracht und für die Normadressaten spürbar gemacht werden.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 38
- Organisationen
- 27
- Privatpersonen
- 7
- Nicht öffentlich
- 4
27 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichischer Berufsverband der Sozialen Arbeit
- ÖBVP (Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie); Präsidium
- Verein für Direktorinnen und Direktoren der kaufmännischen Schulen Österreichs
- apfl-ÖLI-ug Aktive Pflichtschullehrer:innen Wien; Personalvertretung
- Dachverband berufliche Inklusion, dabei-austria
- Katholischer Familienverband Österreich
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bundeskanzleramt
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Österreichischer Gemeindebund
- Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
- Österreichischer Familienbund
- Österreichischer Städtebund
- Trägerinitiative Kinderbetreuung. Auftrag Bildung.
- Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Gewerkschaft Berufsschule
- BM f. Inneres
- BM f. Justiz
- Bundesverwaltungsgericht
- Bundesarbeitskammer; Lehrausbildung und Bildungspolitik
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
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Die Stellungnahmen wurden am 03.11.2025 an das Bundesministerium für Bildung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 298 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 117/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.