Gewerbeordnung, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Änderung
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →6 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete 10.10.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 89/2025
Worum geht es?
Ziel
Abwendung einer Verurteilung Österreichs durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
Inhalt
- Adaptierungen im Hinblick auf das Übereinkommen von Aarhus
- Adaptierungen im Hinblick auf die Industrieemissionsrichtlinie
- Adaptierungen im Hinblick auf die Seveso III – Richtlinie
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Derzeit laufen folgende Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich, von denen unter anderem das gewerbliche Betriebsanlagenrecht betroffen ist:
- das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4111 betreffend die Umsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), in der Folge: "Aarhus-Konvention",
- das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2094 betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – in der Folge: "IE-R",
- das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2104 betreffend die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (in der Folge: "Seveso III – RL"), Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich.
Im "Aarhus-Vertragsverletzungsverfahren" werden Österreich Verstöße gegen die Aarhus-Konvention vorgeworfen; im "IE-R – Vertragsverletzungsverfahren" und im "Seveso III – Vertragsverletzungsverfahren" wird von der Europäischen Kommission gegenüber Österreich der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen bzw. nicht korrekten Richtlinienumsetzung erhoben.
Das "IE-R – Vertragsverletzungsverfahren" erstreckt sich unter anderem auch auf das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen.
Mit den vorgeschlagenen Novellen soll den in den Vertragsverletzungsverfahren geäußerten Bedenken der Europäischen Kommission für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und für den Bereich des Emissionsschutzrechts für Kesselanlagen Rechnung getragen werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Derzeit laufen folgende Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich, von denen unter anderem das gewerbliche Betriebsanlagenrecht betroffen ist:
- das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4111 betreffend die Umsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), in der Folge: "Aarhus-Konvention",
- das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2094 betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - in der Folge: "IE-R", ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25,
- das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2104 betreffend die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (in der Folge: "Seveso III - RL), ABl. Nr. L 197 S. 1, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich.
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Im "Aarhus-Vertragsverletzungsverfahren" werden Österreich Verstöße gegen die Aarhus-Konvention vorgeworfen; im "IE-R - Vertragsverletzungsverfahren" und im "Seveso III - Vertragsverletzungsverfahren" wird von der Europäischen Kommission gegenüber Österreich der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen bzw. nicht korrekten Richtlinienumsetzung erhoben.
Das "IE-R - Vertragsverletzungsverfahren" erstreckt sich unter anderem auch auf das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K 2013.
Mit den vorgeschlagenen Novellen soll den in den Vertragsverletzungsverfahren geäußerten Bedenken der Europäischen Kommission für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und für den Bereich des Emissionsschutzrechts für Kesselanlagen Rechnung getragen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch den vorliegenden Entwurf sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund oder sonstige Betroffene zu erwarten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf zur Änderung der Gewerbeordnung 1994 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie"). Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG ("Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen") und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 6
- Organisationen
- 6
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
6 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundesarbeitskammer (BAK)
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
Die Stellungnahmen wurden am 13.10.2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 252 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 89/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.