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Gewerbeordnung, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Änderung

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    6 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete 10.10.2025

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 89/2025

Worum geht es?

Ziel

Abwendung einer Verurteilung Österreichs durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

Inhalt

  • Adaptierungen im Hinblick auf das Übereinkommen von Aarhus
  • Adaptierungen im Hinblick auf die Industrieemissionsrichtlinie
  • Adaptierungen im Hinblick auf die Seveso III – Richtlinie

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Derzeit laufen folgende Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich, von denen unter anderem das gewerbliche Betriebsanlagenrecht betroffen ist:

  • das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4111 betreffend die Umsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), in der Folge: "Aarhus-Konvention",
  • das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2094 betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – in der Folge: "IE-R",
  • das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2104 betreffend die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (in der Folge: "Seveso III – RL"), Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich.

Im "Aarhus-Vertragsverletzungsverfahren" werden Österreich Verstöße gegen die Aarhus-Konvention vorgeworfen; im "IE-R – Vertragsverletzungsverfahren" und im "Seveso III – Vertragsverletzungsverfahren" wird von der Europäischen Kommission gegenüber Österreich der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen bzw. nicht korrekten Richtlinienumsetzung erhoben.

Das "IE-R – Vertragsverletzungsverfahren" erstreckt sich unter anderem auch auf das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen.

Mit den vorgeschlagenen Novellen soll den in den Vertragsverletzungsverfahren geäußerten Bedenken der Europäischen Kommission für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und für den Bereich des Emissionsschutzrechts für Kesselanlagen Rechnung getragen werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Derzeit laufen folgende Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich, von denen unter anderem das gewerbliche Betriebsanlagenrecht betroffen ist:

- das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4111 betreffend die Umsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), in der Folge: "Aarhus-Konvention",

- das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2094 betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - in der Folge: "IE-R", ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25,

- das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2104 betreffend die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (in der Folge: "Seveso III - RL), ABl. Nr. L 197 S. 1, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Im "Aarhus-Vertragsverletzungsverfahren" werden Österreich Verstöße gegen die Aarhus-Konvention vorgeworfen; im "IE-R - Vertragsverletzungsverfahren" und im "Seveso III - Vertragsverletzungsverfahren" wird von der Europäischen Kommission gegenüber Österreich der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen bzw. nicht korrekten Richtlinienumsetzung erhoben.

Das "IE-R - Vertragsverletzungsverfahren" erstreckt sich unter anderem auch auf das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K 2013.

Mit den vorgeschlagenen Novellen soll den in den Vertragsverletzungsverfahren geäußerten Bedenken der Europäischen Kommission für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und für den Bereich des Emissionsschutzrechts für Kesselanlagen Rechnung getragen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den vorliegenden Entwurf sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund oder sonstige Betroffene zu erwarten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf zur Änderung der Gewerbeordnung 1994 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie"). Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG ("Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen") und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
6
Organisationen
6
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

6 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 13.10.2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 252 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 89/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.