Zum Inhalt springen
Ministerialentwurf 56/MEBundesministerium für Finanzen

MinroG-Novelle IE-R 2025

Bundesministerium für FinanzenAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    5 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete 10.10.2025

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 90/2025

Worum geht es?

Ziel

Unionsrechtkonformer nationaler Rechtszustand im Bereich des Mineralrohstoffgesetzes

Inhalt

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Hintergrund des gegenständlichen legistischen Vorhabens ist ein anhängiges Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden kurz: IE-R). In diesem Verfahren vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass auch für IPPC-Anlagen, die unter das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) fallen, einige Bestimmungen der IER nicht korrekt oder nicht vollständig umgesetzt worden seien.

Wie bereits der Kurztitel "MinroG-Novelle IE-R 2025" vermuten lässt, dient der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), geändert werden soll, dazu, die Bestimmungen im MinroG über sogenannte "IPPC-Anlagen" zu ergänzen und zur leichteren Lesbarkeit neu zu fassen.

Durch die neuen bzw. neu gefassten §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG soll insbesondere den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 monierten Punkten Rechnung getragen werden. Daher ist die Aufnahme einer expliziten Bestimmung des Begriffs "Emission", einer Bestimmung über die Veröffentlichung der Bewilligung von IPPC-Anlagen im Internet, und einer Bestimmung, nach der im Falle einer "unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt" die Einstellung des Betriebs aufzutragen ist, vorgesehen. Auch durch die geplante Bestimmung, dass die Bewilligung einer IPPC-Anlage jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte nicht nur für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sondern auch für "sonstige Schadstoffe" enthalten muss, und die vorgesehene Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit von Umweltorganisationen (NGOs) soll verhindert werden, dass Österreich im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 verurteilt wird. Darüber hinaus sollen durch die Aufnahme dieser Regelungen notwendig werdende Adaptierungen weiterer IPPC-Bestimmungen im MinroG vorgenommen und Zitate in den gegenständlichen Bestimmungen aktualisiert werden.

Darüber hinaus sollen die §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG – wie bereits erwähnt – zur leichteren Lesbarkeit neu gefasst und teilweise besser verständlich formuliert werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hintergrund des gegenständlichen legistischen Vorhabens ist ein anhängiges Vertragsverletzungsverfahren (VVV Nr. 2020/2094) gegen die Republik Österreich betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, (im Folgenden kurz: IE-R). In diesem Verfahren vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass auch für IPPC-Anlagen, die unter das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) fallen, einige Bestimmungen der IE-R nicht korrekt oder nicht vollständig umgesetzt worden seien.

Wie bereits der Kurztitel "MinroG-Novelle IE-R 2025" vermuten lässt, dient der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, geändert wird, dazu, die Bestimmungen im MinroG über sogenannte "IPPC-Anlagen" zu ergänzen und zur leichteren Lesbarkeit neu zu fassen.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Durch die neuen bzw. neu gefassten §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG soll insbesondere den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 monierten Punkten Rechnung getragen werden. Daher ist die Aufnahme einer expliziten Bestimmung des Begriffs "Emission", einer Bestimmung über die Veröffentlichung der Bewilligung von IPPC-Anlagen im Internet, und einer Bestimmung, nach der im Falle einer "unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt" die Einstellung des Betriebs aufzutragen ist, vorgesehen. Auch durch die geplante Bestimmung, dass die Bewilligung einer IPPC-Anlage jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte nicht nur für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sondern auch für "sonstige Schadstoffe" enthalten muss, und die vorgesehene Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit von Umweltorganisationen (NGOs) soll verhindert werden, dass Österreich im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 verurteilt wird.

Darüber hinaus sollen durch die Aufnahme dieser Regelungen notwendig werdende Adaptierungen weiterer IPPC-Bestimmungen im MinroG vorgenommen und Zitate in den gegenständlichen Bestimmungen aktualisiert werden. Darüber hinaus sollen die §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG - wie bereits erwähnt - zur leichteren Lesbarkeit neu gefasst und teilweise besser verständlich formuliert werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 B-VG (Bergwesen).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
5
Organisationen
5
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

5 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    05.11.20255/SN-56/ME
  • Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
    13.10.20254/SN-56/ME
  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
    10.10.20253/SN-56/ME
  • Amt der Vorarlberger Landesregierung
    10.10.20252/SN-56/ME
  • Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
    08.10.20251/SN-56/ME

Die Stellungnahmen wurden am 13.10.2025 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 254 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 90/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.