Bundesstraßengesetz, Änderung
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete am 24.10.2025
BGBl. I Nr. 78/2026
Worum geht es?
Ziel
Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit hinsichtlich der Rechtswirkungen einer erlassenen Planungsgebietsverordnung
Inhalt
Durch Novellierung des § 14 Abs. 5 Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971) wird die Hemmung der Fünfjahresfrist des § 14 Abs. 5 BStG 1971 für die Dauer von anhängigen UVP-Verfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung) geschaffen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Da Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) insbesondere für neue Bundesstraßen, oft über mehrere Jahre anhängig sind, ist es notwendig, legistisch vorzusorgen: die Rechtswirkungen einer erlassenen Planungsgebietsverordnung nach dem BStG 1971 sollen nicht nach Ablauf der mit fünf Jahren festgesetzten und nicht verlängerbaren Frist erlöschen, ohne dass das UVP-Genehmigungsverfahren für dasselbe Projekt mit Bescheid abgeschlossen werden konnte. Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen nach dem BStG 1971 Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen weder errichtet noch geändert werden. Ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Dem wird im Entwurf dadurch begegnet, dass die Hemmung dieser Frist durch ein anhängiges UVP-Genehmigungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügt werden soll.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Da Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), insbesondere für neue Bundesstraßen, oft über mehrere Jahre anhängig sind, ist es notwendig, legistisch vorzusorgen, dass die Rechtswirkungen einer erlassenen Planungsgebietsverordnung nicht nach Ablauf der mit fünf Jahren festgesetzten und nicht verlängerbaren Frist des § 14 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 erlöschen, ohne dass das UVP-Genehmigungsverfahren für dasselbe Projekt mit Bescheid abgeschlossen werden konnte.
Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen nach § 14 Abs. 3 BStG 1971 Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen weder errichtet noch geändert werden. Ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Dem wird im Entwurf dadurch begegnet, dass die Hemmung dieser Frist durch ein anhängiges UVP-Genehmigungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügt wird.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 BV-G (Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, A. Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Bundesarbeitskammer; Klima, Umwelt und Verkehr
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Landwirtschaftskammer Österreich; Rechtsabteilung
- Rechnungshof
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaftliches Referat
- Umweltorganisation VIRUS
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
Die Stellungnahmen wurden am 27.10.2025 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 497 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 78/2026 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.