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36. StVO-Novelle

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    101 Stellungnahmen · 39 Tage Frist, endete 28.11.2025

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 17/2026

Worum geht es?

Ziele

  • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen
  • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle
  • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn

Inhalt

  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
  • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb (sogenannte "E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Missachtung kundgemachter Verbotszeichen (Fahrverbote), Hinweiszeichen (Fußgängerzone) und/oder Bodenmarkierungen zur Verkehrsberuhigung hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, aber auch den Umweltschutz, die Lebensqualität von Innenstadtbewohnern, die Attraktivität als Tourismusstandort usw. Eine international übliche Lösung ist die Erfassung der unberechtigten Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen.

Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar. Dieser Eingriff kann durch andere, traditionelle Maßnahmen, wie etwa Stichprobenkontrollen, "Planquadrate" etc. vermieden oder zumindest geringer gehalten werden. Allerdings sind die Alternativen fehleranfällig und, vor allem, weniger effektiv und weniger effizient. Es hat daher eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit, der körperlichen Unversehrtheit und dem Umweltschutz gegenüber dem berechtigten Interesse des Einzelnen am Schutz seiner personenbezogenen Daten stattzufinden, ebenso eine Alternativenprüfung verkehrsorganisatorischer oder geringfügiger baulicher Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes, zu erfolgen.

Weiterlesen – noch 7 Absätze

Neben den zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) durchgeführt.

Die verordnungserlassende Behörde ist verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Bei der Bestimmung von angemessenen Maßnahmen sind die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs zu berücksichtigen, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden sollte.

Um die für die Erlassung der Verordnung zuständige Behörde bei der Erfüllung von datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterstützen, ist eine Risikoanalyse bereits im Verfahren zum Erlass der Verordnung gemäß Abs. 1 durchzuführen. In dieser ist insbesondere auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Datenminimierungsgrundsatzes zu achten.

In den letzten Jahren ist es zudem zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität gekommen. Das betrifft insbesondere den Bereich der elektrisch angetriebenen bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützten Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge. Grundsätzlich leistet eine Steigerung des Anteils des Umweltverbundes einen Beitrag zur Nachhaltigkeit und ist wichtig, um die im Verkehrssektor notwendige Trendwende bei den CO2-Emissionen zu schaffen. Nichtsdestotrotz sind damit Interessenskonflikte verbunden, die die Verkehrssicherheit gefährden können. Gerade im städtischen Raum kommt es zu hohen Verkehrsdichten auf der bestehenden Radinfrastruktur, die Verkehrssicherheitsrisiken mit sich bringen. Die zunehmende Verbreitung dieser Fahrzeuge schlägt sich auch in der Unfallstatistik nieder.

Von der Entwicklung umfasst sind zum einen die einspurigen Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb (sogenannte "E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Die rechtliche Einstufung dieser Geräte führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Derzeit sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) vor, dass Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" eingestuft werden. Nach den geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften stellen daher auch E-Scooter ex lege kein Fahrzeug dar. Mit der 31. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 37/2019 wurden für die einspurigen elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller gesonderte rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, die mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten sind und seit diesem Zeitpunkt unverändert gelten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und einen Verweis auf die Verhaltensvorschriften für Radfahrer.

Zum anderen haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d StVO 1960 iVm. § 1 Abs. 2a KFG 1967 als Fahrräder gelten, die Situation im städtischen Bereich deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge ohne Pedalantrieb beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L60 vom 2. März 2013 fallen (sogenannte "E-Mopeds").

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen daher eine Adaptierung erfahren, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzer von aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmer auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
101
Organisationen
54
Privatpersonen
42
Nicht öffentlich
5

54 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 54 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 02.12.2025 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 411 und Zu 411 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 17/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.