DokuG-Novelle 2025
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →15 Stellungnahmen · 9 Tage Frist, endete 09.11.2025
BGBl. I Nr. 116/2025
Worum geht es?
Ziele
- Weiterentwicklung und Fortführung des implementierten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems
- Weiterentwicklung der gemeinsamen Planung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
- Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Arzneimitteln
- Verbesserung der Planungs- und Qualitätsarbeit
- Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematikinfrastruktur
- Neustrukturierung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen
Inhalt
- Gesetzliche Umsetzung der Art.-15a-Vereinbarungen
- Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Überarbeitung der Planungsinstrumente der Zielsteuerung-Gesundheit
- Bewertungsboard für Arzneimittel
- Verbesserung der Datengrundlagen für Planungs- und Qualitätsarbeit
- Erweiterung der Nutzungspflicht der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und Erhöhung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen für Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsdiensten
- Aufbau einer neuen Abteilung in der GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) bzw. im BIQG (Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen)
- Etablierung einer unabhängigen Qualitätskontrolle
- Einbindung der relevanten Stakeholder in das neue Qualitätssicherungssystem
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Zuge der im Jahr 2023 mit den Ländern und der Sozialversicherung vereinbarten Gesundheitsreform wurde eine verpflichtende bundesweit einheitliche Diagnosencodierung eingeführt. Eine gemeinsame Dokumentationsbasis im intra- und extramuralen Bereich ermöglicht nationale und internationale Vergleichbarkeit des Diagnose- und Leistungsspektrums. Eine standardisierte codierte Aufzeichnung liefert die Grundlage für die eigene Patientinnenakte/Patientenakte, eine sichere Behandlung der Patientinnen/Patienten und die Basis für die Kommunikation zwischen Ärztinnen/Ärzten sowie therapeutisch Tätigen. Ein wesentlicher Wert der Dokumentation ist damit die Nutzung der Daten für interne Zwecke.
Für das Gesundheitswesen hat eine mittels ICD-10-Codes codierte Dokumentation eine gewichtige Bedeutung. Die verbesserten Analysemöglichkeiten können im Rahmen folgender Anwendungen genutzt werden: Leistungs- und Strukturplanung (Angebotsplanung); Identifikation von Patienten-Gruppen (z. B. Risikogruppen); Optimierung der Patientinnenströme/Patientenströme (zum Best-Point-of-Service); Gesundheitsberichterstattung; Versorgungsforschung und Epidemiologie; Qualitätssicherung und -verbesserung (z. B. integrierte Versorgungskonzepte); standardisierter Informationsaustausch. Mit der vorliegenden Novelle sollen neben redaktionellen Anpassungen insbesondere Klarstellungen und Vereinfachungen zum Inhalt der Dokumentation und zu den Meldeprozessen im Bereich der Dokumentation im ambulanten Bereich erfolgen, wie etwa:
- Datenmeldungen sollen sowohl für extramurale ambulante Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer mit Vertrag als auch solche ohne Vertrag im Wege bestehender Schnittstellen und Satzarten bzw. bekannter Prozesse erfolgen,
- statt einer kumulativen Meldung mehrerer Quartale soll im extramuralen ambulanten Bereich jeweils nur ein Quartal zu melden sein,
- es soll eine Befreiung von der Meldung geben, wenn die Unzumutbarkeit aufgrund des Ärztegesetzes vorliegt.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 15
- Organisationen
- 14
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
14 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- BM f. Inneres
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Justiz
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
- Österreichische Ärztekammer
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Rechnungshof
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Bundeskanzleramt
10 von 14 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 11.11.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 296 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 116/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.