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Ministerialentwurf 67/MEBundesministerium für Finanzen

Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021; Änderung

Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    10 Stellungnahmen · 25 Tage Frist, endete 19.12.2025

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 29/2026

Worum geht es?

Ziel

Sicherstellung einer unionsrechtskonformen und einheitlichen Rechtsordnung

Inhalt

  • Angleichung des nationalen rechtlichen Rahmens an EU-Vorschriften
  • Redaktionelle Änderungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1265 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (sogenannte Haushaltsrahmenrichtlinie).

Die Haushaltsrahmenrichtlinie wurde im Zuge der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung novelliert. Die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung beinhaltet eine verstärkte länderspezifische Dimension, um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen. Dies soll unter anderem durch die Beibehaltung der beratenden Funktion unabhängiger finanzpolitischer Institutionen erreicht werden, die sich im Wesentlichen auf die gemeinsamen Grundsätze des fiskalpolitischen Pakts für nationale Haushaltskorrekturmechanismen stützt. Diese wurden von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2012 gemäß Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) vorgeschlagen.

Der Inhalt von Titel III (Fiskalpolitischer Pakt) des SKS-Vertrags wurde im Zuge der Reform 2024 in das Unionsrecht überführt. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, wird auch bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung die im fiskalpolitischen Pakt festgelegte Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die die öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten überwachen, als wirksames Element für den haushaltspolitischen Rahmen beibehalten. Um die haushaltspolitische Verantwortung zu stärken, sollen die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen über ein hohes Maß an operativer Unabhängigkeit und Ressourcen sowie umfassende und zeitnahe Informationszugänge verfügen.

Die Kernaufgaben und -modalitäten des Fiskalrates sollen weitgehend aufrecht bleiben.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1265 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L vom 30.4.2024 S. 9 (Haushaltsrahmenrichtlinie).

Die Haushaltsrahmenrichtlinie wurde im Zuge der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1265, ABl. L vom 30.4.2024 S. 9, novelliert.

Die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung beinhaltet eine verstärkte länderspezifische Dimension, um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen. Dies soll unter anderem durch die Beibehaltung der beratenden Funktion unabhängiger finanzpolitischer Institutionen erreicht werden, die sich im Wesentlichen auf die gemeinsamen Grundsätze des fiskalpolitischen Pakts für nationale Haushaltskorrekturmechanismen stützt. Diese wurden von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2012 gemäß Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) vorgeschlagen.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfs:

Der Inhalt von Titel III (Fiskalpolitischer Pakt) des SKS-Vertrags wurde gemäß Art. 16 dieses Vertrags im Zuge der Reform 2024 in das Unionsrecht überführt. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, wird auch bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung die im fiskalpolitischen Pakt festgelegte Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die die öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten überwachen, als wirksames Element für den haushaltspolitischen Rahmen beibehalten.

Um die haushaltspolitische Verantwortung zu stärken, sollen die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen über ein hohes Maß an operativer Unabhängigkeit und Ressourcen sowie umfassende und zeitnahe Informationszugänge verfügen.

Die Kernaufgaben und -modalitäten des Fiskalrates bleiben weitgehend aufrecht.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen treten mit XX in Kraft.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
10
Organisationen
9
Privatpersonen
1
Nicht öffentlich
0

9 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    13.01.202610/SN-67/ME
  • Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
    18.12.20258/SN-67/ME
  • Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
    16.12.20256/SN-67/ME
  • Oesterreichische Nationalbank; Rechtsabteilung
    16.12.20257/SN-67/ME
  • Bundesarbeiterkammer; Wirtschaftswissenschaft und Statistik
    15.12.20255/SN-67/ME
  • Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
    15.12.20254/SN-67/ME
  • Amt der Tiroler Landesregierung
    11.12.20253/SN-67/ME
  • Amt der Vorarlberger Landesregierung
    11.12.20252/SN-67/ME
  • Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
    01.12.20251/SN-67/ME

Die Stellungnahmen wurden am 22.12.2025 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 397 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 29/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.