Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021; Änderung
Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 25 Tage Frist, endete 19.12.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 29/2026
Worum geht es?
Ziel
Sicherstellung einer unionsrechtskonformen und einheitlichen Rechtsordnung
Inhalt
- Angleichung des nationalen rechtlichen Rahmens an EU-Vorschriften
- Redaktionelle Änderungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1265 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (sogenannte Haushaltsrahmenrichtlinie).
Die Haushaltsrahmenrichtlinie wurde im Zuge der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung novelliert. Die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung beinhaltet eine verstärkte länderspezifische Dimension, um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen. Dies soll unter anderem durch die Beibehaltung der beratenden Funktion unabhängiger finanzpolitischer Institutionen erreicht werden, die sich im Wesentlichen auf die gemeinsamen Grundsätze des fiskalpolitischen Pakts für nationale Haushaltskorrekturmechanismen stützt. Diese wurden von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2012 gemäß Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) vorgeschlagen.
Der Inhalt von Titel III (Fiskalpolitischer Pakt) des SKS-Vertrags wurde im Zuge der Reform 2024 in das Unionsrecht überführt. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, wird auch bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung die im fiskalpolitischen Pakt festgelegte Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die die öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten überwachen, als wirksames Element für den haushaltspolitischen Rahmen beibehalten. Um die haushaltspolitische Verantwortung zu stärken, sollen die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen über ein hohes Maß an operativer Unabhängigkeit und Ressourcen sowie umfassende und zeitnahe Informationszugänge verfügen.
Die Kernaufgaben und -modalitäten des Fiskalrates sollen weitgehend aufrecht bleiben.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Grundlagen des Gesetzentwurfs:
Der vorliegende Gesetzentwurf dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1265 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L vom 30.4.2024 S. 9 (Haushaltsrahmenrichtlinie).
Die Haushaltsrahmenrichtlinie wurde im Zuge der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1265, ABl. L vom 30.4.2024 S. 9, novelliert.
Die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung beinhaltet eine verstärkte länderspezifische Dimension, um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen. Dies soll unter anderem durch die Beibehaltung der beratenden Funktion unabhängiger finanzpolitischer Institutionen erreicht werden, die sich im Wesentlichen auf die gemeinsamen Grundsätze des fiskalpolitischen Pakts für nationale Haushaltskorrekturmechanismen stützt. Diese wurden von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2012 gemäß Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) vorgeschlagen.
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Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfs:
Der Inhalt von Titel III (Fiskalpolitischer Pakt) des SKS-Vertrags wurde gemäß Art. 16 dieses Vertrags im Zuge der Reform 2024 in das Unionsrecht überführt. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, wird auch bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung die im fiskalpolitischen Pakt festgelegte Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die die öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten überwachen, als wirksames Element für den haushaltspolitischen Rahmen beibehalten.
Um die haushaltspolitische Verantwortung zu stärken, sollen die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen über ein hohes Maß an operativer Unabhängigkeit und Ressourcen sowie umfassende und zeitnahe Informationszugänge verfügen.
Die Kernaufgaben und -modalitäten des Fiskalrates bleiben weitgehend aufrecht.
Inkrafttreten:
Die gesetzlichen Bestimmungen treten mit XX in Kraft.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 9
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
9 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Oesterreichische Nationalbank; Rechtsabteilung
- Bundesarbeiterkammer; Wirtschaftswissenschaft und Statistik
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
Die Stellungnahmen wurden am 22.12.2025 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 397 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 29/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.