Privatschulgesetz, Änderung
Bundesministerium für BildungÜbermittelt von Christoph Wiederkehr, MAAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →27 Stellungnahmen · 31 Tage Frist, endete 29.12.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 31/2026
Worum geht es?
Ziele
- vollumfängliche Einbeziehung der Schülerheime in das Privatschulwesen
- Stärkung der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung im Privatschulwesen
Inhalt
- Schülerheime werden vollumfänglich in das Privatschulgesetz aufgenommen
- Schaffung eines Verfahrens zur Zulassung von Privatschulen
- Änderung des Verfahrens zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Jahr 2005 wurden die Grundwerte, Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule in die Stammurkunde der Bundesverfassung eingefügt. Durch die Bildungsreform 2017 wurden auch die Schülerheime in den Geltungsbereich des Art. 14 B-VG aufgenommen. Mit der vorliegenden Novelle:
- soll ein bildungspolitischer Vorbehalt in Form der Sicherstellung, dass Privatschulen die Werte und Aufgaben der österreichischen Schule nicht nachteilig beeinflussen dürfen, und der Bestand der Schule sowohl finanziell als auch aufgrund der Nachfrage mittelfristig gesichert ist, geschaffen werden,
- soll durch ein Zulassungsverfahren die Gründung einer Privatschule vereinfacht und gestrafft werden,
- soll künftig die Verleihung sowie der Entzug des Öffentlichkeitsrechts durch die Bildungsdirektionen erfolgen,
- soll die durch die gesetzliche Vorgabe von Mindestinhalten die Ausgestaltung von Organisationsstatuten vereinheitlicht werden,
- soll die Rechtssicherheit verbessert und
- eine Verwaltungsvereinfachung im Privatschulwesen vorgenommen werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Im Jahr 2005 wurden die Grundwerte, Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule in die Stammurkunde der Bundesverfassung eingefügt. Durch die Bildungsreform 2017 wurden auch die Schülerheime in den Geltungsbereich des Art. 14 B-VG aufgenommen.
Mit der vorliegenden Novelle
- soll ein bildungspolitischer Vorbehalt in Form der Sicherstellung, dass Privatschulen die Werte und Aufgaben der österreichischen Schule nicht nachteilig beeinflussen dürfen, und der Bestand der Schule sowohl finanziell als auch aufgrund der Nachfrage mittelfristig gesichert ist, geschaffen werden,
- soll durch ein Zulassungsverfahren die Gründung einer Privatschule vereinfacht und gestrafft werden,
- soll künftig die Verleihung sowie der Entzug des Öffentlichkeitsrechts durch die Bildungsdirektionen erfolgen,
- soll die durch die gesetzliche Vorgabe von Mindestinhalten die Ausgestaltung von Organisationsstatuten vereinheitlicht werden,
- soll die Rechtssicherheit verbessert und
- eine Verwaltungsvereinfachung im Privatschulwesen vorgenommen werden.
Weiterlesen – noch 3 AbsätzeWeniger anzeigen
Zulassungsverfahren und Verfahrensvereinfachung für private Schulerhalter und Behörden:
An die Stelle der bisherigen Regelungen sollen ein Genehmigungsverfahren und Gründe für das Erlöschen und die Aufhebung der Genehmigung einer Privatschule sowie die Pflicht zu Änderungsmeldungen treten. Die bisher bei Änderungen des Schulgebäudes oder einem Wechsel des Schulerhalters erforderliche erneute Durchführung des gesamten Verfahrens, kann entfallen. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts soll auf die Bildungsdirektionen übertragen werden.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 27
- Organisationen
- 22
- Privatpersonen
- 5
- Nicht öffentlich
- 0
22 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Netzwerk Freier Schulen - Bundesdachverband für selbstbestimmtes Lernen; Geschäftsführung
- EFFE Österreich
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich; Evangelischer Oberkirchenrat A.u.H.B.
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Österreichische Bischofskonferenz
- Volksgruppenbeirat der tschechischen Volksgruppe beim Bundeskanzleramt; Stv. Vorsitzender
- Der Katholische Familienverband Österreich
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Justiz
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bundesverwaltungsgericht; Präsident
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundesarbeitskammer; Lehrausbildung und Bildungspolitik
- Bundeskanzleramt
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
- Rechnungshof
- Verein Musikum Salzburg; Juristische Fachabteilung und Landesdirektion
10 von 22 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 02.01.2026 an das Bundesministerium für Bildung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 447 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 31/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.