Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Alma Zadić, LL.M.Auf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →20 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 25.03.2025
BGBl. I Nr. 25/2026
Worum geht es?
Ziel
Erhöhung des Anteils von Frauen in Aufsichtsräten und Vorständen börsennotierter Gesellschaften
Inhalt
- Einführung einer strengeren Quotenregelung für börsennotierte Gesellschaften
- Erweiterung der Angaben im Corporate Governance-Bericht börsennotierter Gesellschaften
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmensoll zielt darauf ab, dass eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in den Führungsgremien börsennotierter Unternehmen sichergestellt wird.
Die österreichische Umsetzung soll über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehen und für alle börsennotierten Gesellschaften gelten. Während die EU zwei Möglichkeiten zur Erfüllung der Geschlechterquote vorsieht – entweder eine Mindestquote von 40 % für nicht geschäftsführende Direktoren (Aufsichtsrat) oder 33% für alle Direktoren (Vorstand und Aufsichtsrat) – soll in Österreich eine verpflichtende Regelung eingeführt werden: In Vorständen mit mindestens drei Personen soll künftig mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein.
Zur Durchsetzung der neuen Regelungen sollen auch Sanktionen verschärft werden. In Aufsichtsräten soll bei Nichteinhaltung der Quotenregelung die Wahl oder Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds für nichtig erklärt werden („leerer Sessel“). Bei Vorstandsmitgliedern soll ein Verstoß nicht zur Ungültigkeit der Bestellung führen, jedoch zur Verweigerung der Eintragung ins Firmenbuch. Unternehmen sollen zudem ihre Maßnahmen zur Förderung der Geschlechtergleichstellung in den Corporate Governance-Berichten veröffentlichen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben sollen zudem Änderungen im Arbeitsverfassungsgesetz erfolgen, insbesondere im Bereich der Arbeitnehmervertretung.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022 S. 44 (CELEX-Nr. 32022L2381, im Folgenden "Richtlinie" oder "RL") war bis zum 28. Dezember 2024 umzusetzen.
Das erklärte Ziel der Richtlinie ist es, die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in Führungspositionen im Top-Management zu erreichen, indem eine Reihe von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktorinnen und Direktoren auf der Grundlage von Transparenz und Verdiensten festgelegt wird (Erwägungsgrund 7). Unter Direktorinnen und Direktoren im Sinn der Richtlinie sind in Österreich Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften sowie Verwaltungsratsmitglieder und geschäftsführende Direktorinnen und Direktoren von Europäischen Gesellschaften (SE) zu verstehen.
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Eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen soll vor allem durch eine verpflichtende Quotenregelung in börsenotierten Gesellschaften erreicht werden, für die die Richtlinie zwei Ausgestaltungsmöglichkeiten vorsieht: Entweder ist für das unterrepräsentierte Geschlecht unter den nicht geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren - in Österreich also im Aufsichtsrat - eine Mindestquote von 40 Prozent festzulegen (Art. 5 Abs. 1 lit. a der RL); alternativ kann eine Quote von mindestens 33 Prozent für sämtliche (d.h. auch geschäftsführende) Direktorinnen und Direktoren - hierzu zählen in Österreich sowohl die Vorstandsmitglieder als auch die Aufsichtsratsmitglieder - für Personen des unterrepräsentierten Geschlechts vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b der RL). Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind zwingend nur Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften (SE) umfasst, die groß und börsenotiert sind (vgl. Art. 2). Die österreichische Umsetzung soll jedoch über diese Mindestanforderungen hinausgehen und für alle börsenotierten Gesellschaften gelten, wie dies schon bisher bei der mit dem Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat - GFMA-G, BGBl. I Nr. 104/2017, eingeführten Geschlechterquote der Fall war (vgl. § 86 Abs. 7 AktG). Für nicht börsenotierte Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll die bestehende Quotenregelung im Aufsichtsrat unverändert beibehalten werden.
Während die mit dem GFMA-G eingeführte Quotenregelung bereits zu einer deutlichen Verbesserung der Geschlechtergerechtigkeit in Aufsichtsräten geführt hat, hinkt die Besetzung von Frauen in Vorstandspositionen insbesondere börsenotierter Gesellschaften weiterhin deutlich hinterher. Es soll daher eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, welche die Chancengleichheit von Frauen und Männern auch in diesem Bereich gewährleistet. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität soll dabei aber nicht auf die von der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit einer 33-prozentigen Gesamtquote für Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder zurückgegriffen, sondern verpflichtend vorgesehen werden, dass jedem Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft - sofern dieser aus mindestens drei Personen besteht - zumindest eine Frau und ein Mann anzugehören haben.
Wenn ein Mitgliedstaat bereits am 27. Dezember 2022 bestimmte Kriterien in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern als Direktorinnen und Direktoren erfüllt hat (nämlich wenn in börsenotierten Gesellschaften im Anwendungsbereich der Richtlinie das unterrepräsentierte Geschlecht mindestens 30 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder oder mindestens 25 Prozent aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zusammen stellte), kann er gemäß Art. 12 der Richtlinie die Anwendung des Art. 6 - der bestimmte "Mittel zur Erreichung der Zielvorgaben" des Art. 5 vorschreibt - aussetzen. Da Österreich am genannten Stichtag diesen Anforderungen entsprochen hat (zum Stichtag 27. Dezember 2022 waren in den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden börsenotierten Gesellschaften rund 33 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder bzw. rund 25,5 Prozent der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder zusammen Frauen), soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Der unter denselben Voraussetzungen ebenfalls disponible Art. 5 Abs. 2 soll hingegen umgesetzt werden, weil die dort vorgesehenen "individuellen quantitativen Zielvorgaben" für die Gleichstellung unter den geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren grundsätzlich zweckmäßig erscheinen und auch keine nennenswerte Belastung für die betroffenen Gesellschaften bedeuten.
Gemäß Art. 8 haben die Mitgliedstaaten auch Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen der börsenotierten Gesellschaften gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie zu erlassen. Dazu ist festzuhalten, dass in Österreich bei einem Verstoß gegen die Geschlechterquote im Aufsichtsrat (§ 86 Abs. 7 AktG) schon bisher vorgesehen war, dass die Wahl oder Entsendung des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist (vgl. Abs. 8 leg. cit.). Diese - plastisch auch als "leerer Sessel" bezeichnete - Rechtsfolge soll künftig auch für die Nichteinhaltung der Mindestquote nach der Richtlinie gelten, was im Vergleich zu bloßen Geldbußen etc. eine ungleich strengere Sanktion darstellt. Solche pekuniären Nachteile - in Form von Zwangsstrafen, die das Firmenbuchgericht gegen die Vorstandsmitglieder der betreffenden Gesellschaft verhängen kann - drohen allerdings, wenn Berichtspflichten und ähnliche Vorschriften nicht eingehalten werden.
Zudem soll die Gelegenheit genutzt werden, um eine - nicht im Zusammenhang mit dieser Richtlinienumsetzung stehende - Anpassung des AktG an die mit dem Wertpapierfirmengesetz, BGBl. I Nr. 237/2022, fortentwickelte Rechtslage vorzunehmen (vgl. näher dazu den vorgeschlagenen § 10a Abs. 1 AktG).
Für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat werden entsprechende Anpassungen im Arbeitsverfassungsgesetz erforderlich sein.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 20
- Organisationen
- 17
- Privatpersonen
- 3
- Nicht öffentlich
- 0
17 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Arbeit und Wirtschaft
- Bundesarbeitskammer; Betriebswirtschaft
- IVA - Interessenverband für Anleger
- Österreichische Notariatskammer; Juristischer Dienst
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Rechtspolitik
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Wiener Börse AG
- Rechnungshof
- GÖD Bundesvertretung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - BV 23
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Oberster Gerichtshof; Präsidium
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Oberlandesgericht Wien; Geschäftsabteilung der Präsidentin
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
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Die Stellungnahmen wurden am 26.03.2025 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 367 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 25/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.