Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Änderung
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →15 Stellungnahmen · 48 Tage Frist, endete 19.01.2026
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 75/2026
Worum geht es?
Ziel
Gewährleistung der Einhaltung der Ziele Lebensmittelsicherheit und Täuschungsschutz
Inhalt
- Erweiterung des Kreises von amtlichen Tierärztinnen/Tierärzten
- Verbot bestimmter psychoaktiver Stoffe in Lebensmitteln
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll der Kreis der amtlichen Tierärztinnen/Tierärzte, welche die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen dürfen, erweitert werden, um Personalengpässen entgegenzuwirken. Zudem sollen die Bestimmungen im LMSVG im Hinblick auf den Internethandel angepasst werden. Damit sollen die amtlichen Kontrollen erleichtert und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Schließlich soll ein Verbot für bestimmte psychoaktive Stoffe in Lebensmitteln normiert werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Inhalt:
Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll der Kreis der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, welche die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen dürfen, erweitert werden, um Personalengpässen entgegenzuwirken. Zudem werden die Bestimmungen im LMSVG im Hinblick auf den Internethandel angepasst. Damit sollen die amtlichen Kontrollen erleichtert und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Schließlich wird ein Verbot für bestimmte psychoaktive Stoffe in Lebensmitteln normiert.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B- VG ("Waren - und Viehverkehr mit dem Ausland"), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen), sowie Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Veterinärwesen" und "Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 15
- Organisationen
- 15
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
15 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Handelsverband
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Landwirtschaftskammer Österreich
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- BM f. Landesverteidigung
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. Finanzen
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
10 von 15 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 20.01.2026 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 518 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 75/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.