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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    47 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 21.01.2026

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 68/2026

Worum geht es?

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, Änderung (71/ME)

Ziele

  • Sicherstellen eines umfassenden Gesundheitsschutzes
  • Umsetzen von Unionsrecht

Inhalt

  • Aufnahme neuer Produkte (tabakfreies Nikotinerzeugnis, tabakfreies Nikotinersatzerzeugnis in das Regelungsregime des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG)
  • Verbot von elektronischen Zigaretten, die Einwegprodukte sind
  • Konkretisierung des Versandhandelsverbots
  • Umsetzung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/586 und (EU) 2015/1735

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Tabak- und Nikotinkonsum verursachen weltweit massive Gesundheitsrisiken; zahlreiche tödliche Krankheiten werden auf Rauchen und Passivrauchen zurückgeführt. In Österreichs Krankenanstalten werden jährlich rund 1.500 Personen mit Nikotinvergiftung stationär behandelt, wobei Kinder unter vier Jahren am häufigsten betroffen sind. Bei Kindern und Jugendlichen ist das Suchtpotenzial besonders hoch, da deren Gehirn noch nicht ganz ausgereift und die Emotions- und Verhaltensregulation im Jugendalter nicht fertig ausgebildet ist. Für das Jahr 2021 wurden in Österreich insgesamt rund 8.500 Todesfälle dem Tabak-(Passiv-)Rauchen zugeschrieben, das sind rund 10 Prozent aller Todesfälle.

Die EU verfolgt das Ziel einer rauchfreien Generation bis 2040 und strebt strenge Maßnahmen zur Reduktion des Tabakkonsums und zur Regulierung neuartiger Produkte an. Der Fokus liegt auf dem Schutz junger Menschen und einer strengeren Anpassung an neue Markttrends wie E-Zigaretten.

Obwohl der Konsum von Rauchtabakerzeugnissen in Österreich lange rückläufig war, steigt er seit 2020 wieder an, ebenso der Konsum elektronischer Inhalationsprodukte, sowohl von Tabak- als auch von Nikotinprodukten. Bei verwandten Erzeugnissen ist der Anstieg bei E-Zigaretten und Nikotinbeuteln sowie bei neuen nikotinfreien, aber aufputschenden Produkten – vor allem bei Jugendlichen – besonders stark.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen neue Nikotinerzeugnisse sowie E-Zigaretten strenger geregelt und Einweg-E-Zigaretten verboten werden. Künftig sollen sowohl nikotinhaltige als auch nikotinfreie verwandte Erzeugnisse wie zum Beispiel Nikotinbeutel und vergleichbare Produkte mit anderen, oft aufputschenden Substanzen (Koffein, Guarana etc.) in vergleichbarem Maße wie Tabakerzeugnisse oder E-Zigaretten geregelt und damit einem umfassenden Schutzniveau unterworfen werden. Auch die Regelungen zu verbotenen Stoffen sollen von nikotinhaltigen auf nikotinfreie E-Zigaretten und Liquids ausgedehnt werden. Weitere geplante Änderungen betreffen die Meldeverpflichtung (statt der bisher notwendigen Zulassung) für neuartige Tabakerzeugnisse und Vollzugsprobleme beim Versandhandelsverbot. Schließlich sollen EU-Durchführungsbeschlüsse zu technischen Normen und Warnhinweisen umgesetzt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Tabak- und Nikotinkonsum gilt als eines der weltweit bedeutendsten Gesundheitsrisiken. Zahlreiche tödliche Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und zahlreiche Krebserkrankungen werden auf Rauchen und Passivrauchen zurückgeführt. Auch werden in Österreichs Krankenanstalten jährlich rund 1.500 Personen mit Nikotinvergiftung stationär behandelt. Von den Personen mit der Hauptdiagnose Nikotinvergiftung sind 58% unter vier Jahre, 13% zwischen zehn und vierzehn Jahre und 8% zwischen fünfzehn und neunzehn Jahre alt. Ebenfalls kontinuerlich seit 2020 im Steigen begriffen ist die Anzahl der wegen Nikotinvergiftungen getätigten Anrufe bei der Vergiftungsinformationszentrale - an erster Stelle wegen Zigaretten-/Tabakvergiftungen, bereits an zweiter Stelle wegen Nikotinbeuteln (Schmutterer/Akartuna, Tabak- und Nikotinkonsum. Zahlen und Fakten; GÖG, Wien, 2025). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass schon die Nikotinabhängigkeit per se eine nach ICD-11 anerkannte nikotininduzierte psychische Störung ist. Ein besonders hohes Suchtpotential besteht bei Kindern und Jugendlichen, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass deren Gehirn noch nicht ganz ausgereift und unter anderen die Emotions- und Verhaltensregulation im Jugendalter nicht fertig ausgebildet sind. Diese Tatsachen machen Kinder und Jugendliche auch besonders anfällig gegenüber Werbung und den Einflüssen von Medien (vgl. Müller, Der Anteil der Werbung an der Entstehung von Sucht; Christian-Albrechts-Universität Kiel, 2004).

Weiterlesen – noch 10 Absätze

Im Rahmen des "Global Burden of Disease"-Monitorings wurde für Österreich für das Jahr 2021 geschätzt, dass ca. 8.500 Todesfälle auf das Tabakrauchen (inklusive Passivrauchen) zurückzuführen sind - das sind rund 10% aller Todesfälle.

In "Europas Plan gegen Krebs", COM(2021) 44 final, wurde angesichts der massiven negativen gesundheitlichen Auswirkungen des Tabakkonsums unter anderen das Ziel formuliert, bis 2040 eine "Generation Rauchfrei" zu erreichen, in der weniger als 5% der Bevölkerung Tabakerzeugnisse konsumieren. Als Zwischenschritt sollte die Zielsetzung der WHO erreicht werden, den Tabakkonsum bis 2025 um 30% gegenüber 2010 zu senken, was einer Prävalenz des Rauchens in der EU von etwa 20% entspricht. Dabei wird eine rigorose Durchsetzung des EU-Rahmens zur Eindämmung des Tabakkonsums und seine Anpassung an neue Entwicklungen und Markttrends, auch durch strengere Vorschriften für neuartige Produkte (neuartige Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten, pflanzliche Raucherzeugnisse), gefordert. Die Europäische Kommission wird weiterhin dem Schutz junger Menschen vor den schädlichen Auswirkungen von Tabak und verwandten Erzeugnissen Vorrang einräumen.

Während der Konsum von Rauchtabakerzeugnissen in Österreich seit dem Jahr 2004 und den seit damals ergriffenen rechtlichen und fachlichen/medizinischen Maßnahmen, insbesondere zum Nichtraucher:innenschutz und zur Regulierung von Tabak- und Nikotinprodukten, kontinuierlich zurückgegangen ist, wird seit 2020 wieder ein Ansteigen des Konsums von tabakhaltigen Produkten verzeichnet. Im Jahr 2022 haben 28% der österreichischen Gesamtbevölkerung im Alter von über 15 Jahren geraucht, die Mehrheit davon (21%) täglich oder fast täglich (Österreichische Bevölkerungsbefragung zu Substanzgebrauch 2004, 2008, 2015, 2020 und 2022). Der Konsum elektronischer Inhalationsprodukte, sowohl von Tabak- als auch von Nikotinprodukten, ist in den letzten Jahren stark angestiegen: In der Gesamtbevölkerung über 15 Jahren hat er sich von 2015 bis 2020 verdoppelt, von 2020 auf 2022 ist er nochmals um das mehr als Dreifache angestiegen. Auch die Umsatzstatistik der Großhändler zeigt einen diesbezüglichen Anstieg um das 7,5-fache innerhalb der letzten zehn Jahre (Schmutterer/Klein/Akartuna, Neue Nikotinerzeugnisse in Österreich; GÖG, Wien, 2023). Dabei enthält das Aerosol von Tabakerhitzern neben dem süchtigmachenden Nikotin viele gesundheitsschädliche und krebserregende Substanzen, die insbesondere dem Atemweg- und Herz-Kreislaufsystem sowohl aktiv Konsumierender als auch anwesender Nichtkonsumierender schaden (Treede/Hartard/Schaller, Gesundheitsrisiken von Tabakerhitzern; DKFZ, Heidelberg, 2024).

Bei verwandten Erzeugnissen ist ganz besonders der Konsumanstieg von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) und von Nikotinbeutel sowie diese nachahmender Erzeugnisse ohne Nikotin, dafür oft mit aufputschenden Substanzen wie Koffein und Guarana versetzt, zu beachten. Besonders beliebt ist der Konsum dieser Produkte bei Kindern und Jugendlichen. Im Jahr 2022 gab im Rahmen der regelmäßigen HBSC-Studie jede/r fünfte 15-jährige Jugendliche an, im letzten Monat E-Zigaretten genutzt zu haben - im Jahr 2018 betraf dies noch jede/n siebte/n. Im Rahmen der der ESPAD-Erhebung 2024 gaben bereits 28% der befragten Jugendlichen an, E-Zigaretten im letzten Monat konsumiert zu haben, 8% gaben täglichen Konsum an (im Jahr 2022/HBSC waren dies noch 1,5%). Während E-Zigaretten häufiger von Mädchen konsumiert werden, ist der Konsum von Nikotinbeuteln häufiger bei Buben zu verzeichnen. Laut HBSC 2022 haben 18,7% der Buben und 8,3% der Mädchen im letzten Monat Nikotinbeutel konsumiert. In der Gesamtbevölkerung hat sich der tägliche Konsum von Nikotinbeuteln von 2020 auf 2022 fast verdoppelt (Schmutterer/Klein/Akartuna, Neue Nikotinerzeugnisse in Österreich; GÖG, Wien, 2023). Nachdem in Schulen vermehrt Nikotinvergiftungen unter Schüler:innen aufgefallen waren, wurde mit der Schulordnung 2024, BGBl. II Nr. 126/2024, neben dem Rauchen nunmehr auch der Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art und von diesen gleichzuhaltenden Erzeugnissen in der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.

Um ein hohes gesundheitliches Schutzniveau der Kleinsten zu gewährleisten, wird ein umfassendes Verbot des Wegwerfens von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen einschließlich deren Zubehör und Abfallprodukte auf öffentlichen Spielplätzen normiert.

Im Regierungsübereinkommen 2025-2029 wurden darüber hinaus die Grundfesten für eine strenge Regulierung von neuen Nikotinerzeugnissen sowie E-Zigaretten gelegt. Diese sollen mit dem gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden. Zudem sollen Einweg-E-Zigaretten - mit und ohne Nikotin - aufgrund ihrer besonderen Attraktivität bezüglich Aufmachung und Preis für Kinder und Jugendliche sowie aufgrund gehäufter Entsorgungsprobleme und Spontanbrände in der Abfallwirtschaft verboten werden. Nikotinhältige ebenso wie nikotinfreie verwandte Erzeugnisse wie beispielsweise Nikotinbeutel und vergleichbare Produkte mit anderen, oft aufputschenden Substanzen (Koffein, Guarana, etc.), sollen aus gesundheitsschutzpolitischen Gründen in vergleichbarem Maße wie Tabakerzeugnisse oder E-Zigaretten geregelt und damit einem umfassenden Schutzniveau unterworfen werden. Auch die Regelungen zu verbotenen Stoffen sollen von nikotinhältigen auf nikotinfreie E-Zigaretten und Liquids ausgedehnt werden.

Dies gilt auch betreffend die Meldeverpflichtung - statt der bisher notwendigen Zulassung - für neuartige Tabakerzeugnisse, was im Ergebnis zu einer Vereinfachung des Zulassungssystems dieser Erzeugnisse führt, wie sie im Regierungsübereinkommen 2025-2029 vereinbart wurde. Ebenfalls der Entbürokratisierung der Verwaltung, der Dereguluierung und dem schonenden Umgang mit öffentlichen Ressourcen dient die Minimierung der im TNRSG verankerten Einvernehmensverpflichtungen auf jene Bereiche, in denen eine Zuständigkeit anderer Ressorts für die tatsächliche Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen gegeben ist. Dies entspricht den im Regierungsübereinkommen 2025-2029 verankerten Prizipien.

In der Vollzugspraxis des TNRSG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie der ständigen Judikatur hierzu zeigten sich Probleme, insbesondere in Bezug auf das Versandhandelsverbot des § 2a TNRSG (vgl. VwGH 29. 04. 2025, 2024/11/0084). Es ist daher notwendig, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Versandhandel anzupassen und den Kontroll- und Vollzugsorganen die Möglichkeit des anonymen Erwerbes von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, wie sie nunmehr auch tabakfreie Nikotinerzeugnisse und Nikotinersatzerzeugnisse darstellen, zu ermöglichen.

Daneben wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. 04. 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten und der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen vom 24. 09. 2015, in nationales Recht umgesetzt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939 ("Gesundheitswesen").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
47
Organisationen
38
Privatpersonen
9
Nicht öffentlich
0

38 Stellungnahmen von 37 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • ROPA Liegenschaftsverwertung Gmbh; Geschäftsführung
    09.01.20261/SN-71/ME170 Zustimmungen
  • Initiative Ärztinnen und Ärzte gegen Rauch- und Nikotinschäden (www.aerzteinitiative.at); Vorstand, vertreten durch Christopher Lambers & Manfred Neuberger
    19.01.202612/SN-71/ME11 Zustimmungen
  • VIVID - Fachstelle für Suchtprävention
    16.01.20265/SN-71/ME8 Zustimmungen
  • Verband der Tabakwarengroßhändler Österreichs
    21.01.202629/SN-71/ME5 Zustimmungen
  • Medizinische Universität Wien; Abteilung für Pulmologie
    20.01.202627/SN-71/ME4 Zustimmungen
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    20.01.202620/SN-71/ME3 Zustimmungen
  • Ärztekammer Österreich; Fachgruppe Pneumologie
    19.01.20269/SN-71/ME3 Zustimmungen
  • Österreichische ARGE Suchtvorbeugung
    19.01.202611/SN-71/ME3 Zustimmungen
  • LKH-Universitätsklinikum Graz; Klinische Abteilung für Pneumologie
    21.01.202633/SN-71/ME2 Zustimmungen
  • Bundesjugendvertretung
    20.01.202617/SN-71/ME2 Zustimmungen

10 von 37 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 22.01.2026 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 531 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 68/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.