Organtransplantationsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 03.02.2026
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 42/2026
Worum geht es?
Ziele
- Gewährleisten von Rechtssicherheit betreffend den Geltungsbereich des Organtransplantationsgesetzes (OTPG)
- Hintanhalten der Bewerbung und des Abschlusses bestimmter gewinnorientierter Rechtsgeschäfte
Inhalt
- Klarstellung der Bestimmungen über den Geltungsbereich
- Verschärfung der Regelungen über Werbe- und Gewinnverbote
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Neben einer Klarstellung hinsichtlich der wissenschaftlichen Forschung (zum Beispiel im Bereich der Ex-situ-Perfusion von zu Transplantationszwecken entnommenen Organen) soll aus aktuellem Anlass eine Verschärfung der Regelungen über bestimmte Werbe- und Gewinnverbote (sowie der daran anknüpfenden Verwaltungsstrafbestimmungen) erfolgen.
Bestehende rechtliche Rahmenbedingungen für den Abschluss und die Bewerbung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Organtransplantation sind im Hinblick auf die voranschreitende Entwicklung der Geschäftsmodelle von (auch international agierenden) Organtourismusunternehmen unzureichend.
Dies betrifft etwa eine aktuell bekannt gewordene Konstellation, wonach bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von mutmaßlich illegalen Organtransplantationen im Ausland über das Internet in Mitgliedstaaten beworben und im Anschluss Gegenstand gewinnorientierter Rechtsgeschäfte werden.
Die vorgeschlagenen Regelungen scheinen vor diesem Hintergrund notwendig, um dem Umgehen der Bestimmungen des OTPG entgegenwirken zu können. Sie sollen die Unzulässigkeit von Geschäftspraktiken sicherstellen, die den zentralen Grundsätzen des Organtransplantationsrechts (wie dem Grundsatz der freiwilligen und unentgeltlichen Spende) diametral entgegenstehen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Neben einer Klarstellung in Bezug auf die wissenschaftliche Forschung (zB im Bereich der ex situ Perfusion von zu Transplantationszwecken entnommenen Organen) soll aus aktuellem Anlass insbesondere eine Verschärfung der Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 OTPG über bestimmte Werbe- und Gewinnverbote (sowie der daran anknüpfenden Verwaltungsstrafbestimmungen) in Aussicht genommen werden. Die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss und die Bewerbung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Organtransplantation haben sich insbesondere im Hinblick auf die stets voranschreitende Weiterentwicklung der Geschäftsmodelle von (auch international agierenden) Organtourismusunternehmen als unzureichend erwiesen. Dies betrifft etwa eine aktuell bekannt gewordene Konstellation, wonach bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von - mutmaßlich illegalen - Organtransplantationen im Ausland über das Internet in Österreich (sowie in weiteren europäischen Staaten) beworben und im Anschluss Gegenstand gewinnorientierter Rechtsgeschäfte werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorgeschlagenen Regelungen dringend geboten, um einer Umgehung der Bestimmungen des OTPG entgegenzuwirken und die Unzulässigkeit von Geschäftspraktiken sicherzustellen, die den zentralen Grundsätzen des Organtransplantationsrechts (insbesondere dem Grundsatz der freiwilligen und unentgeltlichen Spende) diametral zuwiderlaufen.
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Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich dieser Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung*Direktion Verfassungsdienst
- Arbeitsgemeinschaft der Patien*innen- und Pflegeanwält*innen Österreichs
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Medizinische Universität Graz
- Medizinische Universität Innsbruck; Rektor
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 04.02.2026 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 475 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 42/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.