Gewerbeordnung, Änderung
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen
Im Parlament
Wie funktioniert das Verfahren? →35 Stellungnahmen · 53 Tage Frist, endete 20.02.2026
in Behandlung
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Vermeidung des Entstehens von Genehmigungspflichten aus Gründen untergeordneter Relevanz
- Ausbau des One-Stop-Shop im gewerberechtlichen Betriebsanlagenrecht
- Erweiterung der Grace Period und Verbesserung der Nachnutzung gewerblich genutzter Objekte
- Internationalisierung der Gewerbeverfahren
- Schaffung der Möglichkeit, aufgegebene oder nie verwendete Gewerbestandorte rasch rechtlich bereinigen zu können
- Modernisierung der Nachweise der Erfüllung von Dokumentationspflichten
- Erleichterungen von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energie- und Mobilitätswende
Inhalt
- Einführung der Möglichkeit, genehmigungsfreie Betriebsanlagen unter Erteilung von Bedingungen weiter genehmigungsfrei betreiben zu können
- Konzentration von Baugenehmigungen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
- Ausdehnung der Fristen für die mögliche Dauer der Aussetzung von Auflagen
- Ausdehnung der Fristen des Erlöschens von Genehmigungsbescheiden wegen Nichtbetriebs
- Einführung der Verpflichtung der Behörde, englischsprachige Beilagen zu akzeptieren
- Einführung eines Standortbereinigungsverfahrens auf Antrag der am Standort dinglich Berechtigten
- Einführung der Möglichkeit, Dokumentationspflichten auch durch Übermittlung an die Behörde erfüllen zu können
- Gesetzliche Genehmigungsfreistellung gewerblich betriebener Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen für Kraftfahrzeuge
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Es soll eine Verfahrensmöglichkeit geschaffen werden, die den am Standort dinglich Berechtigten, Pächterinnen/Pächtern und Hauptmieterinnen/Hauptmietern die Möglichkeit einräumt, einen Gewerbestandort entfernen zu lassen, wenn die Inhaberin/der Inhaber an diesem Standort das Gewerbe nicht ausübt und darauf keinen zivilrechtlichen Anspruch hat. Gleichzeitig ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dieses Verfahren nicht missbräuchlich geübt wird, um sich damit in allenfalls anhängigen zivilrechtlichen Konflikten ein administratives Druckmittel gegen eine Gewerbeinhaberin/einen Gewerbeinhaber schaffen zu können. Dieses Verfahren soll daher schon vorweg nicht zulässig sein, solange Besitzstörungsverfahren oder Eigentumfreiheitsklagen anhängig sind.
Für Fälle von gebotenen klima- und heizungstechnischen Anpassungen gewerblicher Betriebsanlagen soll eine praxisrelevante Regelung geschaffen werden, welche für die Nachbarschaft den gebotenen Schutz sicherstellt, ohne dass von den Anlageninhaberinnen/Anlageninhabern ein aufwändiges Einreichprojekt erstellt werden muss. Die Behörden und die Amtssachverständigen können sich in diesen Fällen auf einige wenige Vorschreibungen zu den Auswirkungen der Aggregate beschränken, ohne die gesamte Anlage prüfen und beurteilen zu müssen.
Es soll eine ausdrückliche Genehmigungsfreistellung für Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im gewerblichen Betriebsanlagenrecht geschaffen werden. Für bereits bestehende genehmigungsfrei errichtete Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen soll außerdem eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, die es den Betreiberinnen/Betreibern ermöglicht, bestehende Einrichtungen genehmigungsfrei weiterbetreiben zu können.
Zudem soll die Möglichkeit für Betriebe und Behörden geschaffen werden, der Bereithaltungspflicht von Unterlagen an Ort und Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme auch alternativ dadurch entsprechen zu können, dass diese Unterlagen von der Inhaberin/vom Inhaber der Behörde auf amtswegiges Ersuchen übermittelt werden.
Die Begutachtung ist vorbei – zur Regierungsvorlage 573 d.B. kann im Nationalrat weiter Stellung genommen werden.
Eine veröffentlichte Frist gibt es dafür nicht – möglich, solange der Nationalrat den Text behandelt. Die Begutachtungsfrist endete am 20.02.2026.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 35
- Organisationen
- 28
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 6
28 Stellungnahmen von 27 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- OVV - Österreichische Verkaufsautomaten Vereinigung
- SENAT DER WIRTSCHAFT ÖSTERREICH
- Fa. Softec, www.softec.at; Softec Austria
- BM f. Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung f. Umwelt- u. Energiepolitik
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen
- BM f. Justiz20.02.20262 Stellungnahmen
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Plattform Naturvermittlung
- Umweltorganisation VIRUS
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Kammer der Ziviltechniker:innen für Tirol und Vorarlberg
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
- Umweltanwälte Österreich
- BM f. Finanzen
- Oö. Umweltanwaltschaft
- Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen
10 von 27 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 23.02.2026 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 573 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Die Regierungsvorlage ist im Nationalrat in Behandlung.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.