Versorgungssicherungsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →15 Stellungnahmen · 7 Wochen Frist, endete 11.03.2026
bisher keine · seit 12.03.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Schaffung der Möglichkeit zum Treffen von Vorsorgemaßnahmen in außerordentlichen Krisensituationen
- Anpassung des Versorgungssicherungsgesetzes an die aus der COVID-19-Pandemie und aus den Folgen des Angriffskriegs der Russischen Föderation gewonnenen Erfahrungen
Inhalt
- Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus für Vorsorgemaßnahmen auf dem Gebiet der Vorratshaltung
- Berechtigung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Verarbeitung von Daten für Vorsorgemaßnahmen
- Anpassung der Anlage des VerssG
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Versorgungssicherungsgesetz regelt die Bewirtschaftung von verschiedenen Waren- und Bedarfsgütern im Krisenfall und ermöglicht – so wie das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz und das Energielenkungsgesetz in den jeweils relevanten Bereichen – die Ergreifung von entsprechenden Maßnahmen. Allen drei Gesetzen ist gemein, dass sie den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen bilden und erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden können.
Das VerssG beinhaltet das gesetzliche Instrumentarium, um im Falle von (drohenden) Störungen der Versorgung, die mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben werden können, die Bevölkerung und Unternehmen mit Produkten, welche im Anhang des Gesetzes geregelt sind, zu versorgen oder um allfällige völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen zu können.
Als Störung der Versorgung wird eine wesentliche Verknappung des Angebots angesehen. Diese Verknappung des Angebots darf aber ihre Ursache nicht in einer saisonalen Verknappungserscheinung haben und auch nicht durch hohe Preise bedingt sein. Für die Auslegung des Begriffs "Störung der Versorgung" ist auf die Wesentlichkeit und Bedeutung eines Produktes sowie ob Alternativangebote in Hinblick auf Ersatzprodukte und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, abzustellen.
Als "unmittelbar drohende Störung" wird eine Situation mit einer potenziellen Gefahr, die sich aufzubauen beginnt, angesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Situation für einen längeren Zeitraum erwartet wird, ohne Aussicht auf eine (rasche) Verbesserung der Lage.
Eine Anwendung der Instrumente des VerssG (etwa wie im Falle eines kriegerischen Konfliktes) war theoretisch möglich, aber bisher haben die Marktmechanismen ausreichend gegriffen. Mit Beginn der COVID-19-Pandemie und insbesondere durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine mit den daraufhin erfolgten wirtschaftlichen Sanktions- und Gegenmaßnahmen verschärften sich Lieferkettenprobleme.
Ungeachtet der funktionierenden Marktmechanismen wurde im Rahmen eines bundesweiten Krisengremiums (SKKM) die Notwendigkeit von staatlichen Eingriffen geprüft, wobei auch Übungen und Planspiele stattfanden. Dadurch wurden auch vermehrt Erfahrungen im Umgang mit Krisensituationen gesammelt. Diese Erfahrungen sollen in das bestehende Versorgungssicherungsgesetz eingebaut werden. Es wurden insbesondere Möglichkeiten zu Vorsorgemaßnahmen und Vorbereitungen für Lenkungsfälle vorgesehen. Weiters soll die Möglichkeit zur Vorratshaltung als Vorsorgemaßnahme im Versorgungssicherungsgesetz geregelt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Das Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 380/1992, regelt die Bewirtschaftung von verschiedenen Waren- und Bedarfsgütern im Krisenfall und ermöglicht - so wie das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 und das Energielenkungsgesetz 2012 in den jeweils relevanten Bereichen - die Ergreifung von entsprechenden Maßnahmen. Allen drei Gesetzen ist gemein, dass sie den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen bilden und erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden können.
Das Versorgungssicherungsgesetz beinhaltet das gesetzliche Instrumentarium, um im Falle von (drohenden) Störungen der Versorgung, die mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben werden können, die Bevölkerung und Unternehmen mit Produkten, welche im Anhang des Gesetzes geregelt sind, zu versorgen oder um allfällige völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen zu können.
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Als Störung der Versorgung wird eine wesentliche Verknappung des Angebots angesehen. Diese Verknappung des Angebots darf aber ihre Ursache nicht in einer saisonalen Verknappungserscheinung haben und auch nicht durch hohe Preise bedingt sein. Für die Auslegung des Begriffs "Störung der Versorgung" ist auf die Wesentlichkeit und Bedeutung eines Produktes sowie ob Alternativangebote in Hinblick auf Ersatzprodukte und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, abzustellen.
Als "unmittelbar drohende Störung" wird eine Situation mit einer potenziellen Gefahr, die sich aufzubauen beginnt, angesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Situation für einen längeren Zeitraum erwartet wird ohne Aussicht auf eine (rasche) Verbesserung der Lage.
Eine Anwendung der Instrumente des Versorgungssicherungsgesetzes (etwa wie im Falle eines kriegerischen Konfliktes) war theoretisch möglich, aber bisher haben die Marktmechanismen ausreichend gegriffen. Mit Beginn der COVID-19-Pandemie und insbesondere durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine mit den daraufhin erfolgten wirtschaftlichen Sanktions- und Gegenmaßnahmen verschärften sich Lieferkettenprobleme.
Ungeachtet der funktionierenden Marktmechanismen wurde im Rahmen eines bundesweiten Krisengremiums (SKKM) die Notwendigkeit von staatlichen Eingriffen geprüft, wobei auch Übungen und Planspiele stattfanden. Dadurch wurden auch vermehrt Erfahrungen im Umgang mit Krisensituationen gesammelt. Diese Erfahrungen sollen in das bestehende Versorgungssicherungsgesetz eingebaut werden. Es wurden insbesondere Möglichkeiten zu Vorsorgemaßnahmen und Vorbereitungen für Lenkungsfälle vorgesehen. Weiters soll die Möglichkeit zur Vorratshaltung als Vorsorgemaßnahme im Versorgungssicherungsgesetz geregelt werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, A. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
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Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 15
- Organisationen
- 14
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
14 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- BM f. Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaftliches Referat
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- BM f. Justiz
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Datenschutzbehörde
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Die Stellungnahmen wurden am 12.03.2026 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Seit Ende der Begutachtungsfrist vor 6 Monaten liegt keine Regierungsvorlage vor.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie es weitergeht, ist offen.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.