Bankwesengesetz, Änderung
Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →15 Stellungnahmen · 41 Tage Frist, endete 04.03.2026
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 36/2026
Worum geht es?
Ziel
Stärkung und Harmonisierung des Verbraucherschutzes bei Verbraucherkreditverträgen
Inhalt
Implementierung der Bestimmungen, die für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ("Verbraucherkredit-Richtlinie") in Österreich notwendig sind
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie liegt federführend beim Bundesministerium für Justiz (BMJ) und sie erfolgt im Verbraucherkreditgesetz (VKrG). In einigen Bereichen ist eine Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vorgesehen:
- Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Beratungsdienstleistungen
- Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite
- Anforderung an Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals
- Zahlungsrückstände und Nachsichtmaßnahmen
- Schuldnerberatungsdienste
- Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten und Nichtzahlungsinstituten
- Grad der Harmonisierung
- Sanktionen
- Aufhebung und Übergangsbestimmungen
- Umsetzung
Die Umsetzung für Kreditinstitute soll im Bankwesengesetz (BWG) erfolgen. Für Kreditvermittlerinnen/Kreditvermittler soll die Umsetzung in der Gewerbeordnung (GewO) durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) erfolgen.
Die Verbraucherkredit-Richtlinie zielt darauf ab, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu stärken und die Regeln für Kreditgeberinnen/Kreditgeber und Kreditvermittlerinnen/Kreditvermittler in der Europäischen Union (EU) zu harmonisieren. Die Hauptgesichtspunkte der Verbraucherkredit-Richtlinie sind:
- Erweiterter Anwendungsbereich: Gilt für Kredite bis 100.000 Euro (vorher bis 75.000 Euro); erfasst werden nun auch Buy-Now-Pay-Later-Angebote, zinsfreie Kredite und bestimmte Leasingverträge.
- Verbesserte Kreditwürdigkeitsprüfung: Kreditgeberinnen/Kreditgeber müssen striktere und einheitliche Kriterien anwenden, um die Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucherinnen/Verbraucher besser zu bewerten; die Nutzung automatisierter Entscheidungssysteme muss transparent sein.
- Stärkere Transparenz- und Informationspflichten: Standardisierte, leicht verständliche Informationen vor Vertragsabschluss (beispielsweise über Zinssätze, Gebühren, Laufzeiten); klare Darstellung der Gesamtkosten eines Kredits.
- Werbevorgaben und Schutz vor irreführender Werbung: Die Werbung muss klar und verständlich sein und darf keine falschen Erwartungen wecken; Pflichtangaben, wie der effektive Jahreszins (APR), müssen deutlich sichtbar sein.
- Verbraucherrechte und Widerrufsrecht: Verbraucherinnen/Verbraucher haben weiterhin das Recht, Kredite innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen; eine vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten muss möglich sein, mit klaren Regeln zur Erstattung von Kosten.
Ziel der Verbraucherkredit-Richtlinie ist es, den Binnenmarkt für Verbraucherkredite fairer, transparenter und sicherer zu gestalten.
Die Verbraucherkredit-Richtlinie sieht die Zuständigkeit der EBA-NCA (European Banking Authority - National Competent Authority) – für Österreich also der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) – vor, sodass die FMA erstmals den behördlichen Vollzug im kollektiven Verbraucherkreditrecht übernehmen wird. Durch die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie soll nun zwischen dem individuellen Verbraucherschutz (im VKrG geregelt) und kollektiven Verbraucherschutz (im BWG geregelt, wenn die Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut erfolgte, ansonsten in der GewO) unterschieden werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Grundlagen des Gesetzentwurfs:
Mit diesem Gesetzentwurf soll der folgende Rechtsakt umgesetzt werden:
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. Nr. L 2023/2225 vom 30.10.2023 (im Folgenden: Verbraucherkredit-Richtlinie, abgekürzt "CCD II").
Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfs:
Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie liegt federführend beim Bundesministerium für Justiz (BMJ) und sie erfolgt im Verbraucherkreditgesetz 2026 - VKrG 2026. In einigen Bereichen ist eine Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vorgesehen (Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen; Beratungsdienstleistungen; Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite; Anforderung an Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals; Zahlungsrückstände und Nachsichtmaßnahmen; Schuldnerberatungsdienste; Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten und Nichtzahlungsinstituten; Grad der Harmonisierung; Sanktionen; Aufhebung und Übergangsbestimmungen; Umsetzung). Die Umsetzung dieser Artikel erfolgt im Bankwesengesetz (BWG) für Kreditinstitute. Für Kreditvermittler erfolgt die Umsetzung in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET).
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Die Verbraucherkredit-Richtlinie zielt darauf ab, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu stärken und die Regeln für Kreditgeber und Kreditvermittler in der Europäischen Union (EU) zu harmonisieren. Die Hauptgesichtspunkte der Verbraucherkredit-Richtlinie sind:
Erweiterter Anwendungsbereich: Gilt für Kredite bis 100.000 Euro (vorher bis 75.000 Euro); erfasst werden nun auch Buy-Now-Pay-Later-Angebote, zinsfreie Kredite und bestimmte Leasingverträge.
Verbesserte Kreditwürdigkeitsprüfung: Kreditgeber müssen striktere und einheitliche Kriterien anwenden, um die Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucher besser zu bewerten; die Nutzung automatisierter Entscheidungssysteme muss transparent sein.
Stärkere Transparenz- und Informationspflichten: Standardisierte, leicht verständliche Informationen vor Vertragsabschluss (beispielsweise über Zinssätze, Gebühren, Laufzeiten); klare Darstellung der Gesamtkosten eines Kredits.
Werbevorgaben und Schutz vor irreführender Werbung: Die Werbung muss klar und verständlich sein und darf keine falschen Erwartungen wecken; Pflichtangaben, wie der effektive Jahreszins (APR), müssen deutlich sichtbar sein.
Verbraucherrechte und Widerrufsrecht: Verbraucher haben weiterhin das Recht, Kredite innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen; eine vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten muss möglich sein, mit klaren Regeln zur Erstattung von Kosten.
Ziel der Verbraucherkredit-Richtlinie ist es, den Binnenmarkt für Verbraucherkredite fairer, transparenter und sicherer zu gestalten.
Die Verbraucherkredit-Richtlinie sieht die Zuständigkeit der EBA-NCA (European Banking Authority - National Competent Authority) - für Österreich also der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) - vor (Art. 41 Abs. 3 CCD II), sodass die FMA erstmals den behördlichen Vollzug im kollektiven Verbraucherkreditrecht übernehmen wird. Durch die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie wird nun zwischen dem individuellen Verbraucherschutz (im VKrG 2026 geregelt) und kollektiven Verbraucherschutz (im BWG geregelt, wenn die Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut erfolgte, ansonsten in der GewO 1994) unterschieden.
Art. 16 Abs. 4 und 6 CCD II über Beratungsdienstleistungen durch Kreditgeber oder Kreditvermittler ähnelt weitgehend der Bestimmung des Art. 22 Abs. 4 und 6 Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU (Mortgage Credit Directive, abgekürzt "MCD") und bedarf, wie auch damals bei der MCD, keiner nationalen Umsetzung. Art. 16 Abs. 4 CCD II regelt, dass unabhängige Beratung - sofern die Mitgliedstaaten das Wahlrecht des ersten Unterabsatzes (Untersagung der Verwendung bestimmter Begriffe) nicht ausüben (Österreich übt das genannte Mitgliedstaaten-Wahlrecht nicht aus) - sowohl von Kreditgebern als auch von Kreditvermittlern angeboten werden kann. Dabei müssen sie eine ausreichende Auswahl an Kreditverträgen aus dem Markt berücksichtigen. In Österreich gibt es keine marktbeherrschenden Kreditgeber. Daher ist davon auszugehen, dass Kreditgeber auch Fremdprodukte in ihre Beratung einbeziehen. Infolgedessen handeln sie sowohl als Kreditgeber als auch als Kreditvermittler und benötigen eine entsprechende Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 18 lit. b BWG. Da Kreditinstitute in ihrer Rolle als Kreditvermittler zugleich als Kreditgeber auftreten, gelten für sie auch die Anforderungen an eine unabhängige Kreditberatung. In Österreich ist die unabhängige Kreditberatung durch die Definition des "unabhängigen Kreditmaklers" in § 136e Abs. 4 GewO 1994 geregelt. Die FMA nutzt diese Definition auch als Maßstab für die Aufsicht über Kreditinstitute, wenn sie als Kreditvermittler tätig sind. Letztlich wird dieses Gewerbe in solchen Fällen als Bankgeschäft betrachtet. Allerdings ist der FMA kein Kreditinstitut bekannt, das tatsächlich unabhängige Kreditberatung anbietet. Daher sind bestimmte weitergehende Begriffsbestandteile in der Praxis ohne Bedeutung. Somit entsteht durch die fehlende Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 CCD II keine Regelungslücke. Ein Kreditgeber, der unabhängige Kreditberatung anbietet, unterliegt ohnehin den Pflichten eines Kreditvermittlers, da diese Tätigkeit als Bankgeschäft einzustufen ist. Daher ist eine gesonderte Umsetzung nicht erforderlich, da § 136e Abs. 4 GewO 1994 dies bereits abdeckt.
Bezüglich Art. 16 Abs. 6 CCD II: Für Kreditinstitute ist die Einhaltung dieser Vorschrift durch § 98 Abs. 1 BWG sichergestellt, der den unerlaubten Geschäftsbetrieb verhindert. Dies liegt daran, dass die Kreditvermittlung als Teilbereich des Gewerbes der gewerblichen Vermögensberatung gilt (§ 94 Z 75, § 95 GewO). Damit dürfen Beratungs- und andere reglementierte Tätigkeiten nur von Personen ausgeübt werden, die dafür eine gewerberechtliche Berechtigung haben. Wer ohne diese Berechtigung tätig wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann gemäß § 366 GewO bestraft werden.
Art. 37 CCD II bedarf keiner nationalen Umsetzung, da die Verfahren (Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung) für Kreditinstitute bereits im BWG vorhanden sind. Das in Abs. 3 den Mitgliedstaaten eingeräumte Wahlrecht wird von Österreich nicht ausgenützt.
Inkrafttreten:
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2023/2225 sollen bis 20. November 2025 in Kraft treten und sind ab 20. November 2026 anzuwenden.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 15
- Organisationen
- 13
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
13 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Industriellenvereinigung; Finanzpolitik
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Österreichischer Seniorenrat
- Finanzmarktaufsicht (FMA); Internationale Angelegenheiten & Legistik
- Amt der Tiroler Landesregierung
- ASB Schuldnerberatungen GmbH
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
10 von 13 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 05.03.2026 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 473 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 36/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.