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Ministerialentwurf 78/MEBundesministerium für Justiz

Energieausweis-Vorlage-Gesetz, Änderung

Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    16 Stellungnahmen · 27 Tage Frist, endete 23.02.2026

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 38/2026

Worum geht es?

Ziel

Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

Inhalt

  • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen
  • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 angepasst werden soll.

Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen.

Der Entwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 (Österreichisches Institut für Bautechnik) entsprechen werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Ziel

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024 (in der Folge: GebäudeRL 2024 oder Richtlinie) ist großteils bis zum 29. Mai 2026 in das österreichische Recht umzusetzen.

Die Umsetzung von Art. 20 dieser Richtlinie macht Anpassungen im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) erforderlich.

Inhalt des Entwurfs

Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 ist Art. 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13 (in der Folge: GebäudeRL 2010 oder Vorgängerrichtlinie) umgesetzt, soweit Art. 12 Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf bzw. bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts und Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält.

Die Nachfolgebestimmung in Art. 20 der GebäudeRL 2024 enthält im Vergleich zu Art. 12 der Vorgängerrichtlinie geringfügig geänderte Vorgaben. An diese ist das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 anzupassen.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

So soll künftig auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird (§ 2 Z 5 in Verbindung mit § 4). Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll nun auf Grund geänderter Richtlinienvorgaben neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein (§ 3). Da sich die Inhalte der Energieausweise ändern werden, sollen in § 3 als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors entfällt. Der Vorschlag geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Entwurf anzupassen sein.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie").

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
16
Organisationen
14
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

14 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • IfEA Institut für Energieausweis GmbH
    15.02.20261/SN-78/ME16 Zustimmungen
  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    18.03.202616/SN-78/ME
  • Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
    23.02.20268/SN-78/ME
  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
    23.02.202614/SN-78/ME
  • Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
    23.02.202610/SN-78/ME
  • BM f. Finanzen
    23.02.202611/SN-78/ME
  • ÖHGB; Rechtsabteilung
    23.02.202613/SN-78/ME
  • Österreichischer Mieter-, Siedler und Wohnungseigentümerbund - ÖMB
    23.02.202615/SN-78/ME
  • Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
    23.02.20269/SN-78/ME
  • Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
    20.02.20266/SN-78/ME

10 von 14 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 27.02.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 476 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 38/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.