Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026
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Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →22 Stellungnahmen · 37 Tage Frist, endete 20.03.2026
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 36/2026
Worum geht es?
Ziele
- Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge
- Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus
Inhalt
- Erweiterung der Informationspflichten
- Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte
- Ausweitung des Anwendungsbereichs
- Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ("Verbraucherkreditrichtlinie") ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:
- Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs (von der Option der Ausnahme für "Debitkarten mit Zahlungsaufschub" wurde im vorliegenden Entwurf Gebrauch gemacht)
- Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten.
- Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten;
- Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;
- Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen;
- Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;
- Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden.
Zur Umsetzung dieser Richtlinie soll das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden.
Zur Umsetzung dieser Richtlinie soll das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen werden.
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A. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225
Die Europäische Kommission hat Evaluierungen der Richtlinie 2008/48/EG vorgenommen, aus denen hervorgegangen ist, dass die Richtlinie bei der Sicherstellung hoher Verbraucherschutzstandards und der Förderung der Entwicklung eines Binnenmarkts für Kredite nur teilweise wirksam war. Das liege zum einen an einer ungenauen Formulierung einiger Bestimmungen der Richtlinie, die dazu geführt hätten, dass einige Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen als in der genannten Richtlinie vorgesehen erlassen haben und dadurch ein in einigen Aspekten fragmentierter Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge in der Union entstanden sei. Zum anderen hätten Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung, der praktischen Anwendung und der Durchsetzung in den Mitgliedstaaten bewirkt, dass einige Aspekte des Verbraucherkreditmarkts nicht unter die Richtlinie fallen. Die rasanten technologischen Entwicklungen hätten zu erheblichen Veränderungen, etwa durch das Aufkommen neuer Produkte und der Weiterentwicklung des Verhaltens und der Vorlieben der Verbraucher geführt.
Die Europäische Kommission hat daher am 30. Juni 2021 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (COM[2021] 347 final) vorgelegt, der im Wesentlichen deutliche Ausweitungen des Anwendungsbereichs, strengere Rahmenbedingungen wie beispielsweise erweiterte Informationspflichten, eine Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und weitere, teilweise an die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 34) angelehnte, Bestimmungen enthielt. Der Gesetzgebungsprozess wurde im Herbst 2023 abgeschlossen und die neue Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, (im Folgenden: "neue Verbraucherkreditrichtlinie" oder "die Richtlinie") am 30. Oktober 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie ist bis 20. November 2025 umzusetzen.
Ebenso wie die Vorgängerrichtlinie 2008/48/EG ist auch die nun umzusetzende neue Verbraucherkreditrichtlinie vollharmonisierend; daher sind innerstaatliche Bestimmungen, die in den von der Richtlinie erfassten Bereichen inhaltlich von der Richtlinie abweichen, auch dann unzulässig, wenn sie dem Verbraucher stärkeren Rechtsschutz oder sonst eine bessere Rechtsposition verschaffen.
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:
- Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: In den Anwendungsbereich der Richtlinie werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.
- Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten.
- Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten;
- Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;
- Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen;
- Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;
- Verschärfung des Sanktionenregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden.
B. Die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie durch Aufhebung des alten, in Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG ergangenen Verbraucherkreditgesetzes und Neuerlassung eines Verbraucherkreditgesetzes 2026 (VKrG 2026) erfolgen.
C. Wesentliche Gesichtspunkte und Überlegungen bei der Umsetzung
Wesentlichste Änderung ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs; im Vergleich zur Umsetzung der Vorgängerrichtlinie 2008/48/EG ist der Umfang jener Kreditierungen, auf die die Bestimmungen zu erstrecken sind, deutlich weiter, weil die Untergrenze von EUR 200 entfallen ist und nun auch "zins- und gebührenfreie" (also unentgeltliche) Verträge von der Richtlinie umfasst sind, die bisher ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ausgenommen waren.
Damit gewinnt das Verbraucherkreditrecht über das "klassische Konsumkreditgeschäft" hinaus enorm an praktischer Bedeutung: Jeder Zahlungsaufschub bzw. jede Finanzierungshilfe, mag sie auch kurzfristig oder unentgeltlich gewährt werden, muss nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherkreditregimes behandelt werden. Dadurch wollte der Unionsgesetzgeber in erster Linie das aus verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten problematische (vorwiegend digital abgewickelte) Geschäftsmodell "Buy Now Pay Later" erfassen. Abhilfe für im Online-Handel auch aus Verbrauchersicht grundsätzlich erwünschte Zahlungsaufschübe soll hier ein (leider äußerst komplex formulierter) Ausnahmetatbestand bieten, der sich in Art. 2 Abs. 2 lit. h der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (im vorliegenden Entwurf umgesetzt in § 39 Abs. 2 Z 3) findet. Eine weitere - ausdrücklich optionale - Einschränkung des Anwendungsbereichs ist auch für "Debitkarten mit Zahlungsaufschub" (Art. 2 Abs. 5 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 39 Abs. 2 Z 2 des Entwurfs) vorgesehen; hier sollen jene gängigen Kreditkarten, die Verbrauchern im Wege einer zeitlich verzögerten Zahlungsabwicklung die Anpassung ihres Haushaltsbudgets an ihr monatliches Einkommen ermöglichen, vom Pflichtenregime des Verbraucherkreditrechts ausgenommen werden können. Von dieser Option wird im vorliegenden Entwurf Gebrauch gemacht.
Trotz dieser wesentlichen Änderung des Anwendungsbereichs - der unionsrechtliche Begriff des "Verbraucherkreditvertrags" hat sich hingegen nicht verändert - hält der vorliegende Entwurf an der bisherigen Systematik des Verbraucherkreditgesetzes fest: Weiterhin soll die Umsetzung im 2. Abschnitt auf den "klassischen" Kreditvertrag im Sinn des § 988 ABGB beschränkt sein. Da der Kreditvertrags-Begriff der Verbraucherkreditrichtlinie wie bisher vom Verständnis des "Kreditvertrags" nach österreichischem Zivilrecht abweicht und sämtliche sonstige Kreditierungsformen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Darlehen, einschließt, werden die zunächst nur für den Kreditvertrag im Sinn des § 988 ABGB getroffenen Regelungen in der Folge mit den notwendigen bzw. von der Richtlinie vorgegebenen Differenzierungen auf andere Vertragsarten ausgedehnt, nämlich im 3. Abschnitt auf die Überziehungsmöglichkeit, im 4. Abschnitt auf die Überschreitung und im 5. Abschnitt auf Zahlungsaufschübe und alle sonstigen Finanzierungshilfen. Um die dogmatische Einordnung des österreichischen "Verbraucherkreditvertrags" als entgeltliches Gelddarlehen im Sinn des § 988 ABGB nicht aufzugeben, war es notwendig, insbesondere in den - den "Sonderformen" des Verbraucherkreditvertrags gewidmeten - Abschnitten 3 bis 5 Änderungen vorzunehmen und alle Bestimmungen auch auf die unentgeltlichen Varianten von Überziehungsmöglichkeiten, Überschreitungen und Zahlungsaufschüben und sonstigen Finanzierungshilfen zu erstrecken. Der 5. Abschnitt umfasst nunmehr auch unentgeltliche Darlehensverträge. Soweit im vorliegenden Entwurf die Möglichkeit genutzt wurde, im Rahmen von Optionen (etwa Art. 2 Abs. 8 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie) den Anwendungsbereich einzuschränken, waren diese Einschränkungen gleichsam "horizontal" in allen Varianten abzubilden.
Der 2. Abschnitt des neuen Verbraucherkreditgesetzes 2026 regelt somit weiterhin den "klassischen" Verbraucherkreditvertrag als entgeltliches Gelddarlehen nach § 988 ABGB als Standardfall, der 3. Abschnitt die entgeltlichen (sowie nunmehr auch unentgeltlichen) Überziehungsmöglichkeiten, für die im Wesentlichen die Bestimmungen des 2. Abschnitts anwendbar sind, der 4. Abschnitt die entgeltlichen (sowie nunmehr auch unentgeltlichen) Überschreitungen und der 5. Abschnitt die entgeltlichen (sowie nunmehr auch unentgeltlichen) Zahlungsaufschübe und sonstigen Finanzierungshilfen einschließlich unentgeltlicher Darlehensverträge.
Als weiterer wesentlicher Aspekt hervorzuheben ist - neben der teilweise wortgleichen Übernahme einiger Bestimmungen der "Vorgängerrichtlinie", das ist die "alte" Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG - der Einfluss der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU, die in Österreich im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG), BGBl. I Nr. 135/2015, umgesetzt wurde. So finden sich im vorliegenden Umsetzungsentwurf dem Verbraucherkreditrecht bisher unbekannte Bestimmungen wie die Verpflichtung zu Bereitstellung allgemeiner Informationen (Art. 9 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, der Art. 13 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie entspricht) oder das Verbot von Kopplungsgeschäften samt optionalem Ausnahmeregime (Art. 14 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, der Art. 12 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nachgebildet ist). Der Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge (Konsumkredit sowie Immobilienkredite) hat dadurch allerdings nicht an Komplexität verloren, im Gegenteil: (punktuelle) Abweichungen und Umformulierungen in den aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie entnommenen Bestimmungen führen zur Bildung einer weiteren "Rechtsschicht" im neuen Verbraucherkreditrecht, Literatur und Rsp zum HIKrG kann hier wiederum nicht vorbehaltlos herangezogen werden.
Vor diesem Hintergrund wurde neben der Beibehaltung der Systematik des bestehenden Verbraucherkreditgesetzes bei der Erstellung des Entwurfs auch auf Kontinuität zu bestehenden Umsetzungsbestimmungen geachtet: Soweit der Text der neuen Verbraucherkreditrichtlinie von den Vorgänger- und Vorbild-Richtlinien (die "alte" Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und die Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) nicht abweicht, behält der vorgeschlagene Entwurf die bisherige Formulierung der jeweiligen Umsetzungsbestimmung (VKrG aF bzw. HIKrG) bei.
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält aber auch völlig neue Aspekte, die nicht aus den Vorgänger- und Vorbild-Richtlinien stammen, und die sich im vorliegenden Entwurf eines Verbraucherkreditgesetzes 2026 wiederfinden: Das Diskriminierungsverbot nach Art. 6 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (umgesetzt in § 5 des Entwurfs) oder das Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite nach Art. 17 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (§ 7 des Entwurfs) sind ebenso neu wie die auf digitale Finanzprodukte zugeschnittenen Regelungen; dazu sind die punktuell bei den Informationspflichten angeordneten Darstellungserfordernisse (etwa beim Vertragsabschluss über das Smartphone), Bestimmungen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung, aber auch schon bei der Erstellung von personalisierten Angeboten durch "Profiling") sowie die Sonderbestimmung zur Qualität der Zustimmung des Verbrauchers, wenn (beim Online-Vertragsschluss) "Kästchen" oder "voreingestellte Optionen" verwendet werden, zu zählen. Als Hintergrund mitzubedenken ist bei diesen Bestimmungen auch stets der durch die Datenschutz-Grundverordnung, VO (EU) 2016/679, vorgegebene Rechtsrahmen sowie nunmehr auch die neue Verordnung über künstliche Intelligenz, VO (EU) 2024/1689.
Auf Zahlungsschwierigkeiten von Verbrauchern stellen die neuen Regelungen im Kontext von "Nachsichtsmaßnahmen" ab: Der Art. 35 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (umgesetzt in § 31 des Entwurfs) ordnet die Pflicht des Kreditgebers zur "angemessenen Nachsicht" (bei Zahlungsrückständen des Verbrauchers) an und entfernt sich durch die geänderte Formulierung von der noch in Art. 16a Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer anzunehmenden aufsichtsrechtlichen Stoßrichtung. In die gleiche Richtung gehen die neu vorgesehenen Pflichten des Kreditgebers bei der Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten oder Überschreitungen (Art. 24 Abs. 3 und 4 bzw. Art. 25 Abs. 4 und 5 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 35 bzw. § 38 des Entwurfs).
Schließlich sind jene Änderungen hervorzuheben, durch die der Unionsgesetzgeber Klarstellungen und "Glättungen" von im Zuge der Auslegung des alten Verbraucherkreditrechts aufgeworfenen Rechtsfragen erzielen wollte: Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Lexitor" (Urteil des EuGH vom 11.9.2019, C-383/18) zu sehen ist die geänderte Formulierung der Bestimmung über die vorzeitige Rückzahlung (Art. 29 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 29 des Entwurfs), die insbesondere Klarheit im Hinblick auf den Umfang der von der Ermäßigung umfassten Kosten schaffen soll. Auch die Änderung der Regelung über das Widerrufsrecht (in der österreichischen Terminologie "Rücktrittsrecht") durch - weitgehende - Beseitigung eines "ewigen" Rücktrittsrechts und Einführung einer absoluten Rücktrittsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ist auf die in Deutschland ergangene Judikatur zum "Widerrufsjoker" (siehe zur deutschen Rechtslage Jungmann, Ende des "ewigen Widerrufsrechts" durch die Verbraucherkredit-RL 2023?, NJW 2024, 1542) zurückzuführen.
Abgesehen von der oben angesprochenen Kontinuität zu bestehenden Umsetzungsbestimmungen wurde bei der Erstellung des Entwurfs durchwegs besonderes Augenmerk auf eine möglichst richtliniengetreue Formulierung gelegt, sodass insbesondere dort, wo die neue Verbraucherkreditrichtlinie auslegungsbedürftige Formulierungen enthält, der Wortlaut der Richtlinie herangezogen wurde, um potentielle Richtlinienwidrigkeiten zu vermeiden.
D. Ergänzende Regelungen
Neben der Umsetzung des zivilrechtlichen Rahmens im Entwurf eines neuen Verbraucherkreditgesetzes 2026 enthält der Entwurf auch notwendige flankierende Regelungen im Maklergesetz, das an das neue Verbraucherkreditgesetz anzupassen war, im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und im Konsumentenschutzgesetz, wo die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie zum Entfall der entsprechenden Sonderkollisionsnorm in § 13a KSchG führt.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Kurzinformation
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Begleitschreiben
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Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
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Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 22
- Organisationen
- 21
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
21 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Wirtschaft, Energie und Tourismus
- ASB Schuldnerberatungen GmbH
- BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Industriellenvereinigung; Rechtspolitik
- Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund; Rechtsabteilung
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Verein für Konsumenteninformation; Intervention
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL)
- Zalando SE; Public Affairs
- A1 Telekom Austria AG; Regulatory
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Oberlandesgericht Wien; Geschäftsabteilung der Präsidentin
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Finanzmarktaufsicht (FMA); Internationale Angelegenheiten & Legistik
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Österreichischer Seniorenrat
10 von 21 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 23.03.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 473 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 36/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.