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Außenwirtschaftsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    19 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 31.03.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 02.04.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziel

Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Exporteure unter gleichzeitiger Wahrung österreichischer und europäischer Sicherheitsinteressen

Inhalt

  • Änderungen am Außenwirtschaftsgesetz (AußWG) aufgrund der Verordnung (EU) 2021/82 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung)
  • Erleichterungen für die Wirtschaft im AußWG
  • formale Änderungen im AußWG

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Änderung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Neufassung der Dual-Use-Verordnung, machen eine Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes erforderlich.

Die Mitgliedstaaten werden durch die Dual-Use-Verordnung ermächtigt, für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I Dual-Use-Verordnung aufgeführt sind, aus bestimmten Schutzinteressen eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, etwa die Erstellung einer nationalen Kontrollliste. Es soll eine neue Verordnungsermächtigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt werden.

Die Dual-Use-Verordnung stärkt den Schutz der Menschenrechte im Rahmen der Exportkontrolle durch die schärfere Kontrolle von Exporten von Gütern der digitalen Überwachung. Daher sollen insbesondere bei Meldeverfahren der zeitliche Rahmen abgesteckt und Unsicherheiten hinsichtlich allfälliger Genehmigungspflichten begrenzt werden.

Zudem enthält die Dual-Use-Verordnung neue Regelungen für technische Unterstützung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Die bisherigen Regelungen im AußWG über technische Unterstützung sollen nur mehr für Verteidigungsgüter gelten.

Das Verfahren für die Vorschreibung besonderer Genehmigungspflichten mit Bescheid soll aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und zur Wahrung der Menschenrechte weitgehend an das Verfahren zur Vorschreibung einer Genehmigungspflicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Bescheid angeglichen werden.

Der neue Titel Sicherheitsexport-Gesetz (SichEx-G) anstelle von AußWG soll den Fokus auf Sicherheitsaspekte im Außenhandel hervorheben.

Weitere geplante Änderungen betreffen Erleichterungen für die Wirtschaft. Dazu zählen eine erleichterte elektronische Antragstellung, Aussetzung statt Widerruf beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung, Hinweispflichten bei der Weitergabe von Dual-Use-Gütern, Entkriminalisierung durch Meldepflichten statt Auflagen sowie die Überführung der Voranfrage in ein Genehmigungsverfahren.

Schließlich sollen formale Änderungen etwa betreffend den Datenschutz und weitere Anpassungen an bestehende Übereinkommen vorgenommen werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Verpflichtungen Österreichs aufgrund geänderter Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Neufassung der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1 (im Folgenden als "Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821" bezeichnet), machen eine Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020, erforderlich.

Der Entwurf enthält folgende Änderungen des AußWG 2011:

1. Änderungen am AußWG 2011 aufgrund der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821,

2. Erleichterungen für die Wirtschaft im AußWG 2011 und

3. formale Änderungen im AußWG 2011.

Der Entwurf behält die Grundstruktur des AußWG 2011 bei und integriert die erforderlichen Anpassungen in diese. Zu den Anpassungen im AußWG 2011 im Einzelnen:

1. Änderungen aufgrund der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821

Die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, die geänderten Sicherheitsbedrohungen und dem raschen technischen Fortschritt Rechnung trägt, macht eine Anpassung der begleitenden Vorschriften der Mitgliedstaaten, in Österreich des AußWG 2011, erforderlich:

Weiterlesen – noch 21 Absätze

- Art. 9 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 ermächtigt die Mitgliedstaaten, für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben. Dabei kann es sich um die Erstellung einer nationalen Kontrollliste handeln. Der Entwurf führt dementsprechend in einem neuen § 14a eine neue Verordnungsermächtigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ein, die bei Bedarf als Basis für die Einführung einer nationalen österreichischen Kontrollliste dienen kann. Diese neue Rechtsgrundlage soll auch ein abgestimmtes Vorgehen mit anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, die nationale Kontrollliste erlassen und steht damit im Einklang mit der Mitteilung über eine "Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit" (European Economic Security Strategy, EESS) vom 20. Juni 2023 und dem am 24. Jänner 2024 veröffentlichten "Weißbuch Exportkontrollen" COM(2024) 25 final.

- Als wesentliche Neuerung stärkt die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 in ihrem Art. 5 den Schutz der Menschenrechte im Rahmen der Exportkontrolle durch die schärfere Kontrolle von Exporten von Gütern der digitalen Überwachung. Dies erfordert neue verfahrensrechtliche Regelungen, um insbesondere bei Meldeverfahren den zeitlichen Rahmen abzustecken und Unsicherheiten hinsichtlich allfälliger Genehmigungspflichten möglichst zu begrenzen.

- Die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 enthält in ihrem Art. 8 auch neue Regelungen für technische Unterstützung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Die bisherigen Regelungen über technische Unterstützung in den §§ 22ff AußWG 2011 sollen nach dem Entwurf nur mehr für Verteidigungsgüter gelten.

- Anpassungen bei den Catch-all-Bestimmungen (Voraussetzungen, Fristen etc.): Aus Gründen der Rechtsklarheit und Verständlichkeit wird das Verfahren für die Vorschreibung besonderer Genehmigungspflichten mit Bescheid aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und zur Wahrung der Menschenrechte weitgehend an das Verfahren zur Vorschreibung einer Genehmigungspflicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Bescheid angeglichen.

- Der neue Titel "Sicherheitsexport-Gesetz" (SichEx-G) hebt den verstärkten Fokus auf Sicherheitsaspekte im Außenhandel hervor, wie er sich aus den fundamental geänderten geopolitischen Rahmenbedingungen (vgl. u.a. Gemeinsame Mitteilung über eine Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit JOIN(2023) 20 final bzw. Österreichische Sicherheitsstrategie 2024) ergibt, nicht jedoch ohne gleichzeitig auch Chancen und Arbeitsplätze zu betonen, die mit der österreichischen Exportwirtschaft grundsätzlich einhergehen.

2. Erleichterungen für die Wirtschaft

Mit dem Entwurf werden nachstehende Erleichterungen für die Wirtschaft eingeführt:

- Erleichterte elektronische Antragstellung: Im Sinne einer fortschreitenden Digitalisierung soll die elektronische Antragstellung für alle Personen und Unternehmen auch ohne verantwortliche Personen möglich werden.

- Aussetzung statt Widerruf: Waren bislang die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nachträglich nicht mehr gegeben, so war die Genehmigung mit Bescheid zu widerrufen. Nunmehr soll die Behörde verpflichtet werden, als gelinderes Mittel die Geltung einer Genehmigung mit Bescheid auszusetzen, wenn die Vorschreibung nachträglicher Auflagen nicht ausreicht, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, die Behörde aber aufgrund konkreter Tatsachen davon ausgeht, dass innerhalb angemessener Frist, die ein halbes Jahr nicht übersteigen darf, wieder alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen werden.

- Bei der Weitergabe von Verteidigungsgütern oder gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (gelisteten Dual-Use-Gütern) werden Hinweispflichten auf die exportkontrollrechtliche Einstufung eingeführt, damit diese Informationen zwischen mehreren Personen, denen eine Verantwortung für die Ausfuhr der Güter zukommen könnte, nicht verloren gehen.

- Entkriminalisierung durch Meldepflichten statt Auflagen: Im Zusammenhang mit dem Inhalt von Genehmigungsbescheiden wird nun zwischen darin enthaltenen Auflagen und bloßen Meldepflichten unterschieden. Verstöße gegen die Meldepflichten sollen nur mehr verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden. Damit soll einerseits die Stigmatisierung der Betroffenen verhindert und andererseits die wirtschaftliche Effizienz der Sanktionierung von Verstößen (auch durch die Anwendungsmöglichkeit des Kumulationsprinzips) erhöht werden.

- Überführung der Voranfrage in ein Genehmigungsverfahren: Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin soll die Möglichkeit erhalten, den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit formloser Mitteilung zu ersuchen, einen Antrag auf Voranfrage als Genehmigungsantrag zu behandeln.

3. Formale Änderungen

Im Entwurf werden folgende formale Änderungen allgemeiner Natur am AußWG 2011 vorgenommen, die mehrere einzelne Bestimmungen des Gesetzes betreffen:

- Die Bezeichnung der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen wurde an das Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025, angepasst.

- Datenschutz: Der Entwurf enthält neue Bestimmungen betreffend Datenverkehr und Datenschutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden als "DSGVO" bezeichnet).

Schließlich sieht der Entwurf inhaltliche und formale Anpassungen betreffend das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997, (im Folgenden als "CWK" bezeichnet) und das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975 (im Folgenden als "BTWK" bezeichnet) vor.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich hinsichtlich der Änderung des AußWG 2011 auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland), auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen), sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei), hinsichtlich der Regelungen des 5. Abschnittes überdies auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 12 (Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung) und Z 15 (militärische Angelegenheiten). Gemäß Art. 102 B-VG können die in Art. 10 Abs. 1 Z 2, 12 und 15 genannten Bereiche in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. In den wenigen von Art. 10 Abs. 1 Z 8 abgedeckten Bereichen wird der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus als einzige Instanz tätig.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Zwischen den Jahren 2012 und 2021 waren auf Grund des AußWG 2011 im Durchschnitt pro Jahr ca. 1.200 Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Verteidigungsgütern gemäß der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023, ca. 600 Anträge auf Genehmigung von innergemeinschaftlichen Verbringungen von Verteidigungsgütern gemäß der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.6.2009 S. 1 und ca. 700 Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr oder Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 zu bearbeiten. Überdies waren durchschnittlich etwas über 170 andere Verwaltungsverfahren, z. B. betreffend Feststellungsbescheide und Voranfragen, durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass sich diese Zahlen durch die neuen Genehmigungs- und Meldeverfahren erhöht haben, wobei zu erwarten ist, dass sich dies fortsetzt. Insbesondere hat es betreffend Art. 5 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 bereits eine nicht unwesentliche Anzahl an Meldungen gegeben. Ein gewisser finanzieller Mehraufwand ist beim Bundesministerium für Finanzen im Hinblick auf die Mitwirkung der Zollbehörden an der Vollziehung zu erwarten. Eine exakte Schätzung dieser Kosten, die von der Kriminalitätsentwicklung, der Zahl der Verurteilungen und der Anzahl der betroffenen Zollverfahren abhängen, ist nicht möglich.

Zu den Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger bzw. Bürgerinnen und Unternehmen wird auf die Ausführungen im Vorblatt sowie auf die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum Entwurf verwiesen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

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  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

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Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
19
Organisationen
19
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

19 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 19 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 02.04.2026 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode ist der weitere Weg der Entwürfe nicht erfasst.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob aus diesem Entwurf eine Regierungsvorlage wurde, lässt sich hier nicht sagen – das ist eine Lücke im Datenbestand, kein Befund über den Entwurf. Regierungsvorlagen aus dieser Periode verzeichnet das Parlament sehr wohl; nur der Bezug zum Ministerialentwurf fehlt in den Daten.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.