Bundes-Verfassungsgesetz, Änderung
BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →12 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 06.04.2026
bisher keine · seit 07.04.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Entflechtung der Kompetenzverteilung im Bereich der Vollziehung in UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung)-Rechtssachen
- Schaffung der rechtlichen Möglichkeit einer Konzentration bei einer UVP-Genehmigungsbehörde
Inhalt
- Begründung einer Bundeszuständigkeit in Vollziehung für die Genehmigung UVP-pflichtiger Vorhaben nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- Möglichkeit der Besorgung des UVP-Kompetenztatbestands gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG einschließlich der Genehmigung in unmittelbarer Bundesverwaltung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die geltende Verfassungsrechtslage ermöglicht es nicht, unter Inanspruchnahme des Art. 10 Abs. 1 Z 9 sechster Tatbestand des B-VG ("Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist") oder des Art. 11 Abs. 6 B-VG (sogenannte subjektive Bedarfskompetenz der Bundesgesetzgebung) eine Vollkonzentration des Genehmigungsverfahrens für UVP-pflichtige Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vorzusehen.
Vorhaben im Sinne des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) sind daher zwei Genehmigungsverfahren zu unterziehen: Alle vom Bund zu vollziehenden und für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen sind einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zugewiesen, für das der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sachlich zuständig ist. Das andere teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren erfasst demgegenüber alle vom Land zu vollziehenden und für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen und fällt in die sachliche Zuständigkeit der Landesregierung.
Der dargestellte Rechtszustand zweier teilkonzentrierter Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben ist nicht geeignet, die für den Standort Österreich wichtigen Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, effizienter zu machen oder die Projektkosten auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu verringern. Auch die Vollziehungspraxis des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens zeigt im Vergleich zum Genehmigungsverfahren im Sinne des 2. Abschnittes des UVP-G, das bei der Landesregierung vollkonzentriert ist, erhebliche Nachteile und Defizite. Das teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren entspricht dem One-Stop-Shop-Prinzip nicht und ist wegen der höheren Anzahl beteiligter Behörden aufwendiger, weniger transparent und weniger bürgerfreundlich als ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren.
Aus diesem Grund und mit Blick auf Entwicklungstendenzen im Recht der Europäischen Union auf diesem Gebiet soll für den 3. Abschnitt des UVP-G durch die Übertragung der gesamten Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes eine Vollkonzentration ermöglicht werden. Demgemäß soll ein neuer Kompetenztatbestand auch die Genehmigung von Vorhaben erfassen, die unter den sechsten Tatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG fallen. Sowohl die Angelegenheiten des sechsten als auch jene des vorgeschlagenen neuen Tatbestandes sollen in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Anders als Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG erfasst der sechste Tatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ("Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist") nicht auch die "Genehmigung solcher Vorhaben". Dies zeigt, dass die Zuständigkeit zur Vollziehung durch diesen Tatbestand nicht geändert werden sollte (so ausdrücklich AB 1142 XVIII. GP, 4). Zwar begründet Art. 11 Abs. 6 B-VG eine sogenannte subjektive Bedarfskompetenz der Bundesgesetzgebung (vgl. dazu VfSlg. 2365/1952) für "die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG genannten Vorhaben", jedoch vermag auch diese nichts an der Zuständigkeit zur Vollziehung zu ändern (vgl. Art. 11 Abs. 6 letzter Satz iVm. Abs. 4 B-VG). Die geltende Verfassungsrechtslage ermöglicht es also nicht, unter Inanspruchnahme des Art. 10 Abs. 1 Z 9 sechster Tatbestand oder des Art. 11 Abs. 6 B-VG eine Vollkonzentration des Genehmigungsverfahrens für UVP-pflichtige Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vorzusehen.
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Vorhaben im Sinne des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, sind daher zwei Genehmigungsverfahren zu unterziehen: Alle vom Bund zu vollziehenden und für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen sind einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zugewiesen, für das der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sachlich zuständig ist (§ 24 Abs. 1 UVP-G 2000). Das andere teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren erfasst demgegenüber alle vom Land zu vollziehenden und für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen und fällt in die sachliche Zuständigkeit der Landesregierung (§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000; zur örtlichen Zuständigkeit vgl. § 39 Abs. 4 UVP-G 2000).
Der dargestellte Rechtszustand zweier teilkonzentrierter Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben ist nicht geeignet, die für den Standort Österreich wichtigen Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, effizienter zu machen oder die Projektkosten auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu verringern. Auch die Vollziehungspraxis des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens zeigt im Vergleich zum Genehmigungsverfahren im Sinne des 2. Abschnittes des UVP-G 2000, das bei der Landesregierung vollkonzentriert ist (vgl. § 39 Abs. 1 bis 3 und § 3 Abs. 6 UVP-G 2000), erhebliche Nachteile und Defizite. Das teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren entspricht dem One-Stop-Shop-Prinzip nicht und ist wegen der höheren Anzahl beteiligter Behörden aufwendiger, weniger transparent und weniger bürgerfreundlich als ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren. Aus diesem Grund und mit Blick auf Entwicklungstendenzen im Recht der Europäischen Union auf diesem Gebiet (Wiederin, Lässt die Verfassung die Einführung einer Vollkonzentration für Linienvorhaben des Bundes zu? ZfV 2020, 329 [344 f.]) soll für den 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durch die Übertragung der gesamten Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes eine Vollkonzentration ermöglicht werden (vgl. Regierungsprogramm 2025-2029, 52).
Demgemäß soll ein neuer Kompetenztatbestand auch die Genehmigung von Vorhaben erfassen, die unter den sechsten Tatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG fallen. Sowohl die Angelegenheiten des sechsten als auch jene des vorgeschlagenen neuen Tatbestandes sollen in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können.
Kompetenzgrundlage:
Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Bundesverfassung").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Im Hinblick auf die vorgesehene Einschränkung der Zuständigkeit der Länder in der Vollziehung bedarf der Entwurf gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 12
- Organisationen
- 12
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
12 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Innovation, Mobilität und Infrastruktur
- Umweltorganisation VIRUS
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Rechnungshof
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
- ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung
10 von 12 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 07.04.2026 an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.