Patentgesetz, Patentverträge-Einführungsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →20 Stellungnahmen · 41 Tage Frist, endete am 13.04.2026
bisher keine · seit 14.04.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Harmonisierung und Verfahrensvereinfachung
- Sicherung der langfristigen Funktionsfähigkeit und Qualität des nationalen Schutzrechtswesens
- Herstellung eines unionsrechtskonformen, anwenderfreundlichen Herkunftsschutzes
Inhalt
- Anpassung der vom Österreichischen Patentamt (ÖPA) zu vollziehenden Materiengesetze zur Harmonisierung mit europäischen und internationalen Regelungen
- Anpassung der im Patentamtsgebührengesetz (PAG) geregelten Gebühren
- Implementierung von flankierenden Regelungen im Markenschutzgesetz (MSchG) zu EU-Verordnungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung soll eine obligatorische Erfinderbenennung im Patent- und Gebrauchsmusterrecht eingeführt werden. Ebenfalls aus Harmonisierungsgründen soll die bisher bestehende zeitliche Diskrepanz betreffend den Fristenlauf zur Abgabe und Berichtigung einer Prioritätserklärung in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren beseitigt werden. Bei Schutzrechtsverfahren sollen einzelne Maßnahmen eingeführt werden, die der Klarstellung, Vereinfachung und Beschleunigung dieser Verfahren dienen. Im Zusammenhang mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) soll als Sicherheitsnetz die Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschaffen werden.
In allen vom ÖPA geführten Schutzrechtsverfahren sollen einheitliche Regelungen zur Aktenführung und Akteneinsicht sowie neue Regelungen betreffend die Ausfertigung von Erledigungen geschaffen werden.
Bedienstete des Patentamts, die nicht dessen Mitglieder sind, sollen ebenso zur Besorgung von Service- und Informationsleistungen, ermächtigt werden.
Eine Neuordnung der Aufgabenverteilung im Bereich des Biopatent Monitoring Komitees erfordert darüber hinaus eine Adaptierung von Regelungen betreffend die bisher zu dessen Unterstützung eingerichteten Geschäftsstelle.
Weitere geplante Änderungen betreffen Erleichterungen für Patentinhaberinnen/Patentinhaber bei Vorlagepflichten sowie Anpassungen und Bereinigungen im Gebührenbereich.
Im Patentanwaltsgesetz sollen Regelungen betreffend die Verbesserung der Administration der Patentanwaltsprüfung und die Vermeidung von Befangenheiten im Vorstand der Patentanwaltskammer sowie Erleichterungen bei der Eintragung in die Liste der Patentanwältinnen/Patentanwälte vorgesehen werden.
Im Bereich des Markenschutzgesetzes sollen flankierende Verfahrens- und Durchsetzungsbestimmungen für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen in Geltung gesetzt werden. Sie betreffen verschiedene EU-Verordnungen.
Insbesondere soll mit den Bestimmungen die Zuständigkeit des Patentamtes für die nationale Prüfung von Anträgen betreffend den Schutz von Herkunftsangaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse begründet werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
1. Unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung mit entsprechenden Regelungen anderer europäischer Länder und internationaler Abkommen erfolgt die Einführung einer obligatorischen Erfinderbenennung im Patent- und Gebrauchsmusterrecht.
Durch eine Harmonisierung der nationalen Vorschriften des § 95 Abs. 2 PatG sowie des § 17 Abs. 2 GMG mit internationalen Vorschriften des PCT-Verfahrens soll die bisher bestehende zeitliche Diskrepanz betreffend den Fristenlauf zur Abgabe und Berichtigung einer Prioritätserklärung in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren beseitigt werden.
Ferner werden im Zusammenhang mit Schutzrechtsverfahren einzelne Maßnahmen eingeführt, die der Klarstellung sowie der Vereinfachung und der Beschleunigung dieser Verfahren dienen sollen, mit dem Ziel einer Harmonisierung mit entsprechenden Bestimmungen im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ).
Im Zusammenhang mit der Schaffung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) wird ein Sicherheitsnetz für bestimmte nichtige Einheitspatente eingeführt: Dazu wird die Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschaffen.
Weiterlesen – noch 15 AbsätzeWeniger anzeigen
2. In allen vom Österreichischen Patentamt (ÖPA) geführten Schutzrechtsverfahren sollen einheitliche Regelungen zur Aktenführung und Akteneinsicht geschaffen werden. Weiters sollen im Hinblick auf jüngste höchstgerichtliche Entscheidungen neue Regelungen betreffend die Ausfertigung von Erledigungen geschaffen werden.
3. Bei den Bestimmungen betreffend den Rechtsübergang auf die Erben von Schutzrechtsanmeldungen und erteilten Schutzrechten hat eine Begriffsanpassung an § 750 ABGB zu erfolgen.
4. Um die vom Patentamt erbrachten Service- und Informationsleistungen künftig auf breiterer Basis anbieten sowie um diese Leistungen beschleunigt behandeln zu können, sollen auch Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung ermächtigt werden können.
5. Eine Neuordnung der Aufgabenverteilung im Bereich des Biopatent Monitoring Komitees erfordert eine Adaptierung der im PatG geregelten Bestimmungen betreffend die bisher zur Unterstützung des Biomonitoring-Komitees eingerichteten Geschäftsstelle.
6. Weiters werden Erleichterungen für Patentinhaber dadurch geschaffen, dass bei der Validierung von Europäischen Patenten Sequenzprotokolle nicht mehr vorzulegen sind, wenn vom Europäischen Patentamt in der Patentschrift ein entsprechender Hinweis auf die elektronische Verfügbarkeit veröffentlicht wurde.
7. Um künftig Unklarheiten bei der Auslegung sowie einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Prüfung des Vorliegens der für eine Gebührenstundung erforderlichen Voraussetzungen zu vermeiden, war eine Neuformulierung von § 7 Patentamtsgebührengesetz (PAG) vorzunehmen.
8. Im Bereich der Gebühren sollen drei Verordnungsermächtigungen des Präsidenten entfallen. Bisher wurde nur einmal im Jahr 2014 von einer der Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht, so dass diese keine praktische Relevanz erlangt haben.
9. Die im PAG geregelten Gebühren waren im Hinblick auf die Inflationsabgeltung sowie im Hinblick auf eine neue Jahresgebührenstruktur bei Patenten und Gebrauchsmustern sowie unter dem Gesichtspunkt des Außerkrafttretens der Verordnungsermächtigung zur Gebührenvalorisierung (Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes, PBl. 2014, Nr. 4, S. 41) entsprechend anzupassen.
10. Im Patentanwaltsgesetz werden Regelungen zur Verbesserung der Administration der Patentanwaltsprüfung und zur Vermeidung eventueller künftig auftretender Befangenheiten innerhalb des Vorstandes der Patentanwaltskammer sowie zur Erleichterung der Eintragung in die Liste der Patentanwälte für Absolventen naturwissenschaftlicher Studien, bei denen noch keine Erbringung von ECTS-Punkten vorgesehen war, vorgesehen.
11. Im Bereich des Markenschutzgesetzes sollen flankierende Verfahrens- und Durchsetzungsbestimmungen für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen in Geltung gesetzt werden. Sie betreffen
die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, ABl. L, 2024/1143 vom 23.4.2024, S.1,
die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753, ABl. L, 2023/2411 vom 27.10.2023, S.1,
die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1, zuletzt geändert durch Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1143,
die Anwendung der durch die nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu den zuvor genannten Verordnungen für den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen vorgesehenen Vorschriften auch für geografische Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, zumeist Freihandelsabkommen der Union mit Drittstaaten, Schutz genießen.
Insbesondere soll mit den Bestimmungen die Zuständigkeit des Patentamtes für die nationale Prüfung von Anträgen betreffend den Schutz von Herkunftsangaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse begründet werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 20
- Organisationen
- 20
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
20 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖV)
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
- Österreichische Patentanwaltskammer
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- BM f. Justiz
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Bundeskanzleramt
- Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
- Industriellenvereinigung; Rechtspolitik
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Network IP Austria
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Oberster Gerichtshof; Präsidium
- Rechnungshof
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
10 von 20 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 14.04.2026 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.