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Ministerialentwurf 87/MEBundesministerium für Bildung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Änderung

Bundesministerium für BildungÜbermittelt von Christoph Wiederkehr, MAAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    9 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 07.04.2026

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 76/2026

Worum geht es?

Ziele

  • Schaffung einer einheitlichen und vergleichbaren Bildungslandschaft in Bezug auf den Abschluss der 8. Schulstufe
  • Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl an Vortragenden und Prüferinnen/Prüfern für Vorbereitungslehrgänge

Inhalt

  • Anpassung der Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
  • Anpassung der Voraussetzungen für Vortragende und Prüferinnen/Prüfer bei Vorbereitungslehrgängen für die Pflichtschul-Abschluss-Prüfung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene, die den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des regulären Schulbesuchs erlangt haben, können diesen altersgerecht in Form der Pflichtschulabschluss-Prüfung nachholen. Der positive Abschluss der 8. Schulstufe ermöglicht den Zugang zu berufsbildenden mittleren Schulen, allgemeinbildenden sowie berufsbildenden höheren Schulen und verbessert die Chancen auf einen Lehrvertrag. Mit erfolgreichem Abschluss der Pflichtschulabschluss-Prüfung werden die, mit erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe verbundenen Berechtigungen erlangt.

Anpassung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an lehrplanmäßige Vorgaben

Vor einigen Jahren wurde der Pflichtgegenstand "Digitale Grundbildung" für die Sekundarstufe I im Schulorganisationsgesetzes (im Folgenden: SchOG) rechtlich verankert. Dieser löste die gleichnamige verbindliche Übung ab.

In einem weiteren Schritt wurden mit Verordnung die Lehrpläne der Volksschule und der Sekundarstufe I (Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule) in inhaltlicher sowie struktureller Hinsicht grundlegend reformiert. Ebenso wurden die Anlagen des Lehrplanes der Polytechnischen Schule und des Lehrplans für das Berufsvorbereitungsjahr, mit einer Verordnung neu gefasst. Diese (Weiter-)Entwicklung nimmt wesentlichen Einfluss auf die mit dem Abschluss der 8. Schulstufe einhergehenden Anforderungen. Es soll nunmehr auch das Pflichtschul-Abschlussprüfungs-Gesetz an die rechtlichen bzw. lehrplanmäßigen Neuerungen angepasst werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung angepasst werden.

Die mit einer Novelle verordneten Lehrpläne der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen treten hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft. Mit Ende des Schuljahres 2026/27 werden somit die ersten Schülerinnen/Schüler die 8. Schulstufe nach den "neuen" Lehrplänen abgeschlossen haben. Damit im Einklang sollen die Änderungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz im darauffolgenden Schuljahr mit 1. September 2027 in Kraft treten.

Anpassung der Voraussetzungen für Vortragende und Prüferinnen/Prüfer

Mit gegenständlicher Novelle des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes soll zudem der Kreis der möglichen Vortragenden und Prüferinnen/Prüfer an Vorbereitungslehrgängen der Pflichtschulabschluss-Prüfung durch Adaptierung der Anforderungsvoraussetzungen erweitert werden. Dadurch soll eine ausreichende Anzahl an Vortragenden und Prüferinnen/Prüfern sichergestellt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene, die den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des regulären Schulbesuchs erlangt haben, können diesen altersgerecht in Form der Pflichtschulabschluss-Prüfung nachholen. Der positive Abschluss der 8. Schulstufe ermöglicht den Zugang zu berufsbildenden mittleren Schulen, allgemeinbildenden sowie berufsbildenden höheren Schulen und verbessert die Chancen auf einen Lehrvertrag. Mit erfolgreichem Abschluss der Pflichtschulabschluss-Prüfung werden die mit erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe verbundenen Berechtigungen erlangt.

Anpassung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an lehrplanmäßige Vorgaben

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021 wurde der Pflichtgegenstand "Digitale Grundbildung" für die Sekundarstufe I (§ 21b Abs. 1 und § 39 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 - im Folgenden: SchOG) rechtlich verankert. Dieser löste die gleichnamige verbindliche Übung ab.

Weiterlesen – noch 4 Absätze

In einem weiteren Schritt wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 die Lehrpläne der Volksschule und der Sekundarstufe I (Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule) in inhaltlicher sowie struktureller Hinsicht grundlegend reformiert. Ebenso wurden die Anlagen des Lehrplanes der Polytechnischen Schule und des Lehrplans für das Berufsvorbereitungsjahr, BGBl. II Nr. 236/1997, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 neu gefasst. Diese (Weiter-)Entwicklung nimmt wesentlichen Einfluss auf die mit dem Abschluss der 8. Schulstufe einhergehenden Anforderungen und soll nunmehr auch das Pflichtschul-Abschlussprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, an die rechtlichen bzw. lehrplanmäßigen Neuerungen angepasst werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, BGBl. II Nr. 288/2012, angepasst werden.

Die mit der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023 verordneten Lehrpläne der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen treten hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft. Mit Ende des Schuljahres 2026/27 werden somit die ersten Schülerinnen und Schüler die 8. Schulstufe nach den "neuen" Lehrplänen abgeschlossen haben. Damit im Einklang sollen die Änderungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz im darauffolgenden Schuljahr mit 1. September 2027 in Kraft treten.

Anpassung der Voraussetzungen für Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer

Mit gegenständlicher Novelle des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes soll zudem der Kreis der möglichen Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfer an Vorbereitungslehrgängen der Pflichtschulabschluss-Prüfung durch Adaptierung der Anforderungsvoraussetzungen erweitert werden. Dadurch soll eine ausreichende Anzahl an Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfern sichergestellt werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
9
Organisationen
8
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
1

8 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 08.04.2026 an das Bundesministerium für Bildung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 524 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 76/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.