Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Änderung
Bundesministerium für BildungÜbermittelt von Christoph Wiederkehr, MAAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →9 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 07.04.2026
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 76/2026
Worum geht es?
Ziele
- Schaffung einer einheitlichen und vergleichbaren Bildungslandschaft in Bezug auf den Abschluss der 8. Schulstufe
- Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl an Vortragenden und Prüferinnen/Prüfern für Vorbereitungslehrgänge
Inhalt
- Anpassung der Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
- Anpassung der Voraussetzungen für Vortragende und Prüferinnen/Prüfer bei Vorbereitungslehrgängen für die Pflichtschul-Abschluss-Prüfung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene, die den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des regulären Schulbesuchs erlangt haben, können diesen altersgerecht in Form der Pflichtschulabschluss-Prüfung nachholen. Der positive Abschluss der 8. Schulstufe ermöglicht den Zugang zu berufsbildenden mittleren Schulen, allgemeinbildenden sowie berufsbildenden höheren Schulen und verbessert die Chancen auf einen Lehrvertrag. Mit erfolgreichem Abschluss der Pflichtschulabschluss-Prüfung werden die, mit erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe verbundenen Berechtigungen erlangt.
Anpassung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an lehrplanmäßige Vorgaben
Vor einigen Jahren wurde der Pflichtgegenstand "Digitale Grundbildung" für die Sekundarstufe I im Schulorganisationsgesetzes (im Folgenden: SchOG) rechtlich verankert. Dieser löste die gleichnamige verbindliche Übung ab.
In einem weiteren Schritt wurden mit Verordnung die Lehrpläne der Volksschule und der Sekundarstufe I (Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule) in inhaltlicher sowie struktureller Hinsicht grundlegend reformiert. Ebenso wurden die Anlagen des Lehrplanes der Polytechnischen Schule und des Lehrplans für das Berufsvorbereitungsjahr, mit einer Verordnung neu gefasst. Diese (Weiter-)Entwicklung nimmt wesentlichen Einfluss auf die mit dem Abschluss der 8. Schulstufe einhergehenden Anforderungen. Es soll nunmehr auch das Pflichtschul-Abschlussprüfungs-Gesetz an die rechtlichen bzw. lehrplanmäßigen Neuerungen angepasst werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung angepasst werden.
Die mit einer Novelle verordneten Lehrpläne der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen treten hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft. Mit Ende des Schuljahres 2026/27 werden somit die ersten Schülerinnen/Schüler die 8. Schulstufe nach den "neuen" Lehrplänen abgeschlossen haben. Damit im Einklang sollen die Änderungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz im darauffolgenden Schuljahr mit 1. September 2027 in Kraft treten.
Anpassung der Voraussetzungen für Vortragende und Prüferinnen/Prüfer
Mit gegenständlicher Novelle des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes soll zudem der Kreis der möglichen Vortragenden und Prüferinnen/Prüfer an Vorbereitungslehrgängen der Pflichtschulabschluss-Prüfung durch Adaptierung der Anforderungsvoraussetzungen erweitert werden. Dadurch soll eine ausreichende Anzahl an Vortragenden und Prüferinnen/Prüfern sichergestellt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene, die den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des regulären Schulbesuchs erlangt haben, können diesen altersgerecht in Form der Pflichtschulabschluss-Prüfung nachholen. Der positive Abschluss der 8. Schulstufe ermöglicht den Zugang zu berufsbildenden mittleren Schulen, allgemeinbildenden sowie berufsbildenden höheren Schulen und verbessert die Chancen auf einen Lehrvertrag. Mit erfolgreichem Abschluss der Pflichtschulabschluss-Prüfung werden die mit erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe verbundenen Berechtigungen erlangt.
Anpassung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an lehrplanmäßige Vorgaben
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021 wurde der Pflichtgegenstand "Digitale Grundbildung" für die Sekundarstufe I (§ 21b Abs. 1 und § 39 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 - im Folgenden: SchOG) rechtlich verankert. Dieser löste die gleichnamige verbindliche Übung ab.
Weiterlesen – noch 4 AbsätzeWeniger anzeigen
In einem weiteren Schritt wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 die Lehrpläne der Volksschule und der Sekundarstufe I (Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule) in inhaltlicher sowie struktureller Hinsicht grundlegend reformiert. Ebenso wurden die Anlagen des Lehrplanes der Polytechnischen Schule und des Lehrplans für das Berufsvorbereitungsjahr, BGBl. II Nr. 236/1997, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 neu gefasst. Diese (Weiter-)Entwicklung nimmt wesentlichen Einfluss auf die mit dem Abschluss der 8. Schulstufe einhergehenden Anforderungen und soll nunmehr auch das Pflichtschul-Abschlussprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, an die rechtlichen bzw. lehrplanmäßigen Neuerungen angepasst werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, BGBl. II Nr. 288/2012, angepasst werden.
Die mit der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023 verordneten Lehrpläne der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen treten hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft. Mit Ende des Schuljahres 2026/27 werden somit die ersten Schülerinnen und Schüler die 8. Schulstufe nach den "neuen" Lehrplänen abgeschlossen haben. Damit im Einklang sollen die Änderungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz im darauffolgenden Schuljahr mit 1. September 2027 in Kraft treten.
Anpassung der Voraussetzungen für Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer
Mit gegenständlicher Novelle des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes soll zudem der Kreis der möglichen Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfer an Vorbereitungslehrgängen der Pflichtschulabschluss-Prüfung durch Adaptierung der Anforderungsvoraussetzungen erweitert werden. Dadurch soll eine ausreichende Anzahl an Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfern sichergestellt werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
- PDFHTML
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Anlage 1
Anlage 2
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 9
- Organisationen
- 8
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 1
8 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundesarbeitskammer; Lehrausbildung und Bildungspolitik
- Bundeskanzleramt
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 08.04.2026 an das Bundesministerium für Bildung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 524 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 76/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.