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Ministerialentwurf 88/MEBundesministerium für Finanzen

Umsatzsteuergesetz, Änderung

Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    707 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 08.04.2026

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 37/2026

Worum geht es?

Ziel

Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

Inhalt

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent, nach 2,9 Prozent im Jahr 2024. Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln soll ab dem 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt, somit mehr als halbiert werden.

Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel soll mittels Kombinierter Nomenklatur (KN) erfolgen, dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent soll ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 fallenden Nahrungsmittel anwendbar sein.

Darunter fallen beispielsweise

  • Milch (einschließlich laktosefreier) und Milcherzeugnisse wie zum Beispiel Joghurt, Butter
  • Eier (frisch) von Hühnern
  • Gemüse; frisch, gekühlt, gefroren
  • Obst bzw. genießbare Früchte
  • Reis
  • Mehl und Grieß von Weizen
  • Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet
  • Brot
  • Speisesalz

Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel soll begünstigt sein. Restaurationsumsätze sollen vom Anwendungsbereich nicht umfasst sein.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Die Erläuterungen dieses Entwurfs heben keinen Allgemeinen Teil hervor. Was das Ressort schreibt, steht im Dokument selbst.

Die Erläuterungen dieses Entwurfs heben keinen Allgemeinen Teil hervor. Was das Ressort schreibt, steht im Dokument selbst.

Erläuterungen des Ressorts

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
707
Organisationen
25
Privatpersonen
443
Nicht öffentlich
239

25 Stellungnahmen von 24 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 24 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 09.04.2026 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 474 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 37/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.