Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsstrafgesetz, Änderung
BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen
Im Parlament
Wie funktioniert das Verfahren? →35 Stellungnahmen · 38 Tage Frist, endete 24.04.2026
in Behandlung
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
- Effizientere Verwaltungsverfahren
Inhalt
- Chatbot-Antrag und -Manuduktion
- No-Stop-Verfahren
- Vollständig automatisierte Erledigungen
- Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.
Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.
Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.
Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.
Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.
Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.
Die Begutachtung ist vorbei – zur Regierungsvorlage 539 d.B. kann im Nationalrat weiter Stellung genommen werden.
Eine veröffentlichte Frist gibt es dafür nicht – möglich, solange der Nationalrat den Text behandelt. Die Begutachtungsfrist endete am 24.04.2026.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 35
- Organisationen
- 31
- Privatpersonen
- 4
- Nicht öffentlich
- 0
31 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- BM f. Frauen, Wissenschaft und Forschung
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- epicenter.works
- Forum Informationsfreiheit
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern
- Österreichische Ärztekammer; Recht
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
- BM f. Justiz
- Dachverband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
- Datenschutzbehörde Österreich
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
- BM f. Landesverteidigung
- BM f. Finanzen
- BM f. Inneres
- Bundeswettbewerbsbehörde; Rechtsabteilung
- Forum mineralische Rohstoffe
10 von 31 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 27.04.2026 an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 539 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Die Regierungsvorlage ist im Nationalrat in Behandlung.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.