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Ministerialentwurf 93/MEBundesministerium für Finanzen

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Änderung; Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    23 Stellungnahmen · 31 Tage Frist, endete 27.04.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 28.04.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziele

  • Verbesserung der Einsicht mit berechtigtem Interesse
  • Erfüllung internationaler Vorgaben (Financial-Action-Task-Force – FATF)
  • Umsetzung des Rahmenwerks der 6. Geldwäscherichtlinie unter Beibehaltung bewährter nationaler Regelungen
  • Ermöglichung der Nutzung der Ergebnisse des Abgleichs mit Sanktionslisten durch Verpflichtete
  • Stärkung der Befugnisse der Registerbehörde
  • Gewährleistung der Effizienz der verwaltungsbehördlichen Abläufe der Registerbehörde

Inhalt

  • Automatisierte Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern
  • Information in Auszügen über Situationen mit Sanktionsbezug
  • Durchführung von Nachschauen im Auftrag der Registerbehörde durch das Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei)
  • Automatisationsunterstützte Ausstellung von Nachweisen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und von Entscheidungen
  • Erhöhung der Transparenz durch die Berücksichtigung von zusätzlichen Inhalten in Auszügen
  • Beschleunigung der Verfahren bei Anträgen auf Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie sollen folgende Maßnahmen und Verbesserungen im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer umgesetzt werden:

Verbesserung der Einsicht mit berechtigtem Interesse:

Das Verfahren soll die Vorgaben der 6. Geldwäscherichtlinie und die in einer zukünftigen Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission neu festgelegten europäischen Standards erfüllen. Die Verfahrensdauer soll durch verbindliche Vorgaben verringert werden. Entscheidungen über die Gewährung der Einsicht mit berechtigtem Interesse sollen europaweite Gültigkeit erlangen. Der Registerbehörde soll es ermöglicht werden, innerhalb der vorgegebenen Frist von zwölf Arbeitstagen entscheiden zu können.

Erfüllung von Vorgaben der FATF:

Die Empfehlungen 24 und 25 hinsichtlich der Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen sollen vollinhaltlich umgesetzt werden, auch wenn dies bedeutet, dass über die Mindeststandards der 6. Geldwäscherichtlinie und Geldwäscheverordnung hinausgehende Vorschriften beibehalten oder erlassen werden müssen.

Beibehaltung von bewährten Regelungen:

Das österreichische Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist weithin als internationales Best-Practice-Modell anerkannt. Dieser Standard soll beibehalten werden. So sollen nationale Vorschriften, die für die meldepflichtigen Unternehmen zu Erleichterungen führen, ebenso beibehalten werden wie bewährte Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität.

Erhöhung der Transparenz hinsichtlich Treffern des Sanktionsabgleichs:

Es soll ein effizientes System eingeführt werden, welches es der Registerbehörde ermöglicht, Sachverhalte zu identifizieren, in denen ein Rechtsträger, ein wirtschaftlicher Eigentümer, eine vertretungsbefugte Person, ein Eigentümer oder ein oberster Rechtsträger gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt. Verpflichtete sollen diese Ergebnisse in bestimmtem Rahmen gegenüber Kundinnen/Kunden verwerten können.

Die Befugnisse der Registerbehörde sollen ausgeweitet werden, damit Inspektionen vor Ort durchgeführt werden können. Zwecks Gewährleistung eines effizienten Verfahrensablaufs soll auf die Erfahrungen des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) zurückgegriffen werden können.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Die Erläuterungen dieses Entwurfs heben keinen Allgemeinen Teil hervor. Was das Ressort schreibt, steht im Dokument selbst.

Die Erläuterungen dieses Entwurfs heben keinen Allgemeinen Teil hervor. Was das Ressort schreibt, steht im Dokument selbst.

Erläuterungen des Ressorts

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
23
Organisationen
21
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

21 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 21 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 28.04.2026 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.

In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.