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Batterien-Marktüberwachungs-Gesetz; EU-Batterienverordnung Begleitgesetz, Änderung

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und WasserwirtschaftÜbermittelt von Mag. Norbert Totschnig, MScAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    15 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 05.05.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 06.05.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziele

  • Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen zur EU-Batterienverordnung
  • Erhaltung bestehender bewährter Strukturen der österreichischen Batteriensammlung und Verwertung

Inhalt

  • Festlegung von zuständigen Behörden, Verfahren, Übergangsbestimmungen und Sanktionen
  • Übernahme bestehender bewährter Instrumente aus der österreichischen Batterienverordnung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Es besteht die Notwendigkeit, die nationalen Bestimmungen betreffend die Sammlung, Verwertung und Finanzierung von Altbatterien an die neue EU-Batterienverordnung anzupassen. Es sollen zuständige Behörden, Verfahren, Übergangsbestimmungen und Sanktionen festgelegt werden.

Die EU-Batterienverordnung ermöglicht den Mitgliedstaaten in vielerlei Hinsicht, nationale Besonderheiten abzubilden. Daher sollen die erforderlichen und nicht in der EU-Batterienverordnung geregelten und derzeit in der österreichischen Batterienverordnung geregelten Bereiche in das Batterienbegleitgesetz übernommen und die österreichische Batterienverordnung aufgehoben werden. Die übernommenen Bereiche betreffen insbesondere Vorgaben zur getrennten Sammlung und der Abholkoordinierung von kommunalen Sammelstellen, Vorgaben betreffend Sammel- und Verwertungssysteme sowie Regelungen betreffend die Bestellung von Bevollmächtigten. Auch die bewährte Regelung betreffend Verpflichtungen von gewerblichen Importeuren, die zum Eigengebrauch Batterien importieren (Eigenimporteure) soll weitergeführt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Ab 18. August 2025 ist das Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, Abl. Nr. L191 vom 28. 07.2023 S 1 (EU Batterien Verordnung) (EU-Batterienverordnung) anzuwenden.

Ab diesem Zeitpunkt besteht die Notwendigkeit, die nationalen Bestimmungen betreffend die Sammlung, Verwertung und Finanzierung von Altbatterien anzupassen.

Diese Verordnung soll eine Harmonisierung der Regelungen betreffend Batterien in Europa bewirken, dies erfolgt allerdings nicht lückenlos. Die Verordnung ermöglicht es den Mitgliedstaaten in vielerlei Hinsicht, nationale Besonderheiten abzubilden. Vgl. zB Art. 60 Abs. 7.

Einerseits verlangt die EU-Verordnung selbst einige Festlegungen, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben. Insbesondere das Benennen von zuständigen Behörden oder das Festlegen von Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Verordnung werden zwingend vorgeschrieben. Dazu kommen zahlreiche Möglichkeiten, die einem Mitgliedstaat eingeräumt werden, und die im Rahmen dieses Gesetzes ausgeschöpft werden sollen. Zu nennen ist hier beispielsweise die Festlegung einer Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für die jeweiligen Batteriekategorien. Dafür soll ein eigenes Batterienbegleitgesetz zur Umsetzung ergehen (Artikel 1).

Weiterlesen – noch 12 Absätze

Ebenfalls von der EU Batterienverordnung gefordert sind Festlegungen hinsichtlich der Marktüberwachung von Batterien, die in einem eigenen Gesetz über die Marktüberwachung von Batterien geregelt werden sollen (Artikel 3).

Ein weiterer Bereich ist die Abgleichung von Pflichten zur Lagerung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien, die schon bisher in der österreichischen Abfallbehandlungspflichtenverordnung geregelt waren und die im Rahmen einer Novelle dieser Verordnung zusammengeführt werden sollen.

Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es auch, die bestehenden, gut funktionierenden Strukturen, wie insbesondere die auf Basis der österreichischen Batterienverordnung errichteten und bestehenden Sammel- und Verwertungssysteme im Bereich der Altbatterien, die bestehende Sammlung, insbesondere im kommunalen Bereich von Gerätealtbatterien, die durch die Elektroaltgerätekoordinierungsstelle jahrzehntelang bewährte Abholkoordinierung (mit der eine marktgerechte Aufteilung der gesammelten Altbatterien auf die Sammel- und Verwertungssysteme sichergestellt wird) über den 18. August 2025 hinaus aufrecht zu erhalten.

Dazu sollen die erforderlichen und nicht in der EU-Batterienverordnung geregelten und derzeit in der österreichischen Batterienverordnung geregelten Bereiche in das Batterienbegleitgesetz übernommen werden. Das betrifft insbesondere Vorgaben zur getrennten Sammlung und der Abholkoordinierung von kommunalen Sammelstellen, Vorgaben betreffend Sammel- und Verwertungssysteme sowie Regelungen betreffend die Bestellung von Bevollmächtigten. Auch die bewährte Regelung betreffend Verpflichtungen von gewerblichen Importeuren, die zum Eigengebrauch Batterien importieren (Eigenimporteure) soll weitergeführt werden.

Zulässigkeit der nationalen Regelung

Neben der von der EU-Batterienverordnung geforderten Festlegungen (Behörden, Sanktionen) lässt diese Regelungen den Mitgliedstaaten in vielen Fragen nationale Spielräume. Das kann sogar dazu führen, dass in einigen Bereichen Bestimmungen der EU-Batterienverordnung in die nationalen Rechtsvorschriften übernommen werden können, insbesondere, wenn dies zur Wahrung der inneren Logik und Kohärenz der nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch zur EU-Batterienverordnung oder zu den Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stehen, auf denen die jeweiligen Artikel der EU-Batterienverordnung beruhen.

Die Artikel 54 bis 76 der EU-Batterienverordnung (Bewirtschaftung von Altbatterien) stützen sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, über die Bestimmungen auf EU-Ebene hinauszugehen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Auch in Erwägungsgrund 12 der EU-Batterienverordnung wird diese Rechtsgrundlage für die Bewirtschaftung von Altbatterien hervorgehoben.

Erweiterte Produzentenverantwortung (EPR)

Nach Auskunft der EU-Kommission muss die bestehende Rechtslage im AWG 2002 in den Fällen, in denen es aus Gründen der Kohärenz und Lesbarkeit erforderlich ist, nicht aufgehoben werden, sofern einzelne Bestimmungen der EU-Batterienverordnung hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Herstellerpflichten der EU-Batterienverordnung übereinstimmen.

Klar ist, dass nationale Regelungen für Batterien in Elektro- und Elektronikgeräten weiterhin im Einklang mit der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und den nationalen Regelungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte stehen müssen.

Sanktionen

Gemäß Artikel 93 der EU-Batterienverordnung legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 93 sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mitteilen und ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mitteilen.

Bestehende Österreichische Batterienverordnung

Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung), BGBl. II Nr. 159/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/2021, die zur Umsetzung der EU BatterienRL 2006/66/EG ergangen ist, soll mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt werden.

Tabellen und Abbildungen des Dokuments stehen hier nicht. Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

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Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
15
Organisationen
15
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

15 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 15 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 06.05.2026 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.

In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.