Ärztegesetz, Änderung
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete 17.04.2026
BGBl. I Nr. 65/2026
Worum geht es?
Ziele
Unanwendbarkeit der Sonderfachbeschränkung auf Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
Inhalt
Festlegung einer Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung für Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Laufe der letzten Jahre hat sich in verschiedenen Bereichen ein punktueller berufsrechtlicher Anpassungsbedarf gezeigt. Im Gegensatz zu den letzten Novellen des Ärztegesetzes, die thematisch begrenzt waren, soll der gegenständliche Entwurf Änderungen in mehreren, nicht zusammenhängenden Bereichen enthalten.
Insbesondere sollen folgende Punkte behandelt werden:
- Anpassungen im Kammerrecht (Konsensquoren, Beschlüsse des Präsidiums)
- Klarstellung hinsichtlich Telemedizin
- Berücksichtigung ergangener Judikatur (Erlöschen der Berufsberechtigung, Dokumentation)
- Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
1. Hauptgesichtspunkte:
Im Laufe der letzten Jahre hat sich in verschiedenen Bereichen ein punktueller berufsrechtlicher Anpassungsbedarf gezeigt. Im Gegensatz zu den letzten Novellen des Ärztegesetzes 1998, die thematisch begrenzt waren, enthält der gegenständliche Entwurf Änderungen in mehreren, nicht zusammenhängenden Bereichen.
Insbesondere werden folgende Punkt behandelt:
- Anpassungen im Kammerrecht (Konsensquoren, Beschlüsse des Präsidiums);
- Klarstellung hinsichtlich Telemedizin;
- Berücksichtigung ergangener Judikatur (Erlöschen der Berufsberechtigung, Dokumentation);
- Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin.
2. Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken"), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen") sowie Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG ("berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Österreichische Ärztekammer
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- BM f. Justiz
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Bundesverwaltungsgericht; Recht und Strategie
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
Die Stellungnahmen wurden am 20.04.2026 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 532 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 65/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.