Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →18 Stellungnahmen · 10 Tage Frist, endete 08.05.2026
BGBl. I Nr. 43/2026
Worum geht es?
Ziele
- Förderung der Steuergerechtigkeit und Bekämpfung von Steuerbetrug
- Entlastung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sowie Verwaltungsvereinfachung
Inhalt
- Nachschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung
- Erweiterung der Auskünfte aus dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
- Ermöglichung der steuerfreien Mitarbeiterprämie
- Klarstellung im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelte
- Pauschalierung von Gebühren
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen soll effektiver ausgestaltet werden, indem eine betragsabhängige, wiederkehrende Nachweispflicht eingeführt wird, deren Verletzung eine Festsetzung der Steuerschuld auslösen soll. Auch für vergangene Nichtfestsetzungsbeträge soll eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen werden, um eine effizientere Vollziehung der Entstrickungsbesteuerung sicherzustellen. Im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts soll eine Klarstellung erfolgen. Darüber hinaus soll auch im Jahr 2026 für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden.
Aufgrund der Änderungen im Bereich des Normverbrauchsabgabegesetzes im Zusammenhang mit der Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe (NoVA) durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter soll mit 1. Juli 2026 eine entsprechende gesetzliche Anpassung des Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich der Fahrzeugeinzelbesteuerung erfolgen.
Für die durch das Asyl- und Migrationspaket-Anpassungsgesetz (AMPAG) nunmehr gebührenpflichtigen Verfahren im Zusammenhang mit der Neuausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach dem Asylgesetz soll eine Pauschalgebühr geschaffen werden.
Dem Amt für Betrugsbekämpfung sollen Auskünfte aus dem Kontenregister gewährt sowie die Berechtigung zu Auskunftsverlangen an Kreditinstitute erteilt werden.
Um die Früherkennung von Scheinunternehmen zu erleichtern und deren Tätigkeitsumfang schneller aufdecken zu können soll auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz eine Einsicht in das Kontenregister und nach Maßgabe des KontRegG auch eine Konteneinschau ermöglicht werden. Dabei soll zur Wahrung des Rechtsschutzes das Bundesfinanzgericht zur Überprüfung berufen werden und die Auskunftsberechtigung auf jene Sachverhalte beschränkt werden, bei denen bereits eine Verdachtsmitteilung an das betroffene Unternehmen erfolgt ist und die Aufforderung zur Herausgabe der Bankunterlagen erfolglos geblieben ist.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
Die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen soll effektiver ausgestaltet werden, indem eine betragsabhängige, wiederkehrende Nachweispflicht eingeführt wird, deren Verletzung eine Festsetzung der Steuerschuld auslösen soll. Auch für vergangene Nichtfestsetzungsbeträge soll eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen werden, um eine effizientere Vollziehung der Entstrickungsbesteuerung sicherzustellen.
Es soll eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts erfolgen.
Entsprechend dem Regierungsprogramm "Jetzt das Richtige tun. Für Österreich." soll für Arbeitgeber auch 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden. Es soll eine steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 sowohl zeitlich (für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026) als auch betragsmäßig (Höchstbetrag 500 Euro) normiert werden.
Zum Umsatzsteuergesetz 1994:
Aufgrund der Änderungen im Bereich des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025 iZm der Berechnung und Abfuhr der NoVA durch einen Parteienvertreter, soll eine entsprechende Anpassung des Umsatzsteuergesetzes 1994 hinsichtlich der Fahrzeugeinzelbesteuerung mit 1. Juli 2026 erfolgen.
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Zum Finanzstrafgesetz:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.
Zum Gebührengesetz 1957:
Für die durch das Asyl- und Migrationspaket-Anpassungsgesetz (AMPAG) nunmehr gebührenpflichtigen Verfahren im Zusammenhang mit der Neuausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach AsylG 2005 soll eine Pauschalgebühr geschaffen werden.
Zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:
Mit diesem Gesetzesvorhaben soll dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister gewährt sowie die Berechtigung zu Auskunftsverlangen an Kreditinstitute erteilt werden.
Durch die Finanzverwaltung wurde in den vergangenen Jahren ein deutlicher Anstieg der Scheinunternehmensgründungen festgestellt. Ein neuerliches Ansteigen der Anzahl der Scheinunternehmen und damit auch der Schadenssummen erfordert zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen für die Organe der Betrugsbekämpfung, um Firmenkonstrukte rascher und effektiver vom Markt nehmen zu können. Aktuelle Ermittlungen der Finanzverwaltung zeigen, dass Scheinunternehmen regelmäßig für die Ausstellung von Scheinrechnungen und damit das Produzieren künstlichen Betriebsaufwandes verwendet werden. Dazu werden nach Erstellung einer Scheinrechnung Gelder des vermeintlichen Auftraggebers an das Bankkonto des Scheinunternehmens überwiesen. Im Anschluss werden sämtliche Gelder in bar behoben und an den Übersender (abzüglich einer Provision für das Scheinunternehmen) rückgemittelt. Das somit generierte Schwarzgeld wird schließlich für Schwarzgeld(zu)zahlungen eigener oder fremder Dienstnehmer verwendet. Die Finanzpolizei ist gem. § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) zur Ermittlung und bescheidmäßigen Feststellung von Scheinunternehmen zuständig. Zur Beurteilung der tatsächlichen Sachlage wäre daher eine Information aus dem Kontenregister in Verbindung mit Konteninformationen im Rahmen des Scheinunternehmensverfahrens unmittelbar erforderlich, um Geldtransfers unverzüglich festzustellen. Eine Kontenregistereinsicht oder eine Konteneinschau ist derzeit nach §§ 4 und 8 KontRegG nur für abgabenrechtliche Zwecke möglich. Um die Früherkennung von Scheinunternehmen zu erleichtern und deren Tätigkeitsumfang schneller aufdecken zu können soll daher auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach § 8 SBBG eine Einsicht in das Kontenregister und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 KontRegG auch eine Konteneinschau ermöglicht werden.
Dabei soll zur Wahrung des Rechtsschutzes das Bundesfinanzgericht zur Überprüfung berufen werden und die Auskunftsberechtigung auf jene Sachverhalte beschränkt werden, bei denen bereits eine Verdachtsmitteilung an das betroffene Unternehmen erfolgt ist und die Aufforderung zur Herausgabe der Bankunterlagen erfolglos geblieben ist.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 18
- Organisationen
- 16
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
16 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Industriellenvereinigung; Finanzpolitik
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundesarbeitskammer; Steuerrecht
- Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
- Österreichische Notariatskammer
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Österreichische Landarbeiterkammer
- Rechnungshof
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
10 von 16 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 11.05.2026 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 504 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 43/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.