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Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz – BNRG

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    10 Stellungnahmen · 23 Tage Frist, endete 22.05.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 26.05.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziel

Gewährleistung des normalen Funktionierens des Binnenmarkts und Sicherstellung der Versorgung mit bestimmten krisenrelevanten Waren im Krisenfall

Inhalt

  • Festlegung mehrerer Notfallverfahren, die dazu dienen die Versorgungssicherheit mit bestimmten krisenrelevanten Waren sicherzustellen
  • Festlegung organisationsrechtlich erforderlicher Vollzugszuständigkeiten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Frühere Krisen zeigten, dass der freie Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr sowie Lieferketten massiv beeinträchtigt werden können. Nationale Maßnahmen führten teils zu übermäßigen Beschränkungen, während bestehende Unionsregeln nicht ausreichten, um die Stabilität der Lieferketten und die Versorgung mit krisenrelevanten Waren rasch sicherzustellen.

Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/2747 über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts wird ein System zur Sicherung des Binnenmarkts und der Warenverfügbarkeit in Krisenzeiten geschaffen. Ergänzend werden sektorspezifische Harmonisierungsrechtsakte durch die Verordnung (EU) 2024/2748 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls um entsprechende Notfallverfahren ergänzt.

Das vorliegende Bundesgesetz bündelt im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) die Bestimmungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 und im Zusammenhang mit den Anpassungen an die Verordnung (EU) 2024/2748 für die sektorspezifischen Regelungen ergeben.

Der Entwurf beschränkt sich folglich auf jene sektorspezifischen umsetzungs- und organisationsrelevanten Regelungen, die in den Zuständigkeitsbereich des BMWET fallen.

Es soll zukünftig möglich sein, auf Krisen des Binnenmarkts entsprechend rascher sowie koordinierter zu reagieren und die Versorgung des Binnenmarkts mit den in den geänderten Rechtsakten der Europäischen Union harmonisierten krisenrelevanten Waren sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind verschiedene Notfallverfahren vorgesehen, die während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen sollen.

Ein zentraler Punkt ist außerdem die Regelung der behördlichen Zuständigkeiten auf nationaler Ebene. Es soll daher eine Bundesbehörde bestimmt werden, welche die bezeichneten Tätigkeiten im Krisenfall zeitnah für das gesamte Bundesgebiet wahrnehmen kann. Durch Verankerung auch der Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen von Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, und die Anerkennung derartiger Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU erteilt wurden, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV), zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit als Marktüberwachungsbehörde sollen Synergieeffekte optimal genutzt werden können. Innerhalb des vorliegenden Bundesgesetzes soll die Zuständigkeit für die bezeichneten Tätigkeiten daher beim BEV gebündelt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Frühere Krisen, insbesondere zu Beginn der COVID-19-Pandemie, haben gezeigt, dass der freie Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt sowie damit zusammenhängende Lieferketten massiv beeinträchtigt werden können. Nationale Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten führten teilweise zu übermäßigen Beschränkungen und beeinträchtigten das Funktionieren des Binnenmarkts, während bestehende unionsrechtliche Regelungen nicht ausreichten, um Stabilität in den Lieferketten rasch wiederherzustellen. Die Europäische Union war zudem nicht ausreichend vorbereitet, um die Versorgung mit krisenrelevanten Waren, wie etwa mit persönlichen Schutzausrüstungen, schnellstmöglich sicherzustellen.

Weiterlesen – noch 14 Absätze

Mit der Verordnung (EU) 2024/2747 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), ABl. L vom 08.11.2024 wird deshalb in der Europäischen Union ein System geschaffen, das in Krisenzeiten das normale Funktionieren des Binnenmarkts - einschließlich Freizügigkeit und Waren- sowie Dienstleistungsverkehr - und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren gewährleisten soll. Ergänzend werden sektorspezifische EU-Harmonisierungsrechtsakte durch die Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, ABl. L vom 08.11.2024 und die Richtlinie (EU) 2024/2749 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, ABl. L vom 08.11.2024 (EU-Omnibus- Rechtsakte) um entsprechende Notfallverfahren ergänzt.

Das vorliegende Bundesgesetz bündelt im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) die Bestimmungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 und im Zusammenhang mit den Anpassungen an die Verordnung (EU) 2024/2748 für die sektorspezifischen Regelungen, insbesondere auch in organisationsrechtlicher Sicht, ergeben.

Der vorliegende Entwurf beschränkt sich folglich auf jene sektorspezifischen umsetzungs- und organisationsrelevanten Regelungen, die gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. I Nr. 76/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2025, in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen. Ausgenommen sind daher die ebenso in den genannten EU-Omnibus-Rechtsakten geregelten Funkanlagen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU, Bauprodukte gemäß der Verordnung (EU) 305/2011 und Seilbahnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/424.

Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 und die Erlassung flankierender Regelungen zur Verordnung (EU) 2024/2748 soll es zukünftig möglich sein, auf Krisen des Binnenmarkts entsprechend rascher sowie koordinierter zu reagieren und die Versorgung des Binnenmarkts mit den in den geänderten Rechtsakten der Europäischen Union harmonisierten krisenrelevanten Waren sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind in den beiden EU-Omnibus-Rechtsakten verschiedene Notfallverfahren vorgesehen, die während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen sollen:

 Priorisierung der Konformitätsbewertungsverfahren von krisenrelevanten Waren durch die Konformitätsbewertungsstellen,

 Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehrbringen von krisenrelevanten Waren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist,

 Konformitätsvermutungen für krisenrelevante Waren, die hinsichtlich der Produktanforderungen geeigneten Normen und gemeinsamen Spezifikationen entsprechen,

 die Priorisierung der Marktüberwachung von krisenrelevanten Waren.

Ein zentraler Punkt in der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749, aber auch in der Erlassung notwendiger flankierender Regelungen zur Verordnung (EU) 2024/2748 ist die Regelung der behördlichen Zuständigkeiten auf nationaler Ebene. Die Erfüllung der komplexen Anforderungen im Zusammenhang mit den durch die EU-Omnibus-Rechtsakte eingeführten Notfallverfahren, nach denen Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, von einem Mitgliedstaat genehmigt werden können und entsprechende Genehmigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilt wurden, auch für das eigene Hoheitsgebiet anerkannt werden können, erfordert fundierte Kenntnisse im Bereich der Marktüberwachung und Konformitätsbewertung. Es gilt daher eine Bundesbehörde zu bestimmen, welche die bezeichneten Tätigkeiten im Krisenfall zeitnah für das gesamte Bundesgebiet wahrnehmen kann.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) ist bereits gegenwärtig für sämtliche von diesem Bundesgesetz erfassten Produkte als Marktüberwachungsbehörde tätig und verfügt somit über ein breit gefächertes technisches und rechtliches Know-how im Zusammenhang mit diesen Produkten. Weiters ist das BEV für die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51 notifizierte Stelle und verfügt daher ebenso über eine entsprechende spezifische Expertise im Bereich der Konformitätsbewertung. Durch Verankerung auch der Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen von Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, und die Anerkennung derartiger Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU erteilt wurden, beim BEV, zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit als Marktüberwachungsbehörde können Synergieeffekte optimal genutzt werden. Innerhalb des vorliegenden Bundesgesetzes wird die Zuständigkeit für die bezeichneten Tätigkeiten daher beim BEV gebündelt.

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der vorgesehenen Festlegung der Zuständigkeit des BEV für mehrere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Notfallverfahren ist von keinem unmittelbaren finanziellen und personellen Mehraufwand auszugehen. Für den Fall der Aktivierung dieser Verfahren durch die Europäische Kommission ist mit einem temporär erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen und Mehrausgaben zur Umsetzung der Krisenmaßnahmen innerhalb der bezeichneten Behörde zu rechnen. Ein konkreter Umfang an finanziellen und personellen Aufwendungen lässt sich derzeit nicht verlässlich quantifizieren, da er maßgeblich von Art, Umfang und Dauer der Krisensituation abhängt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie) und Z 10 (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet und Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 sowie den notwendigen innerstaatlichen Anpassungen an die Verordnung (EU) 2024/2748.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

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Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
10
Organisationen
10
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

10 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 26.05.2026 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.

In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.