Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Änderung
BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →26 Stellungnahmen · 43 Tage Frist, endete 12.06.2026
bisher keine · seit 15.06.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Effizienter Einsatz von Amtssachverständigen
- Verfahrensbeschleunigung
Inhalt
Ermöglichung eines gebietskörperschaftenübergreifenden Einsatzes von Amtssachverständigen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Gemäß § 52 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) hat die Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, vorrangig die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Soweit bundesverfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben der Bund und die Länder ihre jeweiligen Angelegenheiten durch ihre eigenen Organe zu besorgen (Grundsatz der Trennung der Gesetzgebungs- und Vollziehungsbereiche). Aber auch die Vollziehungsbereiche der einzelnen Länder sind voneinander getrennt: Es scheidet daher beispielsweise aus, dass eine Landesbehörde bei Besorgung einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung Amtssachverständige eines anderen Landes heranzieht. In solchen Fallkonstellationen kommt daher nur die Leistung vom Amtshilfe gemäß Art 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Betracht.
Im Regierungsprogramm 2025-2029 wurde als "verfahrensbeschleunigende Maßnahme" unter anderem die "Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage, damit Amtssachverständige auch in anderen Bundesländern tätig werden können" vereinbart. Stehen eigene Amtssachverständige nicht zur Verfügung und gibt es bei anderen Behörden freie Kapazitäten, sollen Verfahren durch einen vollziehungsbereichsübergreifenden Einsatz schneller abgewickelt werden können. Als die "Verwaltung" betreffendes Reformvorhaben wird an anderer Stelle im Regierungsprogramm ein weiteres Mal die "Schaffung einer Rechtsgrundlage für vollziehungsbereichsübergreifenden Einsatz von Amtssachverständigen" in Aussicht gestellt. Die Bundesregierung hat bekräftigt, dass diese Maßnahme zum Bürokratieabbau und zur Ankurbelung der Wirtschaft gesetzt werden soll.
Mit dem Entwurf sollen diese Punkte des Regierungsprogramms umgesetzt werden, wobei es zu diesem Zweck einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung bedarf.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Gemäß § 52 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, vorrangig die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Soweit bundesverfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben der Bund und die Länder ihre jeweiligen Angelegenheiten durch ihre eigenen Organe zu besorgen (Grundsatz der Trennung der Gesetzgebungs- und Vollziehungsbereiche; vgl. grundlegend VfSlg. 1030/1928 sowie ferner VfSlg. 2455/1952, 3362/1958, 4413/1963, 7593/1975, 15.986/2000). Aber auch die Vollziehungsbereiche der einzelnen Länder sind voneinander getrennt: Es scheidet daher beispielsweise aus, dass eine Landesbehörde bei Besorgung einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung Amtssachverständige eines anderen Landes heranzieht. In solchen Fallkonstellationen kommt daher nur die Leistung vom Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG in Betracht.
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Im Regierungsprogramm 2025-2029 wurde als "verfahrensbeschleunigende Maßnahme" unter anderem die "Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage, damit Amtssachverständige auch in anderen Bundesländern tätig werden können" vereinbart (S 54). Stehen eigene Amtssachverständige nicht zur Verfügung und gibt es bei anderen Behörden freie Kapazitäten, können Verfahren durch einen vollziehungsbereichsübergreifenden Einsatz schneller abgewickelt werden. Als die "Verwaltung" betreffendes Reformvorhaben wird an anderer Stelle im Regierungsprogramm ein weiteres Mal die "Schaffung einer Rechtsgrundlage für vollziehungsbereichsübergreifenden Einsatz von Amtssachverständigen" in Aussicht gestellt (S 136). Die Bundesregierung hat bekräftigt, diese Maßnahme zum Bürokratieabbau und zur Ankurbelung der Wirtschaft zu setzen (vgl. Beschlussprotokoll des 33. Ministerrates vom 13. Dezember 2025, TOP 13, S 3: "Das Fehlen von Amtssachverständigen führt in bestimmten Verwaltungsbereichen regelmäßig zu erheblichen Verfahrensverzögerungen. Wir schaffen die Rahmenbedingungen, Amtssachverständige zukünftig auch gebietskörperschaftsübergreifend einsetzen zu können, um diese effizienter einsetzen und dadurch Verfahren beschleunigen zu können.")
Mit dem Entwurf sollen diese Punkte des Regierungsprogramms umgesetzt werden, wobei es zu diesem Zweck einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung bedarf (vgl. VfSlg. 1030/1928).
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesverfassungsgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Bundesverfassung").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Entwurf kann im Hinblick auf die vorgesehenen Verfassungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 26
- Organisationen
- 24
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 1
24 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- BM f. Finanzen
- ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung
- Verwaltungsgericht Wien
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Hauptverband der Gerichtssachverständigen
- Österreichische Ärztekammer; Recht
- Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Verfassung und Recht
- BM f. Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Österreichischer Gemeindebund
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Innovation, Mobilität und Infrastruktur
- Amt der NÖ Landesregierung
- Datenschutzbehörde
10 von 24 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 15.06.2026 an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode ist der weitere Weg der Entwürfe nicht erfasst.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob aus diesem Entwurf eine Regierungsvorlage wurde, lässt sich hier nicht sagen – das ist eine Lücke im Datenbestand, kein Befund über den Entwurf. Regierungsvorlagen aus dieser Periode verzeichnet das Parlament sehr wohl; nur der Bezug zum Ministerialentwurf fehlt in den Daten.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.