Änderung der Verordnung über Eichvorschriften für elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Eichvorschriften für Ladetarifgeräte)
Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen mit der die Eichvorschriften für elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Eichvorschriften für Ladetarifgeräte) geändert werden
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusIm RIS ansehen
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 16.09.2025, Frist bis Mo., 13.10.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Zur Erreichung der österreichischen und internationalen Klimaziele wird der Ersatz von fossilen Energieträgern durch Energieträger mit geringeren ökologischen Auswirkungen angestrebt. Im Bereich von Mobilität und Verkehr gibt es Bestrebungen, Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge zu ersetzen.
Mit den Eichvorschriften für elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Eichvorschriften für Ladetarifgeräte) wurden die Anforderungen an elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge festgelegt.
Für Ladetarifgeräte, die den Bestimmungen der Eichvorschriften nicht vollständig entsprechen, jedoch nachweislich die Genauigkeitsanforderungen und Anforderungen der Eichvorschriften für Elektrizitätszähler erfüllen, zugelassen und geeicht sind, wurde die weitere Verwendung über das Inkrafttreten dieser Eichvorschriften hinaus ermöglicht.
Im Zeitraum seit dem Erlassen der Eichvorschriften wurden Verhandlungen auf europäischer Ebene aufgenommen, um Messeinrichtungen in der Elektromobilität zu harmonisieren.
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Um nun zu verhindern, dass bestehende Ladeeinrichtung mehrfach umgerüstet werden müssen um den jeweils aktuellen Bestimmungen zu entsprechen, werden die Möglichkeiten für die erstmalige Eichung um ein Jahr und für die Neu- und Nacheichung über den 31. 12. 2025 hinaus und die Verwendungsfrist auf die Dauer von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der letztmöglichen Ersteichung verlängert.
Die erstmalige Eichung von Messgeräten, die den Eichvorschriften nicht vollständig entsprechen, kann bis 31. Dezember 2026 erfolgen. Eine Nach- oder Neueichung (beispielsweise nach Reparaturen) kann aufgrund der mit dieser Verordnung erfolgenden Änderungen bis 2036 erfolgen. Die Verwendung dieser nicht vollständig entsprechenden Ladetarifgeräte ist bis 31. Dezember 2036 möglich.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.