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Verordnung, mit der die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV geändert wird

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV geändert wird

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und WasserwirtschaftIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 10.11.2025, Frist bis Mo., 24.11.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 24/2026, ausgegeben am 17.02.2026 – 85 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 ("RED II") zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben und ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt. Dabei werden u.a. auch Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe normiert.

Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 ("RED III") wurde die oben genannte Richtlinie abgeändert.

Weiterlesen – noch 7 Absätze

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält in Art. 29 Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen, die erfüllt werden müssen, damit Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für den Beitrag zum Unionsziel und für die Möglichkeit der finanziellen Förderung berücksichtigt werden kann. Art. 30 regelt die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen im Rahmen von nationalen Systemen oder freiwilligen Zertifizierungssystemen unter Verwendung von Massenbilanzsystemen. Art. 31 normiert die verschiedenen Möglichkeiten der Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zum Treibhauseffekt.

Es besteht nunmehr daher das Erfordernis, die Richtlinie (EU) 2018/2001 in Bezug auf die Erweiterung der Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Biomasse umzusetzen. Die nationale Umsetzung der betreffenden Richtlinie in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe erfolgt derzeit durch die Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung - NLAV, BGBl. II Nr. 124/2018). Mit der NLAV und dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der NLAV wird auf Basis des Marktordnungsgesetzes 2021 - MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022, lediglich das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Rohstoffen zur nachhaltigen Biokraftstofferzeugung und Erzeugung von flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse-Brennstoffen geregelt.

Der Einsatz von Biokraftstoffen stellt eine wichtige Maßnahme zum Klimaschutz im Sektor Verkehr dar. Biokraftstoffe wie Biodiesel, Pflanzenöl, Bioethanol und Biogas sollen nicht nur verstärkt zum Einsatz kommen, sondern müssen auch aus landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, die nachhaltig produziert wurden. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, um sicherzustellen, dass durch den Anbau landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe keine Flächen mit hoher biologischer Vielfalt zerstört werden. Gemäß der Richtlinie ist ein Nachweis der Nachhaltigkeit der Rohstoffe sowohl für die Erreichung der nationalen Ziele als auch für die Förderung erneuerbarer Energien erforderlich. Vorschriften betreffend die die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geregelt.

Da die inhaltlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeit bereits durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegeben sind, müssen in der nationalen Umsetzung vor allem die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer und die Regelungen zur Kontrolle der EU-Vorgaben festgelegt werden. Dies erfolgt bereits im Rahmen der NLAV. Die nationale Umsetzung in Bezug auf die überarbeiteten Bestimmungen der Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:

- Anpassung der Begriffsbestimmungen und Nachhaltigkeitsanforderungen an die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und an die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996;

- Weiterführung der Agrarmarkt Austria als Zertifizierungssystem im Sinne des von der Kommission geprüften nationalen Systems für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die in Österreich erzeugt werden (Austrian Agricultural Certification Scheme - AACS, Durchführungsbeschluss EU 2016/708 vom 11.5. 2016) sowie Schaffung der Voraussetzungen für die Agrarmarkt Austria, als Zertifizierungsstelle tätig zu werden; sowie

- Anpassung der Regelungen betreffend Aufzeichnung und Übermittlung von Daten gemäß Vorgaben des Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, A. Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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