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Vergabebekanntmachungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Anforderungen an und die Bereitstellung von Metadaten, Kerndatenquelle und Standardformularen festgelegt werden

Bundesministerium für JustizIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 24.07.2026, Frist bis Do., 13.08.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Im Bundesgesetzblatt II steht dazu bisher keine Kundmachung. Zwischen Fristende und Kundmachung liegen üblicherweise rund zwei Monate.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die §§ 54 Abs. 1 und 223 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, § 30 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 - BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie § 41a Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 - BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, ermächtigen die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, durch Verordnung

1. nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder zu erlassen, und

2. zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festzulegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben vorzuschreiben.

Des Weiteren ermächtigen die §§ 54 Abs. 2 und 223 Abs. 2 BVergG 2018, § 30 Abs. 2 BVergGKonz 2018, sowie § 41a Abs. 2 BVergGVS 2012, die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festzulegen.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Diese Verordnungsermächtigungen sollen mit der vorliegenden Verordnung in Anspruch genommen werden. Die §§ 1 und 2 stützen sich jeweils auf Abs. 1 Z 1 der genannten Verordnungsermächtigungen und § 3 auf Abs. 2. Zum Hintergrund wird insbesondere auch auf die Erläuterungen zum 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des 2. und 3. Teiles, Bekanntmachungen und Bekanntgaben, zum BVergG 2018 verwiesen, ErläutRV 302 BlgNR XXVIII. GP, 15 ff.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

    PDFHTML
  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML