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Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 07.11.2025, Frist bis Do., 04.12.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 10/2026, ausgegeben am 13.01.2026 – 40 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Studierenden im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind.

Die derzeit geltende Verordnung wurde im Jahr 1992 erlassen (BGBl. Nr. 573/1992). Diese Verordnung ist nicht mehr aktuell, da sie auf ein inzwischen aufgehobenes Gesetz (Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985) verweist. Die vorliegende Neuregelung aktualisiert daher den Gesetzesverweis und nimmt weitere legistische Verbesserungen vor (Gliederung, Überschriften, geschlechtergerechte Sprache, etc.).

Weiterlesen – noch 4 Absätze

Eine inhaltliche Änderung sieht der neue § 2 Abs. 2 vor, indem der Zeitraum, in welchem die Gleichstellung - nach Wahl der oder des Studierenden - beginnen kann, um ein Semester verlängert wird. Die Erfahrungen haben nämlich gezeigt, dass manche Hochschulen empfehlen, mit der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung im Wintersemester zu beginnen. Studierende, die während eines Wintersemesters zur Prüfung zugelassen wurden und erst im darauffolgenden Wintersemester tatsächlich mit der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung beginnen wollen, sollen dazu die Möglichkeit haben, ohne ein Semester der Anspruchsdauer zu verlieren.

Da sich die Dauer der Gleichstellung nicht ändert, entstehen durch die gegenständliche Verordnung keine Mehrkosten.

Des Weiteren wurde § 3 Abs. 1 der bisherigen Verordnung gestrichen, weil die Voraussetzungen für den günstigen Studienerfolg für den Anspruch auf Studienbeihilfe in einem nachfolgenden Studium in § 20 StudFG abschließend geregelt sind.

Die Gewährung von Studienbeihilfe für Kandidatinnen und Kandidaten der Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Hochschulen ist seit dem Jahr 1994 in einer eigenen Verordnung geregelt (BGBl. Nr. 916/1994), die auf Grund der Ressortteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die BMG-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10, in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bildung fällt.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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