Fruchtsaftverordnung Novelle 2025
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Fruchtsaftverordnung geändert wird
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 24.09.2025, Frist bis Fr., 07.11.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 51/2026, ausgegeben am 16.03.2026 – 129 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Inhalt:
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024, wobei mit dieser Verordnung nur die Teile der Richtlinie (EU) 2024/1438 umgesetzt werden, die die Änderung der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung betreffen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.