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Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 14.01.2026, Frist bis Mi., 11.02.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 153/2026, ausgegeben am 24.06.2026 – 133 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Gemäß § 65b Abs. 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung, sind für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen gemäß § 17 Abs. 2 und 3 GuKG erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen im Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.

Gemäß § 65b Abs. 4 GuKG hat der/die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in im Verordnungswege insbesondere Folgendes festzulegen:

1. Die zu vermittelnden Qualifikationsprofile,

2. die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte Ausbildung und

3. die Zugangsvoraussetzungen.

Weiters hat gemäß § 30 Abs. 5 GuKG der/die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung für EWR-Qualifikationsnachweise von Spezialisierungen im Verordnungswege festzulegen.

Der vorliegende Verordnungsentwurf trägt diesen Verordnungsermächtigungen Rechnung.

Weiterlesen – noch 19 Absätze

§ 65b GuKG tritt am 1. September 2025 in Kraft. Um zu gewährleisten, dass rasch Ausbildungsangebote nach hochschulrechtlichen Regelungen (Universitätsgesetz 2002, Fachhochschulgesetz, Privathochschulgesetz) eingerichtet werden können, wird eine zeitnahe Erlassung der gegenständlichen Verordnung angestrebt.

Erster Reformschritt betreffend Spezialisierungen durch die GuKG-Novelle 2016:

Der erste Reformschritt für die Überführung der Spezialisierungen in den tertiären Bildungsbereich erfolgt bereits mit der GuKG-Novelle 2016. Mit dieser Novelle wurde von der Bezeichnung "Spezialaufgabe" zugunsten der Bezeichnung "Spezialisierung" abgegangen. Die bestehenden acht Spezialisierungen wurden durch drei neue Spezialisierungen (Wundmanagement und Stomaversorgung, Hospiz- und Palliativversorgung, Psychogeriatrische Pflege) ergänzt und im GuKG verankert. Die taxative Aufzählung der Spezialisierungen wurde beibehalten. Die Durchführung der drei neuen Spezialisierungsausbildungen, die nicht mehr als "Sonderausbildungen" bezeichnet werden, wurden erstmalig ausschließlich dem tertiären Bildungsbereich zugeordnet (ehemaliger § 70a GuKG).

Fachliche Arbeiten an den Spezialisierungen nach der GuKG-Novelle 2016:

In Folge der GuKG-Novelle 2016 wurde die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) vom Gesundheitsministerium mit der Ausarbeitung von Qualifikationsprofilen für sämtliche im GuKG geregelten Spezialisierungen beauftragt, wobei die Spezialisierung im Operationsbereich im Hinblick auf die damals laufenden Vorbereitungen für die Einführung des im Jahr 2022 geschaffenen neuen Gesundheitsberufs OTA ausgenommen war.

Im Rahmen der fachlichen Arbeiten an den Qualifikationsprofilen, zu denen seitens der GÖG externe Expertinnen und Experten aus den Spezilisierungsbereichen beigezogen wurden, stellte sich heraus, dass die durch die GuKG-Novelle 2016 geänderten Spezialisierungen einer neuerlichen Überarbeitung bedürfen. Beispielsweise wurden von den Expertinnen eine Zusammenführung der Spezialisierung Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit der Spezialisierung Psychogeriatrische Pflege vorgeschlagen. Dies sollte in der Weise erfolgen, dass der Fachbereich Psychogeriatrische Pflege im Rahmen der Spezialisierungsausbildung der Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege durch eine Schwerpunktsetzung Berücksichtigung findet. Weiters wurde eine Erweiterung der Spezialisierung Wundmanagement und Stomaversorgung um den Fachbereich Kontinenzmanagement vorgenommen. Die Spezialisierung Krankenhaushygiene sollte in Infektionsprävention und Hygiene umbenannt werden, um die settingübergreifenden Einsatzmöglichkeiten abzubilden.

Das zentrale Arbeitspapier der GÖG dazu ist der vom Dezember 2020 stammende Bericht "Aktualisierung der Spezialisierungen in der GuK - Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen (ausgenommen OP-Pflege)". Dieser nicht veröffentlichte Bericht diente als fachliche Grundlage für die Fortsetzung der Arbeiten an den Spezialisierungen.

Zweiter Reformschritt betreffend Spezialisierungen durch die GuKG-Novelle 2024:

Mit der GuKG-Novelle 2024 erfolgte neben der umfassenden Neugestaltung der DGKP-Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie auch die mit der GuKG-Novelle 2016 begonnene Überführung der Spezialisierungsausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Bildungsbereich.

Die Tertiärisierung der Spezialisierungen ist - im Sinne des Bologna-Prozesses und der Bologna-Architektur - als logische Folge und als notwendiger Reformschritt der erfolgten vollständigen Tertiärisierung der DGKP-Ausbildung zu sehen. Während die dreijährige Bachelorausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ausschließlich im Fachhochschulbereich durchgeführt werden kann, können Spezialisierungsausbildungen in allen drei Hochschulsektoren angeboten werden.

Auch wurde von der taxativen Aufzählung der Spezialisierungen mit der GuKG-Novelle 2024 abgegangen und erstmalig die Möglichkeit eröffnet, im Verordnungswege zusätzlich zu den in § 17 Abs. 2 GuKG aufgezählten Spezialisierungen weitere neue Spezialisierungen zu schaffen. Die im GuKG geregelten Spezialisierungen wurden entsprechend den Fachvorschlägen der GÖG im oben erwähnten Arbeitspapier angepasst.

Durch die Verwendung des Begriffs "Höherqualifizierung" im Zusammenhang mit den Spezialisierungen und Spezialisierungsausbildungen (vgl. § 65b GuKG samt Überschrift) wurde vom Gesetzgeber signalisiert, dass mit der Überführung der Spezialisierungen in den tertiären Bereich eine Weiterentwicklung und ein neuer Weg der Spezialisierungsausbildungen beschritten wird. Dies ist insbesondere auch im Zusammenhang mit der zukünftigen Entwicklung neuer Rollen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (z.B. Acute Community Nursing ACN, Cancer Nursing, ANP) zu sehen.

Hervorzuheben ist, dass die Überführung der Spezialisierungen in den tertiären Bildungsbereich nicht zwingend bedeutet, dass es sich bei den Spezialisierungsausbildungen um Masterprogramme handeln muss, die einen Bachelorabschluss als Zugangsvoraussetzung vorsehen. Vielmehr können auch im tertiären Bereich Ausbildungsangebote geschaffen werden, z.B. in Form von akademischen Lehrgängen, die den Zugang auch für auf Sekundarstufe ausgebildete DGKP ermöglichen. Es wird den Ausbildungsanbietern im tertiären Bildungsbereich (Fachhochschulen, öffentliche Universitäten, Privatuniversitäten) obliegen, ein entsprechendes Ausbildungsangebot zu schaffen.

Um für die betroffenen Träger ausreichende Planungs- und Umsetzungszeiträume zu ermöglichen und zwischenzeitlich insbesondere auch den diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern, die die Grundausbildung an einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule absolviert haben, ein ausreichendes Ausbildungsangebot im Bereich der setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen anbieten zu können, wurde im Übergangsrecht des GuKG geregelt, dass bis 31.12.2032 Sonderausbildungen nach dem bisherigen Regelungsregime noch parallel zu den Spezialisierungsausbildungen im teritären Bildungsbereich begonnen und nach diesen Regelungen abgeschlossen werden können. Die vorliegende Verordnung trägt diesem Umstand Rechnung und legt ein formales Außerkrafttreten der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV) mit 1. Jänner 2033 fest.

Vorstellung der Neugestaltung der Spezialisierungen:

Im Vorfeld zum gegenständlichen Begutachtungsverfahren wurden am 16. Juni 2025 bei einer Online-Informationsveranstaltung der GÖG unter dem Titel "Neugestaltung der Spezialisierungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege" von Vertreterinnen der GÖG und Vertreterinnen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die geplanten Neuerungen der Spezialisierungsausbildungen einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt. Seitens der GÖG wurden die jüngsten fachliche Arbeiten zur Neugestaltung der Spezialisierungsausbildungen unter Zugrundelegung des sog. "Hamric-Modells" präsentiert. Diese jüngsten fachlichen Arbeiten der GÖG zu sieben Qualifikationsprofilen der im GuKG festgelegten setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen wurden dem gegenständlichen Entwurf ebenfalls zugrunde gelegt.

Die fachlichen Arbeiten der GÖG zu den Qualifikationsprofilen "Pflege im Operationsbereich", "Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement" und "Hospiz- und Palliativversorgung" sind noch nicht abgeschlossen. Sobald diese vorliegen, ist beabsichtigt, diese zeitnah durch eine Novellierung der vorliegenden Verordnung zu regeln.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der vorliegenden Neuerlassung der Verordnung werden keine finanziellen Mehraufwendungen für den Bund, die Länder und die Sozialversicherung resultieren.

Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Durch die vorliegende Verordnung wird der Zugang zu den und die Ausübung von Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege gegenüber den bestehenden Regelungen nicht beschränkt. Die Verordnung soll vielmehr qualitätsgesicherte Spezialisierungsausbildungen sicherstellen, die mit der GuKG-Novelle 2024 eine vollständige Tertiärisierung erfahren haben. Diese Regelungen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 und erfordern keine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), BGBl. I Nr. 67/2021.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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