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Novelle der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 (F-GÜV)

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 geändert wird

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 21.05.2025, Frist bis Fr., 20.06.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 238/2025, ausgegeben am 11.11.2025 – 144 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Verordnung über die zulässigen Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 - F-GÜV 2013), BGBl. II Nr. 360/2013 ist entscheidend für Ein- und Ausflüge von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die kein Vertragsstaat des Beitrittsübereinkommen zum Schengener Durchführungsübereinkommen sind (siehe § 8 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021).

Weiterlesen – noch 4 Absätze

Aus luftfahrtrechtlicher Sicht muss bei Ein- und Ausflügen nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören oder keine Vertragsstaaten des Beitrittsübereinkommen zum Schengener Durchführungsübereinkommen sind, zwischen den in § 2 Abs. 1 F-GÜV 2013 namentlich genannten Flugfeldern und den nicht in der Aufzählung genannten Flugfeldern unterschieden werden. Für Ein- und Ausflüge nach und von den in § 2 Abs. 1 genannten Flugfeldern ist keine weitere luftfahrtrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Hinblick auf die nicht in der F-GÜV genannten Flugfelder bedürfen Ein- und Ausflüge von und nach den genannten Staaten weiterhin einer Bewilligung der Austro Control GmbH gemäß § 3 lit. a der Verordnung betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze (Grenzüberflugsverordnung - GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2014.

Die Aufnahme von Flugfeldern in die F-GÜV kann aufgrund der zoll- und grenzkontrollrechtlichen Aspekte nur in Absprache mit dem Bundesministerium für Inneres (BMI) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) erfolgen. Anlässlich früherer Novellen wurden nur Flugfelder in die F-GÜV aufgenommen, deren Aufnahme zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen im Bereich der Zoll- und Grenzkontrolle führte. Andererseits können finanzielle Auswirkungen im Bereich der Zoll- und Grenzkontrolle auch zu einer Streichung von Flugfeldern aus der Liste des § 2 F-GÜV führen.

Da aufgrund des Schengenbeitritts Kroatiens die Häufigkeit von Ein- und Ausflügen aus und von Staaten, die nicht an Schengen teilnehmen, immer geringer wird, soll mit der vorliegenden Novelle auf Basis einer erfolgten Bedarfserhebung bei den betroffenen Zivilflugplatzhaltern eine Bereinigung der in die F-GÜV aufgenommenen Flugfelder erfolgen.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur der tatsächliche Bedarf von der Verordnung erfasst wird und keine Flugfelder in der Verordnung gelistet sind, von denen bzw. nach denen keine Drittstaatsflüge stattfinden. Des weiteren ist Ziel dieser Novelle, zusätzliche Kosten für die Zivilflugplatzhalter von Flugfeldern zu verhindern, die sich aus der Umsetzung des unionsrechtlichen Entry-Exit-Systems (Verordnung (EU) 2017/2226 vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996 idgF ergeben.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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