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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 01.04.2026, Frist bis Di., 28.04.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 213/2026, ausgegeben am 15.07.2026 – 78 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.

Die 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 530/1979, schuf im § 22a ASVG die Möglichkeit einer Zusatzversicherung in der Unfallversicherung zu Gunsten der Mitglieder der in § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG genannten Körperschaften.

Die Zusatzversicherung wird nicht ex lege, sondern erst auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wirksam. Das Verfahren zur Erlassung einer solchen Verordnung wird auf Antrag der jeweiligen Körperschaft eingeleitet.

Mit der vorliegenden Verordnung soll eine Kodifizierung der bislang erlassenen Einbeziehungsverordnungen stattfinden, um künftig alle bereits erfolgten sowie neuen Einbeziehungen in einer Verordnung nachvollziehen zu können.

Aufgrund entsprechender Anträge sollen zudem die Mitglieder des Vereins "RHVÖ (Rettungshunde Verband Österreich)" sowie die Mitglieder der Lawinenkommissionen der steirischen Gemeinden Aich, Liezen, Mitterberg-Sankt Martin, Radmer, Sankt Georgen am Kreischberg, Tragöß-Sankt Katharein und Trieben in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG einbezogen werden. Da die Kriterien der "freiwilligen Rettungsgesellschaften" erfüllt werden, unterfallen die Antragsteller den "sonstigen im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Körperschaften" im Sinne des § 22a Abs. 1 Z 3 ASVG.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Durch die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung wird nach § 181a Abs. 2 ASVG bei einem einschlägigen Unfall eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von 40.275,21 Euro (Wert 2026) garantiert. Die Durchführung der Zusatzversicherung erfolgt durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, an die auch der für jede zusatzversicherte Person zu entrichtende Beitrag (1,16 Euro pro Kalenderjahr) abzuführen ist. Der Beitrag ist zur Gänze von jenem Rechtsträger zu entrichten, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat.

Auf Antrag an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt kann bei Bestehen einer Zusatzversicherung ein erweiterter Versicherungsschutz erlangt und der Versicherungsschutz auf alle gesetzlich übertragenen Aufgaben und satzungsmäßigen Tätigkeiten ausgedehnt werden (§§ 22a Abs. 4, 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG). Als Beitrag für diesen erweiterten Versicherungsschutz ist an Stelle von 1,16 Euro ein Betrag von 2,18 Euro pro Kalenderjahr und Versicherten zu leisten.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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