VerpackungsabgrenzungsVO-Novelle
Verordnung mit der die VerpackungsabgrenzungsV geändert wird
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und WasserwirtschaftIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 27.08.2025, Frist bis Mi., 08.10.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 18/2026, ausgegeben am 27.01.2026 – 111 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Mit der AWG-Novelle Verpackung (BGBl. I Nr. 193/2013) wurde für die Definition von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen im § 13h AWG 2002 ein grundsätzlicher Rahmen festgelegt. Dabei spielen einerseits die Größe der Verpackungen und andererseits die Anfallstelle, an der Verpackungen üblicherweise anfallen, eine zentrale Rolle. Für ausgewählte Verpackungen und Packstoffe gelten darüber hinaus verschiedene Sonderregelungen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, mit der Korrekturen der Zuordnungen gemäß den Definitionen im AWG 2002 ermöglicht werden sollen. Das ist mit der Verpackungsabgrenzungsverordnung erfolgt, wobei derzeit eine Befristung dieser Verordnung bis Ende 2025 besteht.
Da sich die Vorgaben dieser Verordnung gut bewährt haben und keine größeren Verschiebungen wahrnehmbar sind, soll diese Befristung um vier Jahre (bis Ende 2029) verlängert werden. Damit werden auch den Verpflichteten allfällige Umstellungen und die damit verbundenen Kosten für ihre EDV erspart.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.