Zum Inhalt springen

GuK-BAV-Novelle 2024

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung geändert wird

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 05.12.2024, Frist bis Fr., 13.12.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 3/2025, ausgegeben am 03.01.2025 – 21 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, wurden die Berufsbilder und Berufsbezeichnungen von Sozialbetreuungsberufen in den landesgesetzlichen Regelungen harmonisiert, einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards festgelegt sowie die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten in diesem Bereich angestrebt.

Weiterlesen – noch 8 Absätze

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der genannten Vereinbarung hat sich der Bund verpflichtet, in seinen Rechtsvorschriften ein gesondertes Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" vorzusehen, welches im Rahmen der Ausbildungen zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum/zur Heimhelfer:in absolviert wird. Weiters haben Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams betreuen, gemäß § 3a Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, idgF., Zivildienstleistende gemäß § 3a Abs. 4a GuKG, Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen, gemäß § 3d GuKG sowie Lehrlinge im Rahmen einer Lehrlingsausbildung in einem Pflegeassistenzberuf gemäß § 35b Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. I Nr. 142/1969, idgF., Zugang zum Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" zu erhalten.

Die Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß Anlage 2 der Vereinbarung berechtigen die genannten Personengruppen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.

Die LandessozialreferentInnenkonferenz hat am 14. Mai 2024 folgenden Beschluss gefasst:

"Die LandessozialreferentInnenkonferenz ersucht Herrn Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den akkordierten Vorschlag zu einer Änderung der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe im Ministerrat der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen, sowie die Vereinbarung dem Nationalrat zur Genehmigung gem. Art. 15a B-VG zuzuleiten."

Auf Basis dieser Forderungen der Länder wurde die Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe mit Ministerratsbeschluss vom 12. Juni 2024 der parlamentarischen Behandlung zugeleitet. Die Regierungsvorlage 2696 BlgNR 27. GP wurde am 27. Juni 2024 im Sozialausschuss behandelt und am 4. Juli 2024 vom Nationalrat einstimmig beschlossen. Eine Kundmachung der Vereinbarung ist aufgrund der noch fehlenden Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis dato nicht erfolgt.

Die Novelle der Vereinbarung sieht unter anderem eine Adaptierung des Tätigkeitsbereichs der Heimhelfer:innen und geringfügige Erweiterung des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" vor. Die Gesamtausbildungsdauer von 200 Unterrichtseinheiten Theorie und 200 Stunden Praxis in der Heimhilfe bleibt gleichzeitig unberührt.

Da die Erweiterung des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" nicht isoliert für die Heimhilfe geregelt werden kann, wird klargestellt, dass der geringfügige Ausbau der Ausbildungsinhalte für alle in § 1 genannten Zielgruppen gleichermaßen anzuwenden ist.

Durch die vorliegende Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen an die Änderungen der Vereinbarung angepasst und die theoretische wie auch praktische Ausbildung des Ausbildungsmoduls erweitert.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

    PDFHTML
  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML