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Saisonkontingentverordnung 2026

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2026 (Saisonkontingentverordnung 2026)

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 09.10.2025, Frist bis Di., 14.10.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 218/2025, ausgegeben am 17.10.2025 – 3 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

§ 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ermächtigt die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region bzw. für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen, festzulegen. Sie hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die bereits zugelassenen Stammsaisoniers zu berücksichtigen.

Laut Ministerratsvortrag vom 30. April 2025 sollen die Kontingente für den Tourismus gegenüber heuer erhöht und bereits im September erlassen werden, um Betrieben und Saisonkräften Planungssicherheit zu geben. Zusätzlich soll ein eigenes Kontingent mit einer jährlichen Obergrenze von 2.500 für die Anwerbung von Saisonarbeitskräften aus den EU-Beitrittsländern Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien eröffnet werden, um so dem Fachkräftemangel noch besser zu begegnen und den Tourismus als Konjunkturstütze im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu festigen.

Weiterlesen – noch 9 Absätze

Mit der vorliegenden Verordnung soll der vorübergehende zusätzliche Bedarf an ausländischen Saisoniers sowohl im Tourismus (nach den Vorgaben des Ministerratsvortrages vom 30. April 2025) als auch in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2026 abgedeckt werden.

Wie schon in den letzten Jahren werden Grundkontingente festgelegt, die entsprechend dem Ministerratsvortrag für den Tourismus auf 5.500 erhöht werden und in den Monaten der Saisonspitzen um bis zu 50 % überschritten werden dürfen. Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an zusätzlichen Saisonarbeitskräften innerhalb der Saisonen Schwankungen unterliegt und in den Saisonspitzen deutlich höher sein wird als in der Nebensaison.

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft werden die Kontingente in der bisherigen Höhe mit einem Überschreitungsrahmen von 30% während der Saisonspitzen grundsätzlich beibehalten - es wird jedoch auf eigene Kontingente für ErntehelferInnen verzichtet und werden diese Plätze (119) den regulären Landwirtschaftskontingenten zugeschlagen. Die in den bisherigen Kontingentverordnungen festgelegten Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen haben sich nämlich vor allem in den letzten Jahren auf Grund der kurzen Geltungsdauer der Bewilligungen als nicht mehr zweckmäßig erwiesen und werden daher aufgegeben.

Gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG ist vor Erteilung einer Kontingentbewilligung zu prüfen, ob die Saisonstelle vorrangig mit Arbeitskräften aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential, mit EWR-BürgerInnen oder registrierten Stammsaisoniers besetzt werden kann (Arbeitsmarktprüfung).

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat für die regelmäßige Überwachung und Einhaltung der Kontingente die Auslastungen zu den jeweiligen Statistikstichtagen Ende des Monats heranzuziehen, wobei in den Monaten mit erhöhtem Bedarf die Anzahl der anrechenbaren Bewilligungen um bis zu 50 % bzw. 30 % höher sein darf als die Kontingentzahl. Um dem AMS bei der Kontingentbewirtschaftung größtmögliche Flexibilität zu gewähren, wird von einer weiteren Aufschlüsselung der einzelnen Länderkontingente nach Berufsgruppen abgesehen. Wie bisher ist der Bedarf der Schaustellerbetriebe an saisonalen Hilfskräften, insbesondere in Wien, ebenso wie der saisonale Arbeitskräftebedarf auf Berg- Alm- und Schutzhütten, wo die Vermittlung von vorgemerkten Ersatzarbeitskräften erfahrungsgemäß besonders schwierig ist, entsprechend zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs. 2 AuslBG sind die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene vor der Festlegung der Kontingente anzuhören.

Entsprechend der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (2014/36/EU, kurz: Saisonarbeiter-Richtlinie) erhalten die vom AMS bewilligten Saisonarbeitskräfte ein Visum für Saisoniers (§§ 20 Abs. 1 Z 9 und 24 Abs. 1 FPG). Bei Saisonarbeitskräften, die noch kein Aufenthaltsrecht haben, ist bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung von der Prüfung des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG abzusehen. Die Aufnahme der Beschäftigung ist aber - trotz bereits erteilter Beschäftigungsbewilligung - erst erlaubt, wenn der/die Drittstaatsangehörige über ein Visum verfügt. Für Drittstaatsangehörige, die über ein Visum C mit mehrjähriger Rahmengültigkeitsdauer gemäß § 24 Abs. 5 FPG verfügen, informiert das AMS die örtlich zuständige Landespolizeidirektion (LPD) über einen vorliegenden Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Die LPD prüft, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe vorliegen oder das Visum gegenstandslos geworden ist, und informiert das AMS über das Ergebnis dieser Prüfung.

Mit der Vollziehung der gegenständlichen Verordnung sind weder zusätzliche Kosten verbunden, noch entstehen den Ländern finanzielle Mehraufwendungen.

EU-Konformität ist gegeben.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML