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Artenhandelsregistrierungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Registrierung von Zuchtbetrieben, die mit bedrohten Tierarten international kommerziell handeln

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 04.12.2024, Frist bis Mo., 13.01.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 57/2026, ausgegeben am 17.03.2026 – 428 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Entstehungsgeschichte

Aufgrund des Compliance Verfahrens gegen die Europäische Union und ihre 27 Mitgliedstaaten auf der 77. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) (06.-10. November 2023, Genf) sind die Europäische Union und ihre 27 Mitgliedstaaten verpflichtet worden, die Registrierung von Zuchtbetrieben, die kommerziell mit von der Ausrottung bedrohten Tierarten (Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens) handeln, entsprechend der Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP15) einzuführen. Die Europäische Kommission hat Ende Dezember 2023 in einer nicht öffentlichen Sitzung angekündigt, dass sie nur die Grundsatzbestimmungen in die EU-Verordnung aufnehmen werde, die konkreten Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Registrierung jedoch auf nationaler Ebene zu erlassen sind. Die Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 befindet sich derzeit in Konsultation.

Aus diesem Grund soll in Österreich eine Artenhandelsregistrierungsverordnung (ArtHRV) auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Z 1 Artenhandelsgesetzes 2009 erlassen werden, um eine Rechtsgrundlage für die Registrierung von Zuchtbetrieben, die kommerziell mit von der Ausrottung bedrohten Tierarten handeln, zu schaffen.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Kompetenzgrundlage

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 regeln den Handel mit artengeschützten Exemplaren sowohl in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Europäischen Union als auch in Bezug auf die kommerzielle Nutzung innerhalb der Europäischen Union. Dies erfolgt durch die Normierung verschiedener Schutzkategorien, aus denen sich unterschiedliche Anforderungen für den Handel mit diesen Exemplaren ergeben. Der Handel mit artengeschützten Exemplaren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland bzw. Zollwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) in Bundeskompetenz im Rahmen des Artenhandelsgesetzes 2009 zu vollziehen. Art. 11 Abs. 1 iVm Erwägungsgrund 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlaubt es den Mitgliedstaaten, strengere nationale Maßnahmen zu ergreifen. Gem. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 iVm Art. 6 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten verwaltungsverfahrensrechtliche Normen national zu regeln. Dementsprechend sieht § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 vor, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere nationale Maßnahmen als in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehen, festzulegen hat, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist. Auf dieser Grundlage wird nun die Artenhandelsregistrierungsverordnung erlassen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 regeln den Handel mit artengeschützten Exemplaren sowohl in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Europäischen Union als auch in Bezug auf die kommerzielle Nutzung innerhalb der Europäischen Union. Dies erfolgt durch die Normierung verschiedener Schutzkategorien, aus denen sich unterschiedliche Anforderungen für den Handel mit artengeschützten Exemplaren ergeben. Aufgrund der Eröffnung des Compliance Verfahrens gegen die Europäische Union auf der 77. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind die Europäische Union und ihre 27 Mitgliedstaaten völkerrechtlich verpflichtet worden, die Registrierung von Zuchtbetrieben, die kommerziell mit von der Ausrottung bedrohten Tierarten international handeln, entsprechend der Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP15) einzuführen.

Art. 11 Abs. 1 iVm Erwägungsgrund 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlaubt es den Mitgliedstaaten, strengere nationale Maßnahmen zu ergreifen. Gem. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 iVm Art. 6 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten verwaltungsverfahrensrechtliche Normen national zu regeln. Dementsprechend sieht § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 vor, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere nationale Maßnahmen als in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehen, festzulegen hat, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen wird nun die Artenhandelsregistrierungsverordnung zur Regulierung des nationalen Verfahrens über die Registrierung von Zuchtbetrieben, die mit bedrohten Tierarten international kommerziell handeln, erlassen.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Einführung einer Registrierung von Zuchtbetrieben, die international kommerziell mit von der Ausrottung bedrohten Tierarten handeln, kommt es im Vollzug zu einem massiven personellen Mehraufwand für die ausstellende Behörde, Abteilung V/10 (Nationalparks, Natur- und Artenschutz) der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für die Ämter der Landesregierungen, die die Gutachten gem. § 3 Abs. 4 der Verordnung als Amtssachverständige zu erstellen haben. Dem Mehraufwand steht eine - aufgrund des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, der Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP15) und der Entscheidung des Ständigen Ausschusses vom 07. November 2023 gegebene - Verpflichtung zum erhöhten Artenschutz gegenüber, die in Anbetracht der besonderen Gefährdung der in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens gelisteten Arten diesen Mehraufwand rechtfertigt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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