Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Beträge für die Studienbeihilfe, die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt und das Studienabschluss-Stipendium für das Studienjahr 2025/26 sowie die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt werden (Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025)
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 07.01.2025, Frist bis Di., 04.02.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 77/2025, ausgegeben am 25.04.2025 – 80 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket III (BGBl. I Nr. 174/2022) wurde die jährliche Valorisierung bestimmter Sozialleistungen, unter anderem der Studienbeihilfe, beschlossen. Durch die im Juli 2024 beschlossene Novelle des Studienförderungsgesetzes (BGBl. I Nr. 97/2024) wurde auch die jährliche Valorisierung der Zuverdienstgrenze für Studienbeihilfenbezieherinnen und -bezieher eingeführt.
§ 32a Abs. 1 StudFG sieht daher die jährliche Anhebung der Beträge der Studienbeihilfe (§ 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 StudFG), der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (§ 31 Abs. 1 und 4 StudFG), des Studienabschluss-Stipendiums (§ 52b Abs. 1 StudFG), § 32a Abs. 1a jene der Zuverdienstgrenze (§ 29 StudFG) entsprechend dem jährlich vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzusetzenden Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vor. Dieser beträgt für das Jahr 2025 1,046 (vgl. BGBl. II Nr. 291/2024).
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Gleichzeitig ordnet § 75 Abs. 46 StudFG die schrittweise Reduktion des sogenannten Erhöhungsfaktors (§ 27 Abs. 3 StudFG), der zu einer prozentuellen Erhöhung der konkret berechneten Beihilfen führt, um jährlich jeweils zwei Prozentpunkte an. Für das Studienjahr 2025/26 sinkt daher der Erhöhungsfaktor von 4% auf 2%. Die dadurch eintretende Verminderung der Beihilfensätze ist durch eine entsprechend höhere Anhebung der Beihilfensätze im Zuge der jährlichen Valorisierung auszugleichen.
Die sich demnach ergebenden Beträge sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzustellen (§ 32a Abs. 2 StudFG).
Die Anhebung der Beihilfensätze wird jeweils mit 1. September wirksam. Die Erhöhung der Zuverdienstgrenze tritt hingegen mit 1. Jänner in Kraft, da die Zuverdienstgrenze im Gegensatz zu den Beträgen für die Berechnung der Studienbeihilfe nicht für das jeweilige Studienjahr, sondern für das studentische Einkommen eines Kalenderjahres gilt. Da die abschließende Berechnung des Beihilfenanspruches des Jahres 2025 (§ 49 Abs. 3 StudFG) frühestens im Jänner 2026 erfolgt, ist ein Inkrafttreten der erhöhten Zuverdienstgrenze für das Jahr 2025 mit 1. Jänner 2026 ausreichend.
Diese Beträge bilden die Basis für die Valorisierung im Folgejahr.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.