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FH-GuK-Ausbildungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 06.02.2026, Frist bis Mo., 09.03.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 152/2026, ausgegeben am 24.06.2026 – 107 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - FH-GuK-AV, BGBl. II Nr. 200/2008, ist am 18. Juni 2008 in Kraft getreten. Auf Grundlage dieser Verordnung und des berufsgesetzlichen Rahmens für die FH-Ausbildung kam es in den Folgejahren zu einer schrittweisen Überführung der DGKP-Ausbildungen von den GuK-Schulen in den Fachhochschulbereich. Das Auslaufen der DGKP-Ausbildungen an den GuK-Schulen wurde schließlich mit der GuKG-Novelle 2016 mit Ende des Jahres 2023 gesetzlich festgelegt, wobei eine begleitende Evaluierung insbesondere hinsichtlich Sicherstellung einer bedarfsdeckenden Ausbildung vorgesehen war. Die Evaluierungsergebnisse, die im Herbst 2023 vorlagen, führten schließlich zu einer vollständigen Überführung der DGKP-Ausbildungen in den tertiären Bereich.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die FH-GuK-AV als FH-GuK-AV 2026 neu erlassen werden. Der Neuerlassung anstelle einer Novellierung wird wegen zahlreich notwendig gewordener Anpassungen sowie insbesondere wegen des neu gestalteten und neu strukturierten Qualifikationsprofils der Vorzug gegeben.

Berufs- und ausbildungsrechtliche Weiterentwicklungen:

Weiterlesen – noch 30 Absätze

Seit dem Jahre 2008 wurde das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) mehrfach novelliert und es haben u.a. auch für die FH-Ausbildung relevante Änderungen im Berufs- und Ausbildungsrecht der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe stattgefunden. Insbesondere die GuKG-Novelle 2016 und die GuKG-Novelle 2024 (Sammelgesetznovelle BGBl. I Nr. 109/2024) brachten einschneidende auch ausbildungsrelevante Reformen, wie

- die Schaffung eines neuen dritten Pflegeberufs, der Pflegefachassistenz (PFA), samt Implementierung der PFA-Ausbildung an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen (Sekundarstufe); 2022/2023 folgten die schulrechtliche Verankerung der Ausbildungen für Pflegeassistenzberufe auch im berufsbildenden Schulwesen wie auch die Schaffung einer PA- und PFA-Lehrlingsausbildung;

- das Auslaufen der speziellen Grundausbildungen (Kinder- und Jugendlichenpflege und Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) mit 1. Jänner 2018 und

- das Auslaufen der DGKP-Ausbildung an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen (Sekundarstufe) mit 1. Jänner 2024 und damit verbunden die Implementierung der FH-Bachelorausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als ausschließliche Regelausbildung für DGKP.

Diesen berufs- und ausbildungsrechtlichen Weiterentwicklungen folgt nunmehr eine Aktualisierung und Modernisierung der FH-GuK-AV.

Für den vorliegenden Verordnungsentwurf ist auch die europarechtliche Fortentwicklung der Vorgaben für die Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung maßgeblich.

Europarechtliche Vorgaben:

Bei der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege handelt es sich um einen der sieben europaweit harmonisierten reglementierten Berufe, die in der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005), hinsichtlich Mindeststandards für Ausbildung und Beruf, geregelt sind. Änderungen dieser RL, die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782, ABl. Nr. L 782 vom 31.05.2024, erfolgt sind und die die Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung betreffen, sind in innerstaatliches Recht umzusetzen (Umsetzungsfrist 4.3.2026). Dies erfolgt durch die vorliegende Verordnung.

Die jüngsten europarechtlichen Vorgaben der genannten Delegierten Richtlinie erfordern Änderung hinsichtlich

- Erweiterung der im Rahmen eines FH-Studiengangs zu vermittelnden Kompetenzen,

- Aktualisierung der Mindestinhalte der theoretischen Ausbildung und

- Aktualisierung der Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung.

Die durch die Delegierte Richtlinie neu in Artikel 31 Absatz 6 der RL 2005/36/EG aufgenommenen Ausbildungsziele, die im Rahmen einer Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung zu vermitteln sind, werden daher durch die vorliegende Verordnung umgesetzt.

Ebenso werden die durch die Delegierte Richtlinie erfolgten Aktualisierungen der RL 2005/36/EG im Anhang V (5.2.1. Training programme for nurses responsible for general care) durch den vorliegenden Verordnungsentwurf in Umsetzung gebracht.

Folgende wesentliche Änderungen gegenüber der FH-GuK-AV ergeben sich somit durch den vorliegenden Entwurf:

- allgemeine Überarbeitung und Aktualisierung der Regelungen der geltenden FH-GuK-AV, insbesondere auch Abstimmung der Inhalte des Entwurfs mit der FH-MTD-AV 2025, um einheitliche Vorgaben für im FH-Bereich angesiedelte gesundheitsberufliche Ausbildungen zu schaffen;

- Überarbeitung des Qualifikationsprofils, das sich nunmehr aus professionsspezifischen Kompetenzen (Fachkompetenzen) und professionsübergreifenden Kompetenzen zusammensetzt. Die explizite Hervorhebung der professionsübergreifenden Kompetenzen, wie sie auch im Rahmen des Entwurfs einer neuen FH-MTD-AV vorgesehen ist, soll gemeinsame interprofessionelle Ausbildungsteile bzw. -module innerhalb der gesundheitsberuflichen Ausbildungen im Fachhochschulbereich erleichtern und vorantreiben.

- Überarbeitung der professionsspezifischen Kompetenzen (Fachkompetenz) im Hinblick auf eine hinderliche Kleinteiligkeit und Detailliertheit zu Gunsten besser verständlicher ausbildungs- und praxisbezogener Formulierungen der Kompetenzen;

- stärkere Berücksichtigung der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, um einer generalistischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege adäquat zu entsprechen;

- Umsetzung der aktualisierten europarechtlichen Vorgaben für die Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung (siehe oben).

Fachliche Grundlagen:

Für die Überarbeitung der FH-GuK-AV wurden vom BMASGPK Fachexpertinnen der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), des Gesundheits- und Krankenpflegebeirats, externe Fachexpertinnen und Fachexperten aus dem Ausbildungsbereich und Vertreterinnen von Berufsvertretungen beigezogen.

Wie bereits in der geltenden FH-GuK-AV der Fall trägt das in der vorliegenden Verordnung festgelegte Qualifikationsprofil den Deskriptoren für das Qualifikationsniveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens, dem diese Ausbildungen zugeordnet sind (vgl. NQR-Gesetz, BGBl. I Nr. 14/2016, Anhang 1), Rechnung.

Gesetzliche Grundlage der Verordnung - Inkraft- und Außerkrafttreten:

Das GuKG enthält in § 28 Abs. 3 eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Kompetenzen, die im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung. Auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung soll die FH-GuK-AV 2026 erlassen werden und am 1. März 2026 in Kraft treten. Um die Durchführung und das Abschließen der laufenden GuK-Ausbildungen gemäß der derzeitigen FH-GuK-AV zu ermöglichen, wird für das Außerkrafttreten dieser Verordnung ein Übergangszeitraum (Ende Februar 2027) festgelegt. Somit können sämtliche GuK-Ausbildungen, die vor dem 1. März 2027 begonnen werden, noch nach den Regelungen der FH-GuK-AV abgeschlossen werden. Dies schließt selbstredend jedoch nicht aus, dass laufende Studiengänge entsprechend den Regelungen der FH-GuK-AV 2026 umgestellt werden.

Umsetzung in die Ausbildungspraxis:

- Zur Umsetzung der gegenständlichen Verordnung in den Lehrplänen und Curricula an den Fachhochschulen wird hinsichtlich der Umsetzung der professionsübergreifenden Kompetenzen (Anlage 1) in Anlehnung an ein Modell der WHO empfohlen, professionsübergreifende Ausbildungsmodule (Domains) für mehrere gesundheitsberufliche Ausbildungen wie beispielsweise GuK-Berufe, MTD-Berufe, usw. an den Fachhochschulen zu entwickeln und in den gesundheitsberuflichen Ausbildungen mit der Zielsetzung der Förderung interdisziplinärer und interprofessioneller Zusammenarbeit zu verankern. In diesem Zusammenhang wird auf folgende WHO-Publikation hingewiesen: Global Competency and Outcomes Framework for Universal Health Coverage. Geneva: World Health Organization; 2022. Licence: CC BY-NC-SA 3.0 IGO.

- Die Regelungen des vorliegenden Verordnungsentwurfes sind selbsterklärend. Aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit wird der überwiegende Anteil der Regelungsinhalte, wie bereits bisher in der FH-GuK-AV, in den Anlagen dargestellt: Die Anlagen 1 und 2 beinhalten das Qualifikationsprofil (professionsübergreifende Kompetenzen, professionsspezifische Kompetenzen). Die Anlagen 3 und 4 beinhalten die Mindestinhalte der theoretischen Ausbildung und die Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung. Auch im Rahmen der praktischen Ausbildung ist den europarechtlichen Vorgaben zur generalistischen Ausbildung in der FH-GuK-AV Rechnung zu tragen (Anlage 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen). Dementsprechend sind unter anderem Praktika in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren. Diese können nicht nur in spezialisierten Abteilungen oder Einrichtungen absolviert werden, sondern können auch in allen Settings und in intra- und extramuralen Einrichtungen (mobile Pflege, Kinderprimärversorgungseinheiten) erfolgen, in denen die jeweilige Zielgruppe Kinder bzw. psychiatrische Patientientinnen und Patienten betreut werden. Um den Ausbildungsträgern einen möglichst weiten Spielraum für die Gestaltung der praktischen Ausbildung zu ermöglichen, wurde zudem von der Vorgabe konkreter Stundenausmaße einzelner Praktika abgesehen. Diese sind aus fachlicher Sicht seitens der Ausbildungseinrichtungen festzulegen.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der vorliegenden Verordnung werden keine finanziellen Mehraufwendungen für den Bund, die Länder und die Sozialversicherung resultieren.

Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Durch die vorliegende Verordnung wird der Zugang zum im GuKG geregelten Gesundheitsberuf "Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in" wie auch die Berufsausübung dieses Berufs gegenüber den bestehenden Regelungen nicht beschränkt, sondern es erfolgt ausschließlich eine Anpassung und Aktualisierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung. Diese Regelungen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 und erfordern keine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), BGBl. I Nr. 67/2021.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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