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EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2025

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 18.02.2025, Frist bis Di., 04.03.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024, legt in den §§ 55 ff. fest, dass die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und damit im Zusammenhang errichtete Stromspeicher, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse unter gewissen Voraussetzungen durch Investitionszuschüsse gefördert werden können.

§ 58 Abs. 1 EAG ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen.

In der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV), BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, werden die konkreten Regelungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen festgelegt und die für das Kalenderjahr 2024 maßgeblichen Fördersätze, Fördermittel und Fördercalls festgelegt.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Mit der gegenständlichen Novelle der EAG-IZV (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2025) sollen die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Fördersätze und Fördercalls sowie die für 2025 zur Verfügung stehenden Fördermittel festgelegt werden.

Weiters soll von der mit der jüngsten Änderung des EAG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2024 in § 6a Abs. 4 EAG geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einen Zuschlag auf Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher festzulegen, wenn Komponenten mit europäischer (EWR) Wertschöpfung verwendet wurden ("Made-in-Europe-Bonus").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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