Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung und die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung geändert werden
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturIm RIS ansehen
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 29.09.2025, Frist bis Fr., 28.11.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) beruht auf der Resolution Nr. 24, "European Code for Inland Waterways (CEVNI)", der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE). Die UNECE hat eine Revision 6 dieser Resolution verabschiedet. Unter anderem wurde dabei eine weitgehende Harmonisierung mit den Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung angestrebt. Die Donaukommission, deren "Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau (DFND)" ebenfalls auf der Resolution der UNECE beruhen, hat ihre Bestimmungen an die Revision 6 angepasst und den Mitgliedstaaten empfohlen ihre nationalen Bestimmungen ebenfalls anzupassen um zur Harmonisierung der Verkehrsvorschriften auf den europäischen Binnenwasserstraßen und insbesondere der Donau beizutragen.
Auch die Bestimmungen der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), die in Österreich auf anderen Gewässern als Wasserstraßen zur Anwendung kommt, beruhen auf der Resolution Nr. 24 der UNECE. Da viele Schiffsführer sowohl auf Seen als auch auf Wasserstraßen fahren, ist eine Harmonisierung der gemeinsamen Bestimmungen sinnvoll.
Weiterlesen – noch 7 AbsätzeWeniger anzeigen
Wie auf Fahrzeugen der Großschifffahrt soll es künftig auch auf Sportfahrzeugen möglich sein Feuerlöscher der Brandklassen A und B zu nutzen, wenn sich keine Gasanlagen an Bord befinden. Tretboote, deren Elektromotor nur zur Muskelkraftunterstützung dient (vergleichbar einem E-Bike) sollen von den Mindestausrüstungsvorschriften für Motorfahrzeuge ausgenommen werden.
Auf Wasserstraßen werden zusätzlich
- die Signalregelung in der Strudenstrecke ab 01.07.2026 auf außergewöhnliche Situationen wie z.B. Hochwasser oder Behinderungen durch Havarien oder Baggerungen beschränkt, da alle von der Signalregelung betroffenen Fahrzeuge seit 30.06.2024 mit dem Elektronischen Kartendarstellungs- und Informationssystem Inland ECDIS und dem Automatischen Identifikationssystem Inland AIS ausgestattet sein müssen,
- die Meldungen von Beförderungen gefährlicher Güter ab 01.01.2027 nur mehr im Wege des internationalen elektronischen Meldesystems CEERIS abzugeben sein, und
- die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt Kleinfahrzeuge zu überwachen und im Fall des Verdachts einer Verwaltungsübertretung Maßnahmen für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu treffen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt) sowie Art. 11 Abs. 1 Z 6 B-VG (Bundessache Gesetzgebung in Angelegenheiten der Binnenschifffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen, Schifffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.