Saisonkontingentverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2025 (Saisonkontingentverordnung 2025)
Bundesministerium für Arbeit und WirtschaftIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 06.12.2024, Frist bis Mo., 16.12.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 375/2024, ausgegeben am 17.12.2024 – 1 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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§ 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region bzw. für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen, festzulegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die bereits zugelassenen Stammsaisoniers zu berücksichtigen.
Mit der vorliegenden Verordnung soll der vorübergehende zusätzliche Bedarf an ausländischen Saisoniers sowohl im Tourismus als auch in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2025 abgedeckt werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG ist vor Erteilung einer Kontingentbewilligung zu prüfen, ob die Saisonstelle vorrangig mit Arbeitskräften aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential, mit EWR-BürgerInnen oder registrierten Stammsaisoniers besetzt werden kann.
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Wie schon in den letzten Jahren ist davon auszugehen, dass der Bedarf an zusätzlichen Saisonarbeitskräften innerhalb der Saisonen Schwankungen unterliegt und in den Saisonspitzen deutlich höher sein wird als in der Nebensaison. Dementsprechend werden für die einzelnen Bundesländer Grundkontingente festgelegt, die in den Monaten der Saisonspitzen im Wirtschaftszweig Tourismus um bis zu 50 % und im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft um bis zu 30 %, überschritten werden dürfen, zumal die Kontingente in den Monaten der Nebensaison teilweise deutlich unterausgelastet sind.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat für die regelmäßige Überwachung und Einhaltung der Kontingente die Auslastungen zu den jeweiligen Statistikstichtagen Ende des Monats heranzuziehen, wobei in den Monaten mit erhöhtem Bedarf die Anzahl der anrechenbaren Bewilligungen um bis zu 50 % bzw. 30 % höher sein darf als die Kontingentzahl. Um dem AMS bei der Kontingentbewirtschaftung größtmögliche Flexibilität zu gewähren, wird von einer weiteren Aufschlüsselung der einzelnen Länderkontingente nach Berufsgruppen abgesehen. Wie bisher ist der Bedarf der Schaustellerbetriebe an saisonalen Hilfskräften, insbesondere in Wien, ebenso wie der saisonale Arbeitskräftebedarf auf Berg- Alm- und Schutzhütten, wo die Vermittlung von vorgemerkten Ersatzarbeitskräften erfahrungsgemäß besonders schwierig ist, entsprechend zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 Abs. 2 AuslBG sind die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene vor der Festlegung der Kontingente anzuhören.
Mit der Umsetzung der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (2014/36/EU, kurz: Saisonarbeiter-Richtlinie) wird Saisonarbeitskräften auf der Grundlage der vom AMS erteilten Beschäftigungsbewilligung ein Visum für Saisoniers (§§ 20 Abs. 1 Z 9 und 24 Abs. 1 FPG) ausgestellt. Bei Saisonarbeitskräften, die noch kein Aufenthaltsrecht haben, ist bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung von der Prüfung des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG abzusehen. Die Aufnahme der Beschäftigung ist aber - trotz bereits erteilter Beschäftigungsbewilligung - erst erlaubt, wenn der/die Drittstaatsangehörige über ein Visum verfügt. Für Drittstaatsangehörige, die über ein Visum C mit mehrjähriger Rahmengültigkeitsdauer gemäß § 24 Abs. 5 FPG verfügen, informiert das AMS die örtlich zuständige Landespolizeidirektion (LPD) über einen vorliegenden Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Die LPD prüft, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe vorliegen oder das Visum gegenstandslos geworden ist, und informiert das AMS über das Ergebnis dieser Prüfung.
Mit der Vollziehung der gegenständlichen Verordnung sind weder zusätzliche Kosten verbunden, noch entstehen den Ländern finanzielle Mehraufwendungen.
EU-Konformität ist gegeben.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.